1 der Steuern und der allgemeiner landes. geben. dessen Errichtung mittelbar gewordenen Reichs. ihren Staaten, nach der ihnen gebührenden Rangordnung zu betrachten; Befißungen betreffenden Rechte und Vorzüge zu halt nach Gutbúnfen in jedem zu dem Bunde lebenden Staate zu nehmen; Verfassung, über ihre Güter und Familiens den ausser Wirkung gereßt ; chen Gerichtspflege in erster Infanzi ro Steuerfreiheit für ihre Personen, Schiffer, Häuser, eingezäunte Gårten und Jagden. Die nemlichen Rechte und Vorzüge werden dem ehemaligen unmittelbaren Udel zugestanden. 15) Die Bundesstaaten, in sofern sie nur teutsche lån. der befißen, garantiren gemeinschaftlich ihren Unter. lichen Glaubensgenossen, nåmlich Statholischer erwähnen ift. besteht, binnen 3 Jahren, gegen Roskauf und Entschädigung der Reibherren. c) Das Recht, liegenschaften ausserhalb des Staats, den sie bewohnen, zu erwerben und zu besigen, ohne mehreren Abgaben und Laften unterworfen zu seyn, als die Einwohner. Ichen Bundes Staat in den andern, in fofern der Steuern von aus, lung der ConscriptionsVerbindlichkeit ein. zuschalten. e) Für die Freiheit des Handels und Verkehrs, ro wie der Schiffahrt im Innern des teutschen wird durch die Bundesgeseße gesorgt werden. Bundes, II, Note ber königlich, preussischen Herren Bevollmächtig, ten an den faiserlich oftreichischen ersten Bevol, måchtigten, Herrn Fürsten von Metternich, das tirt Wien Ben 10. Febr. 18151 womit dieselben zwei neue Plane zu einer teutschen Bundess verfassung übersenden, den einen mit, den andern ohne Kreiseintheilung. Da der Zeitpunkt nahe zu seyn scheint, wo es moge lich renn wird, die Berathschlagungen über die teulche Bundesverfassung aufs Neue in Gang zu bringen, To geben sich die unterzeichneten königlich. preussischen Bevollmådytigsen die Ehre, Sr. fürftlichen Gnaden dem Herrn Fürsten von Metternich in der Anlage die beiden Eniwürfe *), den einen mit, den andern ohne Kreis Eintheilung, mitzutheilen, welche fie ihren leßten Verabredungen nach, auszuarbeiten übernommen haben. Sie schmeicheln fich, daß beide unparteilsch, und johne Vorliebe für die eine oder die andere, ihnen zum Grund liegenden Jdeen abgefaßt find, und wenn man nun beide auf eben diese Weise mit einander vergleicht, ericheint der obne KreisEintheilung zwar einfacher, für. jer und allgemeiner anwendbar, allein der andere ist consequenter in fich, und führt practisch gewisser zum Ziel. Die aus dem Mangel einer Freis Einthet. tung unfehlbar entstehenden Nachtbeile, find folgende. 1) Deutschland roll nach seiner neuen Verfaffung, die nicht bloß die politische Selbstständigkeit, sondern auch *) Sie folgen beide unmittelbar nad gegenwärtiger Note. die innere Sicherung der Rechte, und die allgemeine Wohlfahrt der Nation zum Zweck hat, ein in allen Thei. len verbundenes Ganzes ausmachen. In diesem nun wird nicht nur die Einwirkung der CentralGewalt immer schwächer seyn, wenn sie geradezu, und ohne ein verfassungmåfig dazu bestimmtes Organ ge. fchieht, sondern auch die Verbindung der Einzelnen unter! einander wird lockerer werden, wenn nur die immer losere allgemeine beståndig ist, die ftårkeren besondern aber, dem Zufall und dem Wechrel überlassen bleiben. In die. fer Hinsicht ist die KreisVerfassung, als eine Mittelo ftufe der Verbindung, schon in bobem Grabe empfeh. lungswürdig. 2) Die Aufrechthaltung der Bundesschlüsse bei wirklich der Bundesversammlung angezeigten Uebertretun. gen, tann allerdings eben sowohl durch einzelne Aufträge, als durch Kreisvorsteher (welches Wort man dem der Streisobersten in den Entwürfen vorgezogen hat) gesche. hen. - Alein man muß immer gestehen, daß die Auf merksamkeit der Kreisdirectoren auf solche vielleicht sonst nicht zur Sprache kommende Uebertretungen fehlt, und die Kreisverhältnisse günstige Gelegenheiten barbieten, daß eine gleiche Wachsamkeit auch von den Kreisstånden, auf den Kreisbirector selbst, gegen welchen jede Beschwerde erlaubt ist, und gegegenseitig auf einander, ausgeübt werde. Noch viel heilsamer ist es, daß durch die anbal. tende gemeinschaftliche Beschäftigung der Kreisstånde nuit Bundesangelegenheitert, manchen Abweichungen auf eine geschickte und fanfte Weise vorgebeugt werden kann. 3) In der Militär Verfafsung ändert die Verschie. denheit beider Entwürfe nichts ab, weil Bezirksabtheilun. gen in dieser Abficht immer nothwendig bleiben. Allein, in Abficht der Rechtspflege haben die Gesammtgerichte bei grossen Sprengeln immer den Nachtheil, daß die zu ihnen gehörenden Staaten zu entfernt, und in ihren Gefeßen und Verfassungen zu verschiebenartig find, bei fleirten hinta gegen den, daß eine gehörige Organisation derselben (ichon wegen des Aufwandes) kaum zu erreichen tft, auch die Richter den persónlichen Verhältnissen der strei. tenden Theile zu nahe bleiben. 4) Der Mangel der Kreisversammlungen ist nicht gleichgültig; denn wenn sich auch allerdings durch Ver. träge und auf diplomatischem Wege dasjenige erreichen låßt, was nicht mehr auf verfassungsmåßigem möglich ist, fo fann hier immer ein Einzelner verhindern, was alle um ihn herumliegenden Fürsten ihrem Gesammtwohl zu. träglich finden, und so find Verträge dieser Art immer wandelbar. Bei wirflichen und gemeinschaftlichen Berathschla. gungen dagegen, wirkt schon selbst, wenn die Stimmene mehrheit nicht verbindend seyn sollte, das gegenseitige Er. wegen der Gründe und der fich zugleich aussprechende Wille Vieler sehr starf, und das einmal Beschloffene fann nicht ohne neue Berathschlagung mit allen umgestoffen werden. Es ist auch nicht zu läugnen, daß wenn mehrere Regierungen fich, in regelmåfig wiederkehrenden Berg Fammlungen, mit der Sorge für das Wohl desselben noch verbundenen Theils von Deutschland beschäftigen, fie mehr ein lebendiges und ein solches Interesse daran ges winnen, in welchem die einseitigen und eigensüchtiger Ansichten, die fich sonst bei Grossen und Kleinen nur zu leicht einfinden, gegen einander abgeschliffen werden, und die Berathschlagungen im zweiten Bundesrath gewinnen ficherlich, wenn mehrere Fürsten schon gemeinschaftlich ges faßte Meinungen, als wenn sie jeder seine einzelnen dazu mitbringen. Was man auf der andern Seite den Kreisverfafsim. gen entgegenfeßt, ist, daß das Verhältniß der Kreisbi. sectoren eine zu große Ungleichheit unter den teutiches |