Page images
PDF
EPUB

vieljährigen Unglücksgefährten glücklicher. Wiederher stellung und ansehnlichen Vergrösserung, trübt kein Gefühl von Mißgunft.

Gewinnen würden beide erhabene Könige Ntch 187 in Ansehung ihrer Eigenschaft als europäische Mächte, durch die hier aufgeführte. Stimmen Orda nung, Viel verlohren aber die ehemaligen, des heiligen römischen Reichs, Kurfürsten, noch jest bloß teutsche Regenten, durch eine solche Zurücksegung; wie empfindlich besonders für den einzigen Für. sten, welcher noch allein den ehrwürdigen Kurfürstlichen Namen aus schonungswürdiger Anhänglich. keit an die nur zu verbessernde alte Verfassung führt, nachdem er vorher, zum Lohne seiner Treue, Sieben Jahre lang seiner unvergrösserten Lande be raubt war!

• Vorauszusegeft ist die allgemeine Absicht, über. haupt keine vormals in dem teutschen Reiche genoss fené Vorrechte ohne Noch zu verkürzen; eine Ab ficht, die gewiß schon aus den meisten Vorschlägen. im mitgetheilten Entwurf hervorleuchtet.

**Pråjudiciren kann dem Kurfürsten von Hessen, und dem ehemaligen von Baden, nicht die ehema.lige Nachsegung der vormaligen Kurhäuser Pfalz Habern und Sachsen, nach dem gewesenen Kurk fürsten von Brandenburg: denn die in Teutsch laus neuen Königstitel haben in jenen beiden hohen Häusern den alten Kurtitel ganz verdrängt, undì Preussen geht ihnen vor, als König und als Re gent weit beträchtlicherer teutscher Staaten.

Wenn auch Baden, nach äusserst ansehnlichem Låaderzuwachs, bei jeßiger großherzoglicher Würde, alte Vorzüge der Kurfürften aufgeben wollte,

ürde ein solches Beispiel. das Kurhaus Hessen : zu, í

nichts verbinden. In dem KurCollegio mit Baden alternirend, gieng es auf dem Reichs, tage sowohl Holstein als Nassau vor, und muß also jezt alle herkömmlichen Rechte sich vorbehalten.

Num. 9a.
Note

des fürstlich schaumburg-lippischen Herrn Be. vollmächtigten, betreffend, den Vorschlag den beiden Häuser Lippe und Schaumburgkippe eine gemein schaftliche Theilnahme an einer CuriatStimme in der Bundesversammlung zu geben.

1

Der fürstlich schaumburg-Lippische Be • vollmächtigte findet sich, in Ansehung des Schema der Stimmen bei der Bundesversammlung, auf den Fall, daß es die Absicht seyn sollte nicht jeder regierenden Linie eines Hauses Theilnah. me an einer CuriatStimme zu bestimmen, was: jedoch die Billigkeit überhaupt zu fordern scheint, zus der besondern Bemerkung verpflichtet, daß die bei ben fürstlichen Häuser Lippe. Detmold "und Schaum. 4 burg-Lippe nicht als Linien Eines Hauses bea. trachtet werden können, das Schaumburg eine eis d gene, zu dem Fürstenthum Lippe und zur Gesamme Erbfolge des Hauses Lippe nicht gehörige, sondern von oder sonst so genannten lippe alverdiffischen Linie besonders erworbene Besitzung ist, daß es daher nicht angemessen scheint, wenn bel den Häuser nur eine: gemeinschaftliche Theilnahme an einer Cu riat Stimme erhalten sollten, 'und zwar um so we niger, je wesentlicher verschieden die Verhältnisse. und Verfassung der slippe detmoldischen und schaum» ^burg lippischen Lande find.

Der Unterzeichnete trågt daher dårauf an:
die beiden Häuser Lippe. Detmold und
Schaumburgtippe, jedes mit einer ei
genen CuriatStimme aufzuführen.

Wien, den 25. Mai 1815.

von Berg.

Num. 9 b.

Note

bes fürstlich. Lippischen Herrn Bevollmächtigten, wegen des Vorschlags, den beiden Häusern Lippe und Schaumburglippe nur einen gemein schaftlichen Antheil an einer Curiate Stimme einzuräumen..

Der unterzeichnete fürstlich-lippische Bevoll mächtigte findet sich in. Ansehung des Schema bet der Bundesversammlung zu der besondern Be merkung verpflichtet, daß die fürstlichen Häuser Eips pe und Schaumburg Lippe nicht als Linien Ei« : nes Hauses betrachtet werden können, da S ch à u m. burg eine eigene, zu dem Fürstenthum Lippe nicht ̧· gehörige, sondern von einer lippischen Seitenkinie besonders erworbene Besißung ist. Es scheint daher; nicht angemessen, wenn beide Häuser nur eine gea meinschaftliche Theilnahme an einer Cu® riat Stimme erhalten sollten, und zwar um so we niger, je wesentlicher ‹ verschieden - die Verhältnisse und Verfassung der von einander getrennt liegenden: lippischen und schaumburgischen Lande find, für deren jedes auch auf Reichs- und Kreistagen besondere Grimmen geführt wurden.

[ocr errors]

Der Unterzeichnete : glaubt, hieburch seinen Antrag begründet zu haben:

die beiden Häuser Lippe und SchaumburgLippe, jedes mit einer eigenen Curiats Stimme aufzuführen.

[ocr errors]

Wien, den 25. Mat 1815.

Helming.

-Num. 10.

ProMemorta

bes Bremischen Herrn Bevollmächtigten, zu Art. 13.

P. M.

Wenn es in dem Artikel 13 des vorgeschlagenen Constitutions Plans heißt:

[ocr errors]

das fürstliche Haus Thurn und Taxis bleibt in dem bisherigen Befiße und Genusse der Poften in den freien Städten Teutsche „lands, und es werden demselben über dieß, in Beziehung auf den 13. Artikel des mehrge. dachten ReichsDeputationsSchlusses, seine auf Belassung der Posten, oder auf eine angemes sene Entschädigung gegründete Rechte und Ans ,, sprüche gesichert“;

99

[ocr errors]

fo giebt schon der Ausdruck „überdieß“ zu erkens nen, daß man dem Hause Taxis in den freiem Städten größere Rechte einzuräumen beabsichtige, wie in den übrigen teutschen Staaten, wo sich noch tarische Posten befinden.

Die Städte glauben deßhalb gegen seine solche Verfügung schon in Beziehung auf den sonst in dem Entwurf aufgenommenen Grundsaß der Gleichheit der Bundesglieder reclamiren zu dürfen.

Sie glauben die Unbilligkeit, welche ihnen aus der Annahme des gedachten ConstitutionsArtikels erwachsen dürfte, durch die nachfolgenden Bemerkungen noch besonders geitend machen zu müssen, wobei der Unterzeichnete, da von der Stadt Frankfurt in dieser Hinsicht bereits ein besonderes Promemoria

3 worden, vorzüglich auf die HanseStäd.

te Rücksicht nimmt.

Das Reichspostwesen, als solches, hatte im Jah re 1806 mit der Aufidfung des ReichsVerbandes auf, gehört. ༞ ; པྱ ༅༑ ‛༼ .༩ ❖ !??

Das fürstliche, Haus Taxis hat; seitdem mit vers schiedenen reutschen Staaten PosiConventionen abzu. schließen gesucht, vermöge deren demselben die Admi. nistration des Postwesens und die Einkünfte desselben, gegen eine jährliche Recognition, ganz oder zum Theil abertassen wurdette

* Aehnliche Verhandlungen waren von démfelben auch mit diesen freien Städten bereits entamirt, wie dieselben sich durch den Einfluß, welchen Frant reich und dessen Anhanger in der damaligen trübseli. gen Zeit über Teutschland exercirten, gendthigt saHen, mit bem damaligen Großherzoge von Berg in eine Negotiatsin über das Postwesen einzugehen, und demselben, gegen eine jährlich zu entrichtende PachtSumme, den größten Theil der Posten in ihren Gebieten auf 25 Jahre zu verpachten.

Diese Pacht Summe ist den Städten auch bis zu ihrer gewaltsamen Reunion mit Frankreich wirklich bezahlt.

sleNach der Befreiung der Städte von dem fran. zöfifchen Soche wurde, damit unter den damaligen Kriegsumständen die nöthigen Communicationen durch das Postwesen in Teutschland möglichst schnell wieder

« PreviousContinue »