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die in diesem Artikel berührte Absendung von Ge fandten des Bundes, als entbehrlich anseher da ein solcher Fall schwerlich anders als bei Frièdensschlüssen eintreten könne, wo die Fevollmächtigten der einzelnen Mitglieder gegenwärtig seyn würden.

Es wurde jedoch von den sämmtlichen Bes vollmächtigten, mit Anführung der Gründe, die Nothwendigkeit behauptet, daß dem Bunde die Absendung von Gesandten zustehen müffe, und der königlich - wirtembergische Herr Bevoll mächtigte ersucht, diese bei seinem Souverain geltend zu machen. Da aber in Antrag kam, ob es nicht rathsam sey, die Art, wie dieses Recht aus ges übt werden solle, nåher zu bestimmen, ward deßa falls königlich - preussischer Setts eine neue R Daction vorzuschlagen versprochen, welche der fd, niglich, wirtembergische Herr Bevollmächtigte sobann seinem Könige vorzutragen versprach.

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Ad 6 erklärte der königlich-wirtemberg të sche Herr Bevollmächtigte, daß er diesen Artikel unf deßwillen nicht annehmen könne, weil die in demselben enthaltené Bestimmung daß der Bund erst untersuchen soll, wie fern eine Gefahr der Gewalt vorhanden sey, Leicht mißdeutet werden): und daraus der Nachtheil eines Verzugs entstehen könnes daher diese Bestimmung ganz wegzulaffen sey). 3

Nachdem hierauf bemerklich gemacht worden, daß zwar auf der einen Seite nicht gedenkbar sen, daß nicht erst irgend eine Untersuchung, wenn fie auch noch so kurz sey, vorher gienge, ehe der Bund Halfe leisten könne, auf der andern aber wünschenswerth sey, daß der verleßte Theil einer schnellen Hülfe von Seite des Bündes versichert werde; ward bon

dem Herrn, Baron von Humboldt darauf angetras gen, zu diesem §. den Zusaß zu machen;

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Bei einem wirklichen feindlichen Einfall in ein teutsches Gebiets, muß die thätige Hülfe, des Bundes sogleich nach der, in den weiter: unten folgenden §§. festgesetzten Art, wie die Bundestruppen in Bewegung zu féhen find, geleistet werden."

Welchem Antrage von den übrigen Bevollmäch. "tigten nicht widersprochen, und selbigen in das Protocoll aufzunehmen beschlossen wurde.

Ad 7 schlug der königlich-preuffische Hert. Bevollmächtigte bör, statt der in der ersten préuss fifchen Propofition, in der Anlage Bad Sess. 8, enthaltenen Redaction, diejenige, welche in der 8. Sizung von dem Baron von Weffenberg vorge schlagen, und in der Nebenanlage zu der Anlage B zu Protocoll genommen worden, nur mit der, feita dem beliebten Hinweglaffung der darin enthalte ber, nen Benennung von Hessen und Baden zum Grunde zu legen

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Der königlich wirtembergische Herr Be vollmächtigte erklärte auf diesen Artikel, man habe wirtembergischer Seits angenommen, daß die executive Gewalt bloß in den Händen des ersten Raths seyn felle, weßwegen, denn auch der Zuziehung des zweiten Raths, oder des Ausschusses def felber", nicht "beigeflimmt werden könne.

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Nachdem hierauf von den übrigen Bedolls mächtigten die Gründe nochmals entwickelt worden, warum man auf biefer Zuziehung beharren müffe; gab der Herr Graf von Winzingerode zu erfennen, daß er seine Erklärung so ablegen müsse, wie

er dazu inftruirt sen, sich aber vorbehalte seinem Herrn über diesen Gegenstand zu berichten.

Womit die heutige Sigung geschlossen worden.
Wien, den 10. Nov. 1814.

Humboldt,

Wrede.

Wessenberg,

Münster.

Graf Hardenberg.
Linden.

Winzingerobe.

Metternich.

Num. XI.

Par o trose o ll:

vom 12. November 181 4.

In Gegenwart der in den vorigen Protocollen benannten Bevollmächtigten, mit Ausnahme des Herrn StaatsKanzlers Fürsten von Hardenberg.

Der Herr Graf von Winzingerode seßte. die, in der vorigen Sißung angefangene, Erklärung über den preus fisch - S streichischen Entwurf (Anlage B ad Sess, VIII.) folgendermaßen fort.

Ad §. 8 dieses Entwurfs erklärte derselbe, daß man der Entfagung für die Mitglieder des zwei ten Raths, Bündnisse, einzeln oder im Gan. zen, einzugehen, föniglich wirtembergischer Seits beistimme.

Was die in Ansehung dieses Puncts von ben Mitgliedern des ersten Raths zu übernehmende Verbindlichkeit betreffe, so beziehe sich der König Don Wirtemberg auf die feiner Seits in Antrag gebrachte Fassung, wolle sich indessen den in der

neuen Streichischen Rebaction enthaltenen Vor. schlag, jedoch mit ausdrücklichem Ausschluß des Nach. trags derfelben, der mit den Worten: „jedes Mitglieb anfängt, gefallen lassen.

Der Herr Baron von Humboldt bemerkte in Ansehung dieses leßten Punctes, daß derselbe keine Beschränkung der Rechte der Mitglieder enthalte, sondern sich nur darauf gründe, daß der erste Rath nothwendig Kenntniß von den durch einzelne Mitglieder eingeschlagenen, auf den Krieg sich be ziehenden Bündnissen haben müsse.

Der Herr Fürst von Metternich gab zu erkennen, in jedem AllianzTractat werde die Bestim. mung beigefügt, daß kein Theil sich in Verbindun. gen mit andern Staaten einlassen wolle, ohne sie dem andern mitzutheilen, und oft selbst ohne die Zustimmung des andern; unmöglich könne doch der BundesTractat schwächer seyn, als jede andere politische Verbindung, und eine Verbindung sey unmög. lich, wenn der Bund die Verhältnisse der einzelnen Theile gegen Auswärtige in dieser Hinsicht nicht kenne.

Der Herr Fürst von Wrede erklärte, daß, da in der fönigl. wirtembergischen Abstimmung wet Puncte enthalten seyen, wovon der eine die Ausschliessung der Fürsten des zweiten Raths von dem den Mitgliedern des ersten, beigelegten Recht der Bündnisse mit Auswärtigen, der andere die an den ersten Rath zu machende Anzeige von Bünd. niffen der dazu Berechtigten betreffe, in Ansehung des ersten Punctes, wenn von den übrigen für gut befunden würde, die Fürsten des zweiten Rgths auszuschlieffen, man von Seite Baierns dem nicht entgegen seyn werde, jedoch zu erwarten sey, daß dieses groffe Widersprüche von Seiten der Fürsten

des künftigen zweiten Raths finden würde. In An sehung des zweiten Punctes aber trete Baiern dahin bei, daß nicht die Rede davon seyn könne, daß Handels, und Hausverträge zur Kenntniß des ersten Raths gebracht werden müssen; die auf den Krieg sich beziehenden Bündnisse aber nur zur Wif senschaft des Bundes zu bringen sehen, um denselben in Kenntniß derselben zu setzen,

Destreichischer Seits ward hierauf in An-. sehung des zweiten Puncts vorgeschlagen, in der Redaction bei dem Wort,,Verbindungen hinzuzu.. sezen: von dieser Art"; um dadurch zu er. kennen zu geben, daß der Bund nur von den auf den Krieg sich beziehenden Bündnissen in Kenntniß zu setzen sey.

Worauf der Herr Fürst von Wrede erklärte, wie er glaube, daß mit diesem Zusaß der in Frage stehende Punkt in der Redaction stehen bleiben könne.

Der Herr Baron von Humboldt erklärte, daß er zwar die Anzeige an den Bundesrath bei Kriegsbündnissen für nöthig halte, sich jedoch seine ferneren Erklärungen, über den ganzen in Frage, stehenden Artikel, noch vorbehalten müsse.

Der Herr Graf von Winzingerode gab zu erkennen, daß er sich über den in Frage stehenden Artikel nicht anders, als von ihm geschehen sen, erklären tönne.

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Ad art. 9 gab der Herr Graf von, Winzingerode zu erkennen, wie man königlich wirtem bergischer Seits dafür halte, daß dieser Artikel nothwendig eine weitere Auseinandersetzung erfor dere, indem man föniglich wirtembergischer Seits die nach demselben zu übernehmenden Verbindlich. keiten als nicht leicht ausführbar ansehen würde.

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