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als auch auf die Nachfolger in der Regierung seiner Lande vererben wird.

Indem Unterzeichneter von Sr. königlichen Hoheit, dem Großherzog von Sachsen Weis mar, feinem gnädigsten Herrn, den Befehl hat, Se. Excellenz zu ersuchen, dieses zur Kenntniß Sr. cl des ic. ic. zu bringen, schmeicheln sich Se. königliché Hoheit, daß Se. ic. c. den Großherzog von Sach. fen Weimar in dieser Eigenschaft werde anerkennen. wollen, da die neuesten Zeitereignisse für Se. tinig. liche Hoheit es wünschenswerth machten, Höchsiders burchlauchtigstem Hause, so wie es jeßt, nach den veränderten Umständen, möglich war, den Besitz eis nes Ranges zu sichern, welchen die Vorfahren Sr. königlichen Hoheit in der Kurwürde mit Ruhm be sessen haben, und dessen Wiedererlangung ben Nach kommen Höchstderoselben bei bestehendem Reichsver. bande, durch die in den Constitutionen desselben be gründeten Garantien, die Aussicht eröffnet war. 4+

Se. fönigliche Hoheit der Großherzog von Sachfen Weimar wird sich stets bestreben, die freundschafts lichen Gesinnungen, welche Höchsiderselbe St. uret widmet, werkthätig zu beweisen.

Unterzeichneter erneuert Sr. Excellenz den Ausdruck seiner hochachtungsvollen Gesinnungen. Wien, den 6. April 1815.1.

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Auf diese Bekanntmachungs Note folgten, von Seite der Herren Bevollmächtigten, an welche sie ge richtet ist, Anerkennungs- und Glückwunschul Naten.

Der herzoglich braunschweigische erhielt durch diese Note aufferdem noch Veranlassung, in einer an die Hrn. Bevollmächtigten der grossen Mächte gerichteten Note zu erklåren, daß er für seinen Souverain zwar die großherzogl. Würde des durchl. Hauses Sach. fen Weimar unbedenklich anerkenne, auch sein Souve rain bis jest nicht gemeint sey, seinen uralten Familien. und Regenten Titel zu ändern, daß er aber demselben jede Befugniß für den Fall vorbehalten müsse, wenn mit dergleichen Annehmung höherer Titel, die etwa auch noch von Seite anderer teutscher Fürsten erfol gen könnten, wesentliche Vorrechte verbun® den werden sollten.

Num. VII.

Patent

wodurch die herzoglich sachsen-weimarische Regierung bekannt macht, daß der Herr Herzog von Sachfen. Weimar, unter Anerkennung der auf dem Congreß zu Wien versammelten verbündeten Monarchen die großherzogliche Würde mit dem Titel Königliche Hoheit angenommen ha be; datirt Weimar den 21. April 1815.

Die mit der wieder errungenen Unabhängigkeit Teutschlands und mit dessen daraus hervorgehendem neuen Zustande auch für Se. herzogliche Durchlaucht den regierenden Herzog von Sachsen Weimar und Eisenach und Höchstdero Lande eingetretenen günstigern Verhältnisse, haben Höchstdieselben bewogen, unter feierlicher Anerkennung von Seite der bei dem europäischen Congreß zu Wien versam. melten hohen verbündeten Monarchen, für Sich und

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Höchstibro fürstliches Haus die großherzogliche Würde, mit dem Titel Königliche Hoheit, and junehmen. Indem dieses erfreuliche und mehrfach günstige Folgen versprechende Ereigniß auf höchsten Befehl hiermit bekannt gemacht wird, erhalten fåmmt. liche Unterobrigkeiten die Anweisung, den getreuem Unterthanen Sr. königlichen Hoheit hievon sofort Eröffnung zu thun, damit Jedermann sich bei vor. kommenden Gelegenheiten darnach zu achten wiffe, für sich selbst aber fortan die amtliche Unterschrift: Großherzoglich, Sächsisches Amt (Stadtgericht xc.) anzunehmen, und sich in schriftlichen Berichten ber Anrede: Durchlauchtigster Großherzog, gnädigst regierender Landesfürft und Herr! im Context aber, Ew: Königliche Hoheit" zar bedienen.

Weimar den 21. April 1815. Großherzoglich. Sächsische Regierung.

v. Müller.

Num. VIII.

Note

der kurfürstlich, hessischen CongreßGesandtschaft. an die großherzoglichen, herzoglichen und fürstlichen CongreßGesandschaften, so wie diejeni gen der freien Städte Teutschlands, wodurch deg Kurfürsten von Hessen Beibehaltung des kurfürst lichen Titels, und die Annehmung des Prädicats tonigliche Hoheit bekannt gemacht wird; datirt Wien den 28. April 1815.

Seine kurfürstliche Durchlaucht von Hessen, jebes ehrwürdige Andenken der alten Verfassung bes

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groffen teutschen Vaterlandes schågend, sind entschlof. sen, den furfürstlichen Titel beizubehalten, woollen aber damit für die Zukunft, in der Absicht aller den bisherigen königlichen. Ehren der Kurhau. ser nachtheiligen Mißdeutung zuvorzukommen, mit je. ner Beibehaltung, das Pråbicat, königliche Ho, heit verbinden.

Der Kurfürst findet Sich dazu um so mehr ver anlaßt, als vor dreizehn Jahren ein Erzherzog von Oesterreich die Teutschland damals ganz fremde, großherzogliche Würde gegen eine teutsche Kur vertauschte.

Da gegenwärtige neue, den kurhessischen Titel betreffende Bestimmung bereits von beiden kaiser lichen Höfen, so wie von den königlichen von Frankreich, Großbritannien und Preuss fen, mit Beifall aufgenommen worden ist, kann eine baldige allgemeine Anerkennung derselben nicht bezweifelt werden.

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* Indem unterzeichnete CongreßBevollmächtigte Sr. königlichen Hoheit des Kurfürsten solches der groß. herzoglichen 2. c. (herzoglichen ic.... fürstlichen ic...) hochlöblichen CongreßGesandschaft mit dem Ersuchen zu melden die Ehre haben, es zur Kenntniß Sr. Königlichen Hoheit des Herrn Großherzogs (Sr., Durchlaucht des Herrn Herzogg Fürsten.. 2c.) zu bringen, sehen sie einer desfallfigen, den zwischen beiden Höfen glücklich bestehenden freundschaftlichen Berhältnissen gemäßen Erklärung entgegen, und bes nüßen diese Gelegenheit Einer . Hochlöblichen CongreßGesandschaft ihre vollkommenste Hochachtung zu versichern.

Wien, den 28 April 1815.

Graf von Keller

Lot Staatsminister u. Bevollmächtigter,

Lepel.

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· Anmerkung des Herausgebers.

Auf vorstehende Note ward allerseits, durch Glücks Wunschungs- und Anerkennungs Nören geantwortet.

Num. IX.

Nost1e'

der gereinigten fouverainen Fürsten *) und freien Städte Teutschlands, an die kaiserlich - 8 st. reichischen und königlich, preussischen Herren Bevollmächtigten, betreffend ihre Militär Leistung zu dem bevorstehenden Krieg wider Napoleon Buonas parte, ihre Theilnahme an den Vortheilen des Kriegs, und die Beschleunigung der Bera thung über die reutsche Bundes ser fá ffung, datirt Wien den 14. April 1815.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten - teutscher Fürsten und frêter Städte beeilen sich, die Eröffnun. gen zu erwiedern, welche Se. hochfürstliche Gnaden und Excellens die Herren Staats- und bevollmächtigs ten Minister Sr. dstreichisch kaiserlichen (königlich preussischen) Majestät ihnen sowohl schriftlich durch die Note vom 31. (29.) März **); ^als mündlich am 12. d. durch die zu einer Unterredung aus ihrer Mitte Abgeordneten, in Betreff der Theilnahme am bes vorstehenden Kriege gegen Frankreich, zu machen beg liebt haben.

I

: *) Unterzeichnet von den Bevollmächtigten aller vereinigten fouverainen (nicht königlichen) Fürsten (vergl. oben Bd. I Heft 3, 6:94 und Heft 4 S451), nur Baden und Hessen Darmstadt ausgenommen.

**) Oben, Vd., Heft4, 480 du

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