Page images
PDF
EPUB

ertheilt, die dem selben entsprechenden Grunb fåße bei dem Congreß nachdrücklich gel. tend zu machen, und Ihren mir willkommenen Wunsch baldmöglichst zur Ausführung zu bringen.

Indem ich Ihnen dieses hierdurch auf die ob erwähnte Eingabe erwiedere, verbleibe ich,

des Herrn Fürsten wohlgeneigter

[merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small]

1

Num. XVIII.

Note

[ocr errors]

bes Herrn Fürsten Auguft zu Wied Neuwied, worin derselbe, in seinem Namen und aus Auftrag des Herrn Fürsten zu Wied Runkel c. den fai ferlich 8 streichischen, königlich preussischen, und föniglich großbritannisch hanndverischen ersten Herrn Bevollmächtigten erklärt, das das fürft. liche Gesammthaus Wied sich mit seinen Be. fizungen dem Schuß und der obersten Hoheit Sr. Majestät des Königs von Preussen, unter bestimmten Bedingungen unterwerfe; batirt Wien ben 30. April 1815,

[ocr errors]

Das fürstliche Haus Wied gehört bekanntlich unter die Zahl derjenigen unglücklichen reichsständi. schen Häuser, welche durch den Rheinbund eines Theils ihres Vermögens, ihrer conftitutionellen Gerechtsame, und ihrer politischen Existenz beraubt worden sind. Das Manifest Sr. Majestät des

Königs von Preussen im Jahre 1806 eben sa wie das von Sr. Majestät dem Kaiser von Deft. reich im Jahr 1809 publicirte Manifest, und – die während des letzteren Kriegs erschienenen Proclamationen der allerhöchfien verbündeten Monarchen, machen es überflüssig etwas darüber zu fan. gen: daß bei dieser gewaltsamen mitten im Frieden erfolgten Unterjochung kein rechtlicher Grund, ja! nicht einmal ein Eroberungsrecht statt gefunden hat.

Jene eben so schuldlofen als unglücklichen Opfer des Rheinbundes hätten also mit Recht, von den auf ihre Kosten begünstigten Fürsten selbst, nach de ren Entsagung auf den ohnehin aufgelößten Rheins bund, eine der Gerechtigkeit und den früheren Verhältnissen angemessene Erklärung erwarten können.

Eben so durften sie sich von der Großmuth der allerhöchsten Befreier und Regeneratoren Teutsch. lands schmeicheln, daß bei den mit ben vormaligen Souverainen des Rheinbundes im Jahr 1813 gea schlossenen Amnestie und Accessions Verträgen, irgend eine, wenn auch aus Rücksicht auf die damaligen Verhältnisse, nur allgemein, für sie günstige und gerechte Bestimmung erfolgt seyn werde; die früher erwähnten Erklärungen der allerhöchsten Monarchen über ihre Unterjochung gaben dieser Hoffnung einen hohen Grad von Zuversicht,

Unterdessen find alle diese Erwartungen uner füllt geblieben, und die unterdrückten Reichsstånde seufzen fortdauernd unter demselben, und zum Theil selbst unter einem noch härteren Drucke, als der unmittelbar von Napoleon angeordnete war. Auf alle beßfalls bei dem hohen Congreß einge reichten Vorstellungen, ist bis jezt noch keine be

- ruhigende Bestimmung und Einschreitung erfolgt. Unter diesen Umständen, glaubt der Unterzeich nete sich selbst, so wie seiner Familie und seimen Unterthanen, schuldig und verpflichtet zu seyn, hiermit im Namen des Gesammthause 8 Wied zu erflåren:

daß da die Unterdrückung desselben, und die Entziehung der constitutionellen Rechte durch die dem teutschen Vaterlande aufgebürbete rheinische Conföderation, einen unrechtlichen und gewaltsamen Zustand herbeigeführt hat — wie solches in den Manifesten und Proclama tionen der allerhöchsten verbündeten Mächte öf fentlich ausgesprochen worden ist – Unterzeich neter sich vollkommen berechtigt glaubt, nach Aufhebung des Rheinbundes, ben Rechtszu. stand von 1805 als von selbst wieder hergestellt zu betrachten; diesemnach über sein Eigenthum in der Art zu disponiren, wie dieses mit dem Intereffe des teutschen Vater. landes, mit dem Wohl der Familie und mit der Pflicht für die Unterthanen verträglich ist. Demnach erklärt der Unterzichnete weiter, für sich und im Auftrag seines Herrn Vetters, des Für. ften zu Wied Runkel Liebben:

daß fie der geographischen Lage ihrer Befißun. gen gemäß, dem Schuße und der obersten Hoheit Seiner Majestät des Königs von Preussen, sich und ihre Gesammt Best Bungen freiwillig unterwerfen; in der festen und zuversichtlichen Vorausseßung, daß Se.. Königliche Majestät nach Höchstihrer Großmuth und Gerechtigkeit geruhen werden, sie, ihren früheren Verhältnissen gemäß, allergnädigst zu

behandeln, und ihnen die Vorzüge huldvoll zu erhalten, deren sie sich vor ihrer rechts. widrigen Unterdrückung als Reichsstände zu sre freuen gehabt haben; in so weit solche Rechte und Vorzüge mit dem allgemeinen Wohl des teutschen Vaterlandes vereinbarlich find.

Nur durch eine solche freiwillige Anschlies.. fung an benachbarte grössere Staaten kann der durch. den Rheinbuud vernichtete Rechtszustand in Teutsch. land wieder hergestellt und mit den dermaligen Verhältnissen in Harmonie gesezt werden. Da der fo glorreich beendigte Krieg nur für Recht und Gerech. tigkeit, somit gegen alle gewaltsamen Unterdrückun gen geführt worden ist; so glauben mit Recht, auch die von ihren Mitstånden unterdrückten teutsche Fürs stenhäuser auf die Wohlhaten des Siegs der guten Sache Anspruch machen zu können, und zwar um so mehr, als gerade sie zu der vorhergangenen traurigen Lage von Teutschland auf keine Weise bei getragen haben.

Alle ohne eine solche freiwillige Anschliessung an groffe Monarchen vorgenommenen Austauschungen, Abtretungen, Zerstückelungen und Ueberlieferungen, können dagegen nur als Gewaltthaten betrachtet wer den, welche jedem rechtlichen Begriffe widerstreiten und welche den Wunsch einer Veränderung selbst den entferntesten Nachkommen noch zur Pflicht machen, müßten.

Der Unterzeichnete begehrt mit allen seinen Leibensgenossen nur Gerechtigkeit und den Schuß gegen Willkühr und Gewalt, welcher jedem Unterdrückten und Beraubten gewährt werden muß, wenn der ge sellschaftliche Zustand bestehen soll.

Wien, am 30. April 1815.

August Fürst zu Wieb Neuwied.

[ocr errors]

Num. XIX.
Note

des Herrn Geheimen Raths von Gärtner, als Bevollmächtigten des Herrn Grafen von Bentheim Rheda, worin dieser den kaiserlich. Estreich i. schen, königlich. preussischen und königlich groß. britannisch-hannoverischen ersten Herren Bevoll. mächtigten erklären läßt, daß er sich und seine Be fizungen dem Schuß und der oberßten Hoheit Sr. Majestät des Königs von Preussen, unter bestimmten Bedingungen unterwerfe; datirt Wien den 5. Mai 1815.

Das gråfliche Haus Bentheim Rheda gehört bekanntlich unter die Zahl derjenigen unglücklichen reichsständischen Häuser, welche durch den Rheinhund eines Theils ihres Vermögens, ihrer confti. tutionellen Gerechtsame, und ihrer politischen Existenz beraubt worden sind.

Das Manifest Sr. Majestät des Königs von Preussen im Jahre 1806, eben so wie das von Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich im Jahr 1809 publicirte Manifest, und die während des legten Krieges erschienenen Proclamationen der allerhöchsten verbündeten Monarchen, machen eg überflüssig, etwas darüber zu sagen, dag bet biefer gewaltsamen, mitten im Frieden erfolgten, Un terjochung kein rechtlicher Grund, ja, nicht einmahl ein Eroberungsrecht Statt gefunden habe.

Sie durften sich von der Großmuth, der aller höchsten Befreier und Regeneratoren Teutschlands. schmeicheln, daß bei den mit den vormaligen Sou verainen des Rheinbundes im Jahr 1813 geschloffe. nen Amnestie und AccessionsVerträgen irgend eine,

« PreviousContinue »