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welche sie in dem aus den Conferenz Protocollen gemachten Auszuge *) führen.

Uebersicht der befolgten Ordnung.

Allgemeiner Begriff des Bundes, §. 1. 2,

Bundesversammlung, §. 3.

Erster Rath derselben, §. 4-17.

Zweiter Rath derselben, §. 18 - 24.
UnterPersonal beider Räthe, §. 25.
Kreisvorsteher, §. 26-44.

Verhältnisse derselben, als Beauftragte des Bundes,

§. 27

39.

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Verhältniß der Kreisvorsteher, als Directoren der Kreis

versammlung, 40-44.

Verhältniß der einzelnen Staaten, 45 — 54. allgemein, 45.

insbesondere, und zwar

*) Es sind dieses dreizehn Conferenz Protocolle, welche über eben so viel Sizungen des auf dem Congres niedergesezt gewesenen Comité für die teutschen Angelegenheiten (der Bevollmächtigten von Oestreich, Preuss sen, Baiern, Hannover und Wirtemberg) abgehalten wors den sind, vom 14. October bis 16. Nov. 1814. Da wir diese Protocolle in extenso liefern, so wäre es überflüßfig, den daraus privatim gemachten Auszug hier ab drucken zu lassen. Indessen find die darauf sich beziehen. den Zahlen, in gegenwärtigem Ausdruck des Entwurfs beibehalten worden, weil solche andeuten, daß der jedesmal in Frage stehende Punkt von dem genannten Comité bes reits in Berathung genommen worden sey. Anm. d. H.

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1) in Absicht auf das Verhältniß zum Ausland, 46.

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die Erfüllung des Bundes-
vertrags und der Bundes-
beschlüsse, 47-49.
das Kriegswesen, 50.
die Rechtspflege, 51.

die Beiträge zu den Bundes
kosten, 52-54.

Verhältniß der mittelbar gewordenen ehemaligen Reichsstånde insbesondere, 55 – 79.

Verhältniß einzelner Staaten gegen einander, 80. 81. Verhältniß derselben gegen ihre Unterthanen, 82-97. Bundesgericht, 98-120.

Allgemeiner Begriff des Bundes.
§. 1. (Auszug §. 1.)

Die Staaten des Bundes, mit Inbegriff Oestreichs und Preuffen für ihre Länder N. N., vereinigen sich zu einem Bunde, welcher den Namen des teutschen führen wird. Jeder Eintretende leistet Verzicht auf das Recht, sich ohne Zustimmung der Uebrigen davon zu

trennen.

§. 2. (2.)

Der Zweck dieses Bundes ist die Erhaltung der äussern Nuhe und Unabhängigkeit, und die Sicherung der verfassungsmäßigen Rechte jedes Einzelnen, so wie des Ganzen, nach den in den folgenden §§. bestimmten Grundfäßen.

Bundesversammlung.

§. 3. (4.)

Die gemeinschaftlichen Angelegenheiten des Bundes werden durch eine Bundesversammlung besorgt, in welcher die Bevollmächtigten aller Mitglieder desselben

Sig und Stimme haben, und die aus einem ersten und weiten Rath besteht.

Zugleich wird Teutschland in folgende Kreise

Chier sind die Namen und Grenzen der Kreise einzuschalten) abgetheilt; über welche folgende Fürsten

(hier werden die Namen der Kreisvorsteher angegeben) das Kreis Vorsteheramt führen sollen.

Erster Rath.
§. 4. (5.)

In dem ersten Rath treten die Bevollmächtigten folgender Staaten zusammen:

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Die Bevollmächtigten von Oestreich und Preussen führen jeder zwei Stimmen, die der übrigen eine Stimme. Wie es, um ein beständiges Uebergewicht der vier ersten Stimmen zu verhindern, in dem Falle gehal ten werden solle, wenn denselben die drei andern entge genstehen würden, bestimmt §. 8.

§. 5. (7.)

Der erste Rath ist ununterbrochen in der Stadt N. N. versammelt.

§. 6. (5.)

Die von den Mitgliedern des ersten Raths Abge. ordneten sind als Gesandte zu betrachten, und werden mit Vollmachten und Instructionen versehen.

§. 7.

Der vorsitzende Bevollmächtigte ist befugt, von de nen an den Rath eingehenden Sachen Kenntniß zu neh men; er ist aber verbunden, sie den übrigen Mitgliedern vor der Berathung ohne Unterschied mitzutheilen, und sie ohne Aufschub in Berathung zu bringen. Dasselbe findet in Ansehung derjenigen Vorschläge statt, welche jedes der übrigen Mitglieder des Rathes in Antrag zu bringen für gut findet.

§. 8. (9)

In allen vor den ersten Rath gehörenden Geschäf ten entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Falls jedoch Oestreich und Preussen zusammengenommen, einer andern Meinung als die übrigen drei Mitglieder wåren, so entscheidet die Mehrheit der ersten nicht, sondern es wird die Sache so angesehen, als ob Gleichheit der Stimmen vorhanden wäre. In diesem Falle werden die Häuser der Fürsten N. N. durch ihre Bevollmächtigten zu der in ihrer Gegenwart anzustellenden abermaligen Berathung und zu Ablegung ihrer Stimmen zugezogen.

§. 9. (8.)

Die Rechte des ersten Raths find theils solche, die ihm allein zustehen, theils solche, die er mit Zuziehung eines Ausschusses des zweiten Raths, theils endlich folche, die er gemeinschaftlich mit dem ganzen zweiten Rath ausübt.

Allein kommen ihm zu

1) die Leitung und ausübende Gewalt des Bundes;
2) die Vertretung desselben da, wo er als ein Ganzes
gegen auswärtige Mächte erscheinen muß.
(Auszug §. 12.) ·

Mit Zuziehung eines Ausschusses des zweiten Raths, berathschlagt und entscheidet er über Krieg und Frieden.

Gemeinschaftlich mit dem ganzen zweiten Rath, übt er diejenigen Rechte aus, welche zu dem Wirkungskreise diefes lezten gehören.

In wiefern der erste Math zugleich Theil an der richterlichen Gewalt haben solle, bestimmt §. 105-107. §. 10. (11.)

Kraft der dem ersten Rathe zustehenden Leitung und ausübenden Gewalt des Bundes, liegt ihm ob: 1) die abgefaßten Bundesbeschlüsse zur öffentli chen Kenntniß zu bringen;

2) vermittelst der Kreisvorsteher die Vollziehung der Bundesschlüsse, so wie die der Erkenntnisse des Bundesgerichts zu bewirken, und zu dem Ende die nöthigen Weisungen an die Kreisvorsteher ergehen zu lassen.

§. 11. (17.)

Bei der Vertretung des Bundes gegen auswär fige Mächte, läßt der erste Rath der Regel nach keine auswärtigen Gesandten bei seiner Versammlung zu.' Je= doch hat derselbe das Recht, ausserordentliche Gesandtschaften von Auswärtigen anzunehmen. Diese überrei chen ihre Beglaubigungen dem gesammten Rath durch den Vorsitzenden.

Der Vorsitzende ist befugt, ihre Vorträge anzuhören, und verpflichtet, sie sogleich dem Burde mitzutheilen. Zu Unterhandlungen mit ihnen ordnet der Rath, insofern er nicht für gut findet, in der Gesammtheit daran Theil zu nehmen, dem Vorsitzenden wenigstens zwei seiner Mitglieder zu.

§. 12.

Obgleich der teutsche Bund keine Gesandschaften bei auswärtigen Staaten unterhält, so ist der erste Nath gleichwohl befugt, zu einzelnen Unterhandlungen Bevoll mächtigte an dieselben abzusenden.

§. 13.

Kraft der Verbindlichkeit des Bundes, jedes Mitglied desselben gegen jede widerrechtliche Gewalt einer auswärtigen Macht in Schuß zu nehmen, ist es die Pflicht des ersten Raths, zu untersuchen,”ob der Fall, oder die Gefahr einer solchen Gewalt vorhanden sey, und alsdann schleunigst die nöthigen Mittel zu ergreifen um dem verleßten Bundesgliede diejenige Sicherheit und Genugthuung zu verschaffen, welche die Natur der von ihm erlittenen, oder zu befürchtenden Verleßung seiner Rechte oder seines Gebiets erheischt. Bei einem wirkli

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