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feste Entwicklung der in dem fünften der zwölf Deliberations Puncte enthaltenen Grundsäße, welche sub lit. A (als Anlage) zu den Acten genommen, und der künftigen Discussion, nach ertheilter Mittheilung dersel ben, vorbehalten wurde.

Bet Vorlesung derselben erinnerte der Herr Graf von Winzingerode, wie es bedenklich scheine, Ge fandte auswärtiger Mächte an dem Bundestage zuzulassen, welches leicht zu fremder Einmischung führen könne, und da auch von Seite der königlich - preuss is schen Bevollmächtigten anerkannt wurde, daß dieser Punct, insbesondere was die Zulassung fremder Gesandten, Behuf beständiger Residenz, und mit Ausnahme ausserordentlicher Fälle, betreffe, manches Bedenken has ben könne, ward auch dieser Punct noch auf fernere Be rathung verstellt.

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Bei dieser Veranlassung bemerkte der Herr Baron von Humboldt, wie man estreichischer und prene fischer Seits wünschen müsse, daß die Bevollmächtigten der drei übrigen Höfe sich nicht auf die Beurtheis lung der ihnen vorgeschlagenen Entwürfe beschrán Fen, sondern auch ihrer Seits Vorschläge über solche Puncte machen möchten, die etwa noch zur Er. gänzung des Ganzen nöthig scheinen könnten.

Die vollständige Vorlegung des ganzen Ent. wurfs sey noch nicht thunlich gewesen, weil manche Puncte sich erst durch die über frühere Artikel statt ge. fundenen Deliberationen modificiren müßten, und man gleichwohl wünsche, daß die jeßt zu concertirende Re. daction zugleich so eingerichtet werde, daß sie andern Fürsten vorgelegt werden könne.

3.

Es ward hierauf zur Discussion der unter den Mitgliedern bereits circulirenden Entwicklung des

Art. 5. ber zwölf DeliberationsPuncte lit. a bis k ges schritten und dabei Folgendes abgeändert.

Ad art. 5a schlug der Herr Baron von Humbolbt vor, hier in der Folge statt des Ausdrucks: „KreisoberstenNath" einen andern zu wählen, wozu er den des „Raths der Könige" in Antrag brachte.

Der erste Vorschlag ward einstimmig angenom men; wegen des Surrogats desselben behtelt sich der inzwischen in die Versammlung getretene Fürst von Meta ternich annoch seine Erklärung bevor, und beliebte in zwischen sich des Worts Erster Rath" zu bedienen. Hierauf wurde die Nedaction des Anfangs dieses §. ro beliebt: Der erste Rath tritt durch die Bevollmächtig. ten der ihn bildenden Höfe zusammen.“

In Hinsicht der in diesem §. erwähnten Zahl der Stimmen, inhårirte der Herr Fürst von Wrede seis nem frühern Widerspruch.

Der Herr Graf von Winzingerode erklärte, daß auch er angewiesen sey, darauf zu dringen, daß in dem ersten Rath nur fünf Stimmen seyn, und er eventuas liter das vorgeschlagene Auskunftsmittel, zu Verhütung einer beständigen Majorität Preussens und Destreichs, annehmen könne. Es ward daher dieser Theil des 5. §. welcher die Stimmenzahl betrifft, noch auf fernereDiscuse fion ausgeseßt.

§. 5b. ward ohne Widerspruch angenommen.

§. 5c. ebenfalls angenommen, bloß mit Verände rung der Redaction dahin:

Die von den Mitgliedern des ersten Raths Abgeord weten, find als bevollmächtigte. Gesandte zu betrachten.“

§. 58. ward auf Erinnerung des Herrn Fürsten von Wrede, wegen der früher von ihm in Hinsicht des Vorsiges für Destreich gemachten Einwendungen, statt der freichische" gesetzt,,,vorsigende"; sodann

wurbe beliebt, statt der Worte: fofort mitzuthei Len zu sehen vor der Berathung ohne Un terschied."

Mit diesen Berathungen, ward der §. 5d anges

nommen.

§. 5e bezog der Herr Fürst von Wrede sich auf seinen schon früher zu den Acten gegebenen Widerspruch, und wurde daher wegen desselben, so wie wegen des von dem Herrn Grafen von Winzingerode von 5c bis incl. k zu Protokoll gegebenen Vorbehalts, eine fernere Erklärung dieser Artikel noch offen "gehalten.

§. 5f wurde nichts Besonderes erinnert.

§. 5g wurde beliebt, die Worte: sie mögen von ihm selbst, oder von beiden Bundeskammern herrühren“, als überflüssig auszuftreichen, und statt des Wortes,In struction", Weisung, zu sehen.

Im übrigen ist dieser Artikel, bis auf den königlichwirtembergischen Vorbehalt, angenommen.

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§. 5h wurde der Anfang dahin geändert: Die einzelnen Kreis Obersten handeln als Bevollmächtigte des Bundes, und stehen als solche unter der Aufsicht desfel ben"; und wurde dieser Artikel, unter dem oben ad art. 5e erwähnten königlich wirtembergischen Vorbehalt, augenommen.

Ad §. 5i und k ward auf den Antrag des Herrn Fürsten von Metternich beliebt, das Detail dieser Artikel, wider welches übrigens nichts erinnert worden, lieber unten, in der Materie von einzelnen Kreisen, aufzunehmen, und an deren Stelle hier nur das zur Voll ständigkeit Gehörige einzurücken.

§. 5i Beschwerden gegen einzelne KreisObersten entscheidet der erste Rath. Wie solche angebracht werden sollen und können, bestimmen die weiter unten folgen. ben §§.

Momity ba bie Zeit zu weit verstrichen, und noch die Discussionen über die in der vorigen Sißurg tonigh lich-baierischer Seits vorgeschlagene Redaction des Sgr das Recht des Kriegs betreffend, heute anzufan gen, die gegenwärtige Sigung beschlossen wurde. (Folgen die Unterschriften.)

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Fortsetzung des preussischen Entwurfs der zu dem Art. 5. gehörigen F§tene ?

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S... 51.

Zur Vertretung des Bundes in denen Fällen, wo derfelbe gegen Auswärtige als ein Ganzes erscheinen muß, hat

1 der Bundesrath das Recht Gesandte von Aus wärtigën anzunehmen. Diese haben ihre Beglaus Bigung bei dem gesammten Kreis Obersten Rath durch den Director zu übergeben.

Der Director des Raths ist zwar befugt, ihre Vorträge anzuhören, um felbige dem Bunde mitzutheilen. Zu Unterhandlungen mit ihnen, ordnet der KreisObersten Rath dem Director wenigstens zwei andere seiner Mitglieder bei.

§. 5m.

2) Obgleich der KreisOberstenRath keine best åndige Gesandtschaften bei auswärtigen Staaten unterhält, so ist er gleichwohl befugt, zu einzelnen Unters handlungen bevollmächtigte Gesandte an dieselben ab zuschicken.

*Das Vorhergehende enthält oben, Beilage B zu den Protocoll Num. VI, Anm. d. H.

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3) Staatsverträge, welche mit Auswärtigen geschlossen worden sind, so fern sie zu ihrer Voll ziehung Gefeße erforden, der Genehmigung rondes Maths der Stände, als des gefeßgebendek Körpers des Bundes / zu unterwerfen.

§. 56.

Kraft der Verbindlichkeit des Bundes, jedes ein, zelne Mitglied desselben gegen jede widerrechtlich Gewalt einer auswärtigen Mathe in Schuß zit nehmen, ist es die Pflicht des Raths der Kreis Obersten zu untersuchen, ob der Fall einer so la chen Gewalt vorhanden' sey, um alsdann schleunigst bie nöthigen Mittel zu ergreifen, um dem verlegten Bun desglied diejenige Sicherheit zu verschaffen, welche die Natur der von ihm erlittenen Vertehung seiner Rechte oder seines Gebiets erheischt.

ies

Er hat daher auch das Recht, erforderlichen Fals, den Krieg Namens des Bundes durch Mehr. heit der Stimmen zu erklären, und ohne Zuz hung der übrigen Bundesglieder die gesammten Staaten des Bundes zu verhältnißmäßiger Uebernehmung der Kosten desselben anzuhalten, auch mit auswärtigen Mächten Bündnisse, Subsidien und andere die Ueberlassung von Truppen betreffende Verträge zu schliessen.

§. 5p.

Ebenmäßig hat auch der Rath der KreisOber. ften das Recht, durch Mehrheit der Stimmen den Frieden mit Auswärtigen abzuschliessen; es steht ihm jedoch nicht zu, über das Gebiet eines Buns desgliedes, oder über einen Theil desselben durch Tausch oder Abtretung zu verfügen, ohne daß dar aus für den Bund die Verbindlichkeit entstehe, dieses Bundesglied für den ohne deffen Schuld erlitte

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