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zugleich für ein festes Verbindungsmittel zwis schen beiden Räthen Sorge zu tragen, um zu ver hüten, daß sich nicht im zweiten ein Geist des Miß. trauens und des Widerspruchs gegen den ersten bilde, und die zu diesem nicht gehörenden Fürsten nicht allen, für ihren eigenen und den gemeinsamen Schuß so noth. wendigen Einrichtungen, auf denen die Kraft und das Ansehen des Ganzen beruht, darum abgeneigt werden, weil sie von jeder Berathung über Vollziehungsmaas. regeln ausgeschlossen sind.

Als ein solches Verbindungsmittel ist bereits die Zuziehung eines Ausschusses des zweiten Raths, welcher aus zwei beständigen Mitgliedern und drei, vom zweiten Rath zu wählenden, wechselnden bestehen, und mit zwei Stimmen im ersten erscheinen soll, in mehreren Fällen bestimmt worden; allein die Unterzeichneten find der Meinung, daß man noch nur einen Schritt weiter gehen, und diesen Ausschuß ein für allemal in den ersten Rath aufnehmen müsse.

Wenn dieß geschieht, so bleiben die Gegenstände der Vollziehung und Gesetzgebung gehörig gesondert, und jeder einer seiner Natur angemessenen Versammlung anvertraut, und es ist dadurch der Sache vollkommen Ge. núge geleistet; zugleich aber werden auch die billigen For derungen der Bundes Mitglieder durch Erhaltung der Gleichheit befriedigt, die nicht darin bestehen kann, daß jeder in jedem Augenblick alle Rechte wirklich ausübt, sondern nur darin, daß jeder zur Ausübung aller gelan gen kann und in der Zeit wirklich gelangt; so ist dem zweiten Rath so viel Antheil an den Arbeiten des ersten gegeben, als ohne Nachtheil an der, bei Gegenfånden der Vollziehung nothwendigen Schnelle und Bewahrung des Geheimnisses (woran jedem einzelnen BundesMitgliede für seine eigene Sicherheit gelegen seyn muß) mögi

lich ist, und so wird der, jeder vaterländischen Gesinnung so sehr entsprechende Zweck erfüllt, alle Mitglieder des Bundes enger und allgemeiner mit einander zu vereinigen.

Der Ausschuß verändert übrigens darum keines weges die ihm angewiesene Bestimmung. Er bleibt urs sprünglich und wesentlich immer der Stellvertreter des zweiten Bundesraths für die Zeit, wo dieser nicht ver fammelt ist, zugleich aber stimmmt er im ersten Bundesrath mit.

Er hat daher eine doppelte Natur:

1) als Vertreter des zweiten Bundesrathes in der Zeit der Abwesenheit dieses;

2) als Theilhaber im Ersten.

In dem ersten Verhältniß handelt er ganz ei gentlich als Ausschuß, versammelt sich für sich, und bringt seine Beschlüsse, als die Stelle eines Schlusses des zweiten Raths erseßend, in den ersten.

In dem zweiten Verhältniß rathschlagen die ihn bildenden Bevollmächtigten gemeinschaftlich mit denjeni gen, welche im ersten Rath ihren Siß haben.

Die Zahl der Kreise dürfte nicht vermehrt wer dea; allein die beståndigen Mitglieder des Ausschusses, würben Mitbirectoren der übrigen.

Die Unterzeichneten ersuchen nunmehr den Herrn Fürsten von Metternich, diese von ihnen hier gemachten Vorschläge einer aufmerksamen Prüfung zu unterwers fen, und fie, so bald es möglich, wissen zu lassen, wel. ches die Meinung des kaiserlich - 8 streichischen Hofes

über die Einführung einer Kreisverfassung, und über die der Bundesverfassung zu ge bende Einrichtung

ift. Sobald diese Hauptfragen entschieden find, wird es nur einige Stunden erfordern, aus den bisherigen Ent.

würfen einen neuen zusammenzusehen, welcher der künftigen Berathung zur Grundlage dienen kann.

Die Unterzeichneten werden die gegenwärtigen Vor. schläge auch sogleich dem königlich • baierischen, han noverischen und wirtembergischen Hofe mitthei len. Sie glauben hierbei die Zustimmung des kaiserlich. dstreichischen vorausseßen zu dürfen, und es scheint ihnen zweckmäßiger, auch die Meinung dieser Höfe erst vorläufig über jene beiden Hauptpunkte zu erforschen.

Es giebt bei der teutschen Verfassung nur drei Punkte, von denen man, nach der innersten Ueberzeu gung der Unterzeichneten, nicht abgehen kann, ohne der Erreichung des gemeinschaftlichen Endzwecks den wesent. lichsten Nachtheil zuzufügen:

eine kraftoolle Kriegsgewalt,

ein Bundesgericht, und

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landständische, durch den Bundesvertrag gesicherte Verfassungen.

Die Unterzeichneten können sich schmeicheln, daß auch der östreichische Hof die Ansicht theilt, daß die Erreichung einer teutschen Verfassung nicht bloß in Ab. ficht auf die Verhältnisse der Höfe, sondern eben so Sehr zur Befriedigung der gerechten Ansprüche der Nation nothwendig sey, die, in der Erinnerung an die alte, nur durch die unglücklichsten Ereignisse untergegangene Reichsverbindung, von dem Gefühle durchdrungen ist, daß ihre Sicherheit und Wohlfahrt, und das Förtblühen ächt vaterländischer Bildung größtentheils von ihrer Vereinigung in einen festen Staatsför per abhẳngt; die nicht in einzelne Theile zerfallen will, sondern überzeugt ist, daß die treffliche Mannigfaltigkeit der teutschen Völkerstämme nur dann wohlthätig wirken kann, wenn sich dieselbe in einer allgemeinen Ver. bindung wieder ausgleicht. Geht man aber von dieser Betrachtung, dem allgemeinen Verlangen nach einer na

tionalen Verbindung, aus, so erhalten die drei erwähnten Punkte eine verstärkte Wichtigkeit. So ist es . B. unläuobar, daß wenn es der künftigen Verfassung an einem Bundesgerichte fehlt, man nie wird die Ueberzeugung aufheben können, daß dem Nechtsgebäude in Teutschland der leßte und nothwendigste Schlußftein mangle, und die Unterzeichneten theilen selbst voll. kommen diese Ueberzeugung.

Die meisten übrigen Punkte der Verfassung, lassen verschiedene und zum Theil vielfache Bestimmungen zu, und die Unterzeichneten sind sehr bereit in diesen, und namentlich in der Bildung der Bundesversammlung, sowohl selbst neue Vorschläge zu machen, als auf ihnen zu machende einzugehen, vorzüglich wenn dadurch der wichtige und dem prcüffischen Hofe vorzüglich am Herzen liegende Endzweck einer festen Uebereinstimmung der teutschen Fürsten, und eines engern und ver mehrten Eifers in der Theilnahme an der neuen Vers fassung erreicht werden kann. Denn jede Verfassung hat ihr Gedeihen und ihr. Fortbestehen nur von dem Geiste zu erwarten, der ihre Mitglieder beseelt.

In Ansehung der anliegenden ausführlichen VerfassungsEntwürfe ist noch zu bemerken, daß die Unterzeichneten sich in der protocoll må sigen Faffung der schon in Berathung gekommenen Paragraphen keine, auf den Sinn Einfluß habende, Abänderung erlaubt haben.

Sie haben daher auch §. 4. u. 46. (des Entwurfs mit einer Kreiseintheilung) unverändert stehen lassen, ob sie gleich in Ansehung des ersten von ihrem Hofe ermächtigt sind, zu erklären, wie sie hiemit thun, daß Preussen auf das Recht einer doppelten Stimme Vers zicht leistet; und ob sie gleich dem 46. §. noch immer eine Fassung wünschten, welche die Ruhe Teutschlands mehr und dauerhafter sicher stellt.

Acten d. Cong. II. Bd 1. Heft.

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Im Uebrigen enthalten diese Entwürfe Abschnitte, welche, wie die über die Mediatisirten, die Stán deverfassung, das Bundesgericht, bei jeder Organisation der CentralGewalt immer, nur mit sehr geringen Verschiedenhetten, dieselben bleiben, und daher eine vollkommen abgesonderte Beurtheilung erlauben.

Wien, den 10. Februar 1815.

Fürst von Hardenberg.
Frhr. von Humboldt.

III.

Entwurf

einer Verfassung des zu errichtenden teutschen Staaten bundes, mit Eintheilung der Bundesstaaten in Kreise *).

Von den königlich-preussischen Herren Bevollmächtigten vorgelegt, im Febr. 1815.

Vorbemerkung.

Man hat in dem folgenden Entwurfe zugleich eine systematischere Ordnung als in den bisherigen Arbeiten herrschte, zu befolgen gesucht. Um jedoch diejenigen §§. kenntlich zu machen, welche schon in Berathung genommen worden sind, hat man neben der Zahl der §§. diejenige Zahl bemerkt,

*) 3 wei frühere Entwürfe einer Verfassung des teuts schen Bundes, gleichfalls von königlich - preussischer Seite vorgelegt, findet man oben, Bd. 1. Heft 1. S. 45 ff. und E. 57 ff. Aum. d. Heraus g.

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