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9.

Bei einem abzuschliessenden Frieden, fleht bem ersten Rath zu, über das Gebiet eines Bun besgliedes, oder über einen Theil desselben, durch Tausch oder Abtretung zu verfügen, ohne daß bar, aus für den Bund die Verbindlichkeit entstehe, dieses Bundesglied für den ohne dessen Schuld erlittenen Verlust möglichst verhältnißmåsig zu entschädigen.

Die Bestimmung der Art, wie bemselben genügt werden könne, muß mit Zuziehung des Berheilig ten geschehen.

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Staatsverträge, welche mit Auswärti gen geschlossen werden, find, fo fern sie zu ihrer Vollziehung Gefeße erfordern, der Genehmigung bes erften und zweiten Raths, als des gefeßgebenden Körpers, zu unterwerfen.

Der Antheil des ersten Raths an der Gefeß. gebung, als bem eigentlichen Geschäft des zweiten Raths der übrigen Stände, besteht darin, daß er: 1) Gefeßentwürfe dem zweiten Rath zur Berath schlagung vorlegt ;

2) dem von diesem entweder auf jene Entwürfe oder auf die von den Mitgliedern selbst in Vor schlag gebrachten, gefaßten Beschlüsse seine Ges nehmigung ertheilt, øder versagt;

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3) die Art der Ausübung dieses Rechts wird in benen §§. bestimmt werden, welche von dem Geschäftskreise des zweiten Raths der übrigen Stände handeln.

Anlag C.
Vorschlag

ber föniglich wirtembergischen Herren Bevoll.. mächtigten, zu der Redaction der Gegenstände der zwölf Deliberations Puncte,

"

Von Seiten der kaiserlich, fireichischen und königlich - préussischen Herren Bevollmächtigten wurde kürzlich der Wunsch eröffnet, daß die übrigen Gesandten sich nicht blos auf Neufferungen über die ihnen in Beziehung auf eine zweckmäßige Verbin dung der teutschen Staaten, mitgetheilten Vorschläge beschränkten, sondern mit denselben auch ihrer Seits jede weiteren Entwicklungen verbinden möchten, welche sie zu einer befriedigenden Zusammenstellung. des Ganzen und. Heschleunigung einer erwünschten Vereinigung geeignet finden.

Man befolgt föniglich wirtembergischer Geits mit Vergnügen diese Einladung, indem man die diesseitigen Ansichten über eine zusammenhẳn. gende Entwicklung der bisher als Leitfa den benußten Grundzüge (bes Entwurfs: einer Bundes Acte) in so weit mittheilt *), als es zur Zeit geschehen konnte, ohne einer erst noch >zu, erwärtenden nåhern. Bezeichnung derjenigen Gesichtspuncte vorzugreifen, welche bei einigen ganz allges. mein gefaßten Artikeln anzunehmen seyn dürfte.

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Es wurde das Augenmerk darauf genommen, die bisher zum vorzugsweisen Gegenstande der Be sprechungen gewordenen Puncte, aufgefaßt nach ben

*) Diese Entwickelung ist enthalten oben in der Anla 1ge A 1. zu diesem achten Protocoll. Man vergl. die unter diesem Protocoll (§. a u. 4) befindlichen- Anmerkuns gen des Herausgebers. ... d. 5.

Rücksichten, über welche, man sich vorläufig verei nigte, und verbunden mit einigen weitern, der Sa. che angemessener geschienenen Ausführungen, hie und da auch mit Abkürzungen, in einer natürlichen Ordnung an einander zu reihen.

Man behält sich dabei vor, dieser Redaction alle diejenigen mündlichen und schriftlichen Erörterun gen beizufügen, welche etwa gefordert werden, oder der Lage der Dinge angemessen seyn dürften. Wien, den 3. November 1814.

Graf von Winzingerobe.

Freihr. von Linden,

Num. IX.

Protocoll

vom 7. November 1814.

In Gegenwart der, in den vorigen Sigungen benannten Herren Bevollmächtigten, mit Ausnahme des Herrn

Staatskanzlers Fürsten von Hardenberg.

Buvdrderft wurde der, in der Anlage C des Protocolls der vorigen Sißung, von dem königlichpreuffischen Herrn Bevollmächtigten zu den Acten gegebene Entwurf:*) verlesen; und der Herr Fürst von Metternich erklärte nochmals, daß er mit den, in diesem Entwurf enthaltenen Grundfäßen, in Hinsicht der Geschränkung und Ausdehnung der darin enthaltenen Puncte, vållig einverstanben sey, und nur sich vorbehalten müsse, in Hin. Ficht der Redaction derselben, Erinnerungen zu machen.

* Es ist der preussische Entwurf, nach der von dem Frn. Baron von Wessenberg vorgeschlagenen abgeänderten Redaction. Anm. d. H.

Der Herr Graf von Winsingerobe, gah, ju erkennen, daß, in so fern dieser Entwurf nicht mit den von ihm in der vorigen Sitzung (Unl. A 1 und C) übergebenen Vorschlägen übereinkomme, er sich dießfalls Erinnerungen zu machen, vorbehalten müsse.

Bei Vorlesung der einzelnen Artikel), ward in Hinsicht des Art. 1., von dem Herrn Gra fen Winsingerode, insbesondere wegen des in diefem Artikel erwähnten Bundesgerichts, be merkt, daß er in diese Idee eines beständigen Bundesgerichts, nicht eher hineingehen könne, his er deßfalls nähere Inftruction erhalten habe, zu dieser aber erforderlich sey, daß die Idee eines solchen Bundesgerichts erst näher entwickelt werde, da er von dem Grundsaße ausgehen müsse, daß der Bund hauptsächlich den Charakter einer Al lianz, vorzüglich gegen Auswärtige, ha, be, in dem Innern aber die Souverainet&t der Fürsten nicht weiter beschränkt werden und fein weiteres Opfer gefordert werden Ionne, als zu jenem Zwecke nöthig sey; und es fey genug, wenn diese Bestimmungen in der Con stitution selbst zu stehen kámen, ohne daß bie dießfalls entstehenden Streitigkeiten gerade vor ein Gericht gebracht zu werden brauchten; und sey ein Gericht, dem sich die Kronen zu untersiehen hätten, nicht ohne Bedenklichkeit, wobei man sich an die Mißbräuche zu erinnern brauche, welche in Hinsicht der gröffern Staaten aus den alten Reichsgerichten erwachsen wären.

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Herr Baron von Linden fügte hinzu, daß in Streitigkeiten der Bundesglieder unter eine

*) Nämlich des Entwurfs, Beilage B. zu dem vorigen Protocoll Num. Vi Anm. d. H.

ander, ein in Vorschlag gebrachtes Auftrågal Gericht hinreichen würde, und die Verweisung von dort an den Bundesrath um so bedenklicher scheine, alg dadurch eine Sache von einer Justif. stelle an eine Versammlung verwiesen werde, die nicht als Justizstelle angesehen werden könne.

Herr Baron von Humboldt entwickelte hier, auf näher den Sinn dieses Artikels dahin, daß er nur den Fall der Streitigkeiten der Bundes glieder unter einander betreffe, es durchaus in der Natur des zu schlieffenden Bundes liege, Daß, bd die Mitglieder sich unter einander nicht be kriegen sollen, eine richterliche Entscheidung nothwendig sen, bie man dem ungewissen Aus gange eines AuftrågalGerichts allein nicht überlaffen könné; und scheine nichts angemessener, als daß in Fällen, welche sich zu einer Verlegung der Ver faffung eigenschaften, der Bundesrath die endliche Entscheidung der Sache habe, und ents weder allein, oder wenn er es für nöthig fånde, zu Erörterung der eintretenden Rechtsfragen, mit Zuziehung von Mitgliedern des Bundesgerichts, die Entscheidung übernehme.

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Es sey aber auch nicht minder nöthig, daß in Fällen, wo ein Individuum, oder mindestens wo bie Stände eines Landes Beschwerde über eine von dem Landesherrn begangene Berles sung der in der allgemeinen BundesCon ftitution festgeseßten Grundsäße, zu führen haben; diese der Erdrterung und Entscheidung eines Bu u desgerichts übergeben werden müssen.

Der Herr Fürst von Metternich dufferte hierauf, daß, wenn gleich Destreich damit einver standen sey, daß den Fürften in Teutschland ihre Souverainetätsrechte zu laffen seyen, es gleich.

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