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Wenn durch diese Maasregel das Loos der Geistlichkeit für die Gegenwart gemildert wurde, und ihr Sicherstellung für die Zukunft zu gewähren schien, fo blieb doch nichts destoweniger ihr Zustand dus serst bedaurungswürdig, indem bei der Ausleerungs. Commission in dem Jahre 1794 1795 die Pfar rer und Schullehrer größtentheils am härtesten mig. 'handelt und zur Flucht genöthiget wurden, und nun auf den Zustand der Verarmung und Verschuldung eine Periode von 8 Jahren von 1798-1806 folg. te, in welcher fie entweder von den schwachen Ver. mögens Resten und den Unterstüßungen großmüthtger Ausländer, oder von den Brosamen gutmüthiger Landleute übrigens verlassen und hoffnungslos, hingehalten von der Landes - Regierung, leben müßten.

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Groß und rührend war die Bitte, die in jahl. losen Denkschriften zu Gunsten der leidenden Geißtlichen und Schullehrer der drei Confessionen, welche nach der von dem westphälischen Friedens. Schluß zum Theil, und anderntheils in der Relia gions.Declaration des Churfürsten Johann Wil helm aufgestellten Proportion, Besoldungen daraus bezogen, von den Deputirten Pauli und Braun der französischen Regierung vorgetragen wurde. Auch schien diese so vielfach erneuerte Bitte ihrer Aufmerksamkeit nicht gänzlich entgangen zu seyn, dâ eis ne zu Paris unterm 28. Febr. 1810, zwischen Sr. Maj. dem Könige von Bayern und dem franzöfi schen Monarchen abgeschlossene Convention ausdrück. lich festseßt:,, die Krone Bayern habe die Befol. dungen, welche zur Zeit des Friedens von Lüne ville die ehemaligen Beamten und Angestellten in ben pfälzischen Landen des linken Rheinufers noch zu fordern gehabt hätten, ohne Concurreng mit Frankreich zu bezahlen."

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Sehr natürlich und mit dem vollesten Rechte zählen sich die Geistlichen unter die Categorien der öffentlichen Beamten und Angestellten.

Sie fühlten sich doppelt glücklich, daß es nunmehr ihr ehemaliger angebeteter Landes Regent seyn folle, aus deffen Hånden sie endlich die so wohlver. diente Entschädigung empfangen sollten.

Die Deputirten verweilten keinen Augenblick, Das Interesse ihrer Brüder in München geltend zu machen, und, während sie daselbst die Rückstände von 1798 und vordern Jahren bis zum Frieden von Lu néville forderten, beeiferten sie sich, in Paris jene Rückstände von jener Periode an bis zum 1. Oct. 1805 - um so viel zutrauensvoller zu reclamiren, als diese legrere wohl unwidersprechlich, von Frant reich ausschließlich bezahlt werden müssen.

Das französische Ministerium empfahl sehr drin gend durch den Ambassadeur zu München diese ki. quidation; allein, das Finanz Ministerium Sr. bairi schen Maj. erklärte, daß diejenigen Pfarrer und " Schulmeister, welche aus den heidelberger Admini ftrations Kirchengütern besoldet worden wären, fich an diefe ihre eigenthümlichen Güter zu halten hatten; und könnten S. M. nur diejeni gen ad liquidandum und zur Zahlung admittiren, welche aus den churpfälzischen Cameral. "Gefällen besoldet worden seyen".

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Der Geistlichkeit stand es nun wohl ju; fich darüber in geeigneter Denkschrift an S. E. den Mi. nister der Gottesdienste zu wenden, und auf die ein fache Bemerkung,,, daß wenigstens eine der con trahirenden Mächte die BesoldungsRückstånde ju zahlen verpflichtet sey", Hülfe und Schuß nachzu. fuchen. Allein während Frankreich behauptete, Se. Maj. der König von Batern, seyen, in Gemäßheit

erhaltener bedeutender Entschädigungen, zu diesem Onus verpflichtet, erwiederte Sr. baierischen Maj. es bleibe ein für allemal bei diesem schon ertheilten Bescheide."

Finanz Ministerium:

Die Lage, in welche die Geistlichkeit durch eine solche Resolution und das endlich eingetretene Still. schweigen der französischen Regierung sich verseßt sah, war wohl so hart, als unverdient. Da vis major principis ihre Rechte niederschlug, so genügte fie der Pflicht, durch das Organ ihrer Deputirten, be scheidene Bitten und Vorstellungen zu machen, die Gunft der Gefeße und die Gnade des Monarchen anzuflehen; und da aufferdem den Regierungen es jūr steht, die Tutelar Rechte über die pia corpora aus zuüben, und die französische Regierung Gerechtigkeit verweigerte, so unterwarf sie sich der mächtigen Hand der Vorsehung, und erhebt sich nun, ermuntert durch die Hoffnungen der Welt, zu dem demüthigen Flehen um Gerechtigkeit, welche die Weisheit und Groffe der erhabenen verbündeten Monarchen auf dem Wiener Congreß den Völkern Europens und auch ihr verbürgt.

Die Geistlichkeit tröstet sich mit der Hoffnung, es werke ausgemittelt werden:

1. Ob es nicht der Krone Frankreich zustehe, dem künfti gen Landesherrn, welcher für die Interessen seiner Unterthanen, sowohl in politicis als ecclesiasticis, zu handeln berufen ist, den vollen integralen Werth der veräusser, ten heidelberger Administrations Kirchengüter zu ersehen, damit dieser Erfah_den noch vorfindlichen i'ne veräusserten Waldungen, Hypotheken, Gülten, Renten und einzelnen, den Dotationen des Senats und der Ehrenlegion incorporirten Gütern, beigeschlagen werde, um nach den ursprünglichen Stiftungsurkunden zu gelten, und die Basis zur Unterhaltung der Kirche und ihrer Diener zu bilden.

II. Ob es nicht der Krone Frankreich gleichfalls zustehe, den Betrag der rückständigen Besoldungen, Vorschüs fe und Anleihen für nöthige Reparaturen an Pfarr- und Schulhäusern, so wie an den Tempeln, von dem Jahre

zum 1. Oct. 1805, den Kirchen und
zu ent
richten, da sämmtliche Revenüen dieser Güter in den
Staatsschah eingeschlossen wurden, und die Regierung
aus keinem Fonds, und selbst nicht aus jenem, welchen das
Gesetz vom 15. Sept. 1807, mit dem Zehntel aus den Ge-
meinde Revenuen bildete, während dieser Periode die auf
diesen Gütern ruhenden Lasten getragen hat.

1798 an, als Periode des Sequestersengüter, bis

Ew. t. k. Majestäten, von Gott durch die ausgezeichnet sten Siege und den mit Frankreich abgeschlossenen DefinitivFrieden, so wie von dem Vertrauen der Welt in allerhöchst Dero großen Regententugenden feierlich berufen, die großen Interesen der Völker und ihrer Fürsten zu schlichten, wollen al lergnädigst geruhen, einen Blick der Huld auf diese getreue actenmässig verhandelte species facti zu werfen, und die vorgebrachten unterthänigsten, aber auch rechtsbegründeten Beweggründe und Beweise in allergnädigste Erwägung zu zie hen, und huldreichst dem so geredten petito zu willfahren. In dieser trestvellen Hoffnung und in tiefster Demuth und ehrerbietigster Unterwürfigkeit, ersterben

Ewr. Ewr. kaiserlichen und königlichen Majestäten,

unterthänigst gehorsamste Knechte,

Oppenheim, am 1. Oct. 1814.

Die Deputirten der evangelisch reformirten Geistlich reit in den Landen der rheinischen Pfalz auf dem linken Rheinufer:

Franz Christoph Braun, erster evangelisch reformirter Pfarrer von Oppenheim und Dienheim, und Präsident des Konsistoriums daselbst.

J.. P. G. Pauli, Pfarrer zu Osthofen, und Präsident des Consistoriums daselbst.

C. Eberts, erster evangelisch refermirter Pfarrer zu Creuz nach, und Präsident des Consistoriums daselbst.

Dan. Lebachelle, Pfarrer zu Freinsheim, und Präsident des Consistoriums daselbst.

Franz Simon, Pfarrer in Haßloch.

des

Wiener Congress e 8.

7. Heft.

VI.

Wiener Congreß Protocolle c. ic.

Num. XXIII.

Traité d'accession

conclu à Vienne le 27. avril 1815, entre S. M. I. l'Empereur d'Autriche (et in simili S. M. l'Empereur de toutes les Russies, ainsi que LL. MM. les Roi de la Grande Bretagne et de Prusse) et LL. AA. Royales et Sérénissimes les Princes, ainsi que les Villes libres, d'Allemagne réunis, re lativement au traité d'alliance conclu entre les dites quatre puissances à Vienne le 25. mars 1815*).

Au nom de la très-sainte et indivisible Trinité

Sa Majesté l'Empereur d'Autriche, Roi de Hongrie et de Bohème etc. etc. d'une part, et de, l'autre part les Princes et Villes libres d'Allemagne ci-apres nommés selon l'ordre alphabetique, savoir:

Leurs Altesses Sérénissimes: Le Duc d'AnhaltDessau, tant pour lui-même, qu'en qualité de tuteur du Duc mineur d'Anhalt- Coethen; le Duc d'Anhalt - Bernbourg; le Duc de Brunswic - Lunebourg; les senats de la ville libre et anséatique de Brème, de la ville libre de Francfort, de la ville * Dieser Allianz Tractat ist abgedruckt, oben Bd. 1, Heft 4, S. 57. Acten d. Congr. II. Bd. 3. Heft.

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