Page images
PDF
EPUB

In unserem Verlage hat so eben die Presse verlassen:

Anleitung zum vorsichtigen Creditiren auf un bewegliche Güter nach den Grundsäßen des preussischen Hypothekenrechts für Praktiker, Capitalisten und Grundeigenthumsbefizer; von Wolfgang Heinrich Puchta, K. B. Landrichter in Erlangen. Preis 2 Rth. oder 3 A. rhl. Mit dieser Schrift theilt der Herr Verfasser die Resultate. der Erfahrungen einer vieljährigen Amtsführung als Justizbeamter, und eines sorgfältigen Studiums der Geseze eines Staats, dem er die langste Periode seiner Thätigkeit gewidmet hat, dem Publikum mit.

Der Plan ist folgender:

Einleitung: Begriff; allgemeine Grundsäße des Hyrothekenrechts und Ideen der Organisation der Hyp. Verfassung im Preussischen; Quellen des Hypotheckenrechts und Hülfsmittel seines Studiums.

Erster Abschnitt. Ueber die Form des Hyp. Buchs und der zur Eintragung in dasselbe geeigneten Verhandlungen. 3weiter Abschnitt. Entstehungsarten der Rechtsansprüche auf eine Unteryfandsbestellung, oder die verschie denen Titel zur Erwerbung eines Hypothekenrechts. 1. Cap. Von geseglichen Unterpfandsrechten, A. allge= meine, B. besondere. I. Cap. Von richterlichen Unterpfandsrechten. III. Cap. Von Conventionalunterpfandsrechten.

[ocr errors]

Dritter Abschnitt. Umfang und Wirkungen, Dauer und Erlöschung eines H. R. A. Umfang und Wirkungen; 1. Cap. in Rücksicht auf das verpfändete Immobile; II. Cap. in Rücksicht auf den Hypothekenberechtigten, und zwar im allgemeinen; Ill. Cap. in Ansehung der Ausübung des Anspruchs, wofür die Hypothek bestellt worden, auffer dem Concurse; IV. Cap. im Concurse. B. Dauer und Erlöschung eines H. R. V. Cap. überhaupt; VI. Cap. von der Behandlung eines erloschenen H. R. vor dem Hypothekenbuche.

Vierter Abschnitt. Ueber die vorsichtige Anwendung der Grundsäge der Hypothekenverfassung von Seiten des Immobiliar Creditgebers und zwar

Erste Abtheilung. Vor Erwerbung eines Hypothe kenrechts als dinglichen Rechts. 1. Cap. Algemeine Cautelen vor Erwerbung des Titels eines Conventionalunterpfandsrechts überhaust, besonders aber in Bezie hung auf die Frage: ob Credit gegeben werden dürfe? beantwortet nach folgenden Hauptmomenten: 1) Eigen schaft des Unterpfandsobjekts überhaupt; 2) Eigenschaft des Creditsuchers zu dem als Sicherheit angebotenen

Immobile; 3) Werth des Immobile als Hauptbasis des sichern Credits, erkennbar aus a) Erwerbspreisen b) Schäßungen; 4) Lasten des Unterpfandsobjekts; 5) Schuldenzustand desselben. 11. Cap. Besondere Cautelen bei Erlangung des Titels eines Convential - Unterpfandsrechts; Ill. Cap. Cautelen nach Erlangung eines Titels zum Conventional - Unterpfandsrecht zum Behuf der Erwerbung des dinglichen Rechts. IV. Cap. Cautelen bei Erwerbung eines dinglichen Rechts aus Legal- und richterlichen Pfandrechtstiteln. V. Cap. Cautelen bei der mittelbaren Erwerbung eines Hyp. Rechts von einem dazu schon Berechtigten, namentlich von Tessionen, Verpfändungen und dergleichen Geschäften. Vl. Cap. Von Protestationen vor dem H. B. als provisorischen Sicherstellungsmitteln. Vll. Cap. Von Hyp. Scheinen, als Vergewisserungsmitteln über den Realzustand eines Immobile, und daran erlangte dingliche Rechte.

Zweite Abtheilung: Cautelen nach Erwerbung des

Hypothekenrechts.

Dem Werke sind einige Formularien beigefügt.

Es kommt uns nicht zu, zur Empfehlung dieses Werks sei> nen, und seines Herrn Verfassers Lobredner zu machen; da derselbe als einer der ausgezeichnetsten Beamten der Provinz zu bekannt ist. Aber es muß ein günstiges Vörurtheil für die Gediegenheit dieser Schrift erregen, wenn man einen Mann als Verfasser nennt, der aus der Quelle der Erfahrung, ja, da die Verwaltung der Hypothekengeschäfte und der Handlungen der nicht streitigen Gerichtsbarkeit, so wie die Beobachtung der Creditverhältnisse der Immobilienbeißer in einem großen Amtsdistrikt, zu seinen täglichen Beschäftigungen gehört, unmittelbar aus dem Leben schöpft. Es läßt sich daher mit Billigkeit erwarten, daß der Verfasser nicht bloß ein Wort zu seiner Zeit geredet, sondern auch dazu Fähigkeit und Beruf gehabt habe. Da derselbe, wie man aus dem Plane ersehen wird, nicht mit einer bloßen Rhapsodie, von Cautelen sich beschäftigt, sondern feinen Cautelarunterricht in einem wissenschaftlichen Gewand erscheinen läßt, besonders aber der Theorie des pr. Hyp. Rechts, welches dem Anfänger im Studium desselben oft Schwierigkeiten machen soll, eine mehr als gewöhnliche Sorgfalt gewidmet hat; so versichert man uns, daß das Buch besonders da, wo Lust zum Studium der preuss. Geseze und besonders der originellen Hypothekenverfassung Beruf ist, nicht unwillkommen seyn werde.

[ocr errors]

Dieser Vorschlag ward im Allgemeinen angenommen, und so viel die Fürsten betrifft, welche ein jeder eine Stimme geniessen sollen, anerkannt, daß in dem Pleno Mecklenburg Schwerin 2 Stimmen, Mecklenburg Strelit 1, Lippe. Detmold, und Lip pe. Schaumburg jedes 1 Stimme, sodann die bei ben Linien des Hauses Reuß, jede 1 und Nassau 2 Stimmen haben müssen, wodurch die Zahl der eins fachen Stimmen auf acht und zwanzig erhöhet werde *).

Ad 4) wurde beliebt, diesem Artikel hinzuzu fügen, daß bas Plenum sich in keinem Fall mit an dern Gegenständen, als denen der allgemeinen Geseze, allgemeinen innern Bundesein richtungen, und der Abänderungen in der Bundes Acte, beschäftigen könne.

Ad 5) wurde beliebt, die Frage, in welchen Angelegenhetten majora gelten follen so zu bestimmen: ,,In der Bundesversammlung gelten der Regel nach ,, majora, Ausnahmen treten nur da ein, wo es auf allgemeine Gefeße, auf die BundesActe, auf jura ,, singulorum und auf ReligionsSachen ankommt.“

[ocr errors]

Endlich ward noch vorgeschlagen, daß sowohl in der Bundesversammlung als in dem Plenum, die Mitglieder ihren Rang, ohne Präjudiz für alle ausserhalb der Bundesversammlung vorkommenden Fålle, nach dem Range nehmen sollen, welchen sie in der letzten Zeit, und namentlich seit dem Depu tationsSchluß von 1803 auf dem Reichstage gehabt haben **), womit sämmtliche anwesende Herren *) In der vierten Sizung ward die TotalSumme der Stimmen des Pleni auf neun und sechzig erhöhet. A. d. H. **) Bekanntlich unterblieb auf dem Reichstage, in dem Reichsfürstenrath, die Einführung derjenigen

Bevollmächtigte, den großherz d glich.hef fischen ausgenommen, sich zufrieden bezeigten, welcher Leße tere eine Verwahrung sub num. 6 y Protocoll gab, daß, da seinem Fürsten die von ihm 1806 angenommene großherzogliche Würde, welche in allen Fållen der kurfürstlichen mindestens gleich. geachtet worden, und daselbst von den Alliirten in dem Tractat zu Frankfurt, wie in früheren Ver. handlungen, anerkannt worden, er feinem nichtkur. fürstlichen Staat in dem Range nachstehen könne, vielmehr in dem teutschen Bunde den Vorsig vor Holstein, Luxemburg und Weimar zu fordern, mit Kurhessen aber zu alterniren berechtigt sey. Und wie nun hieraus insbesondere eine Schwierigkeit, in Hinsicht des Plages für das nun hinzukommende Votum für Luxemburg, entstand; so ward be schlossen, daß in Frankfurt darüber berathen werden soll, welcher schickliche Plaß für Luxemburg auszu, finden sey; womit auch der Herr Bevollmächtigte des Königs der Niederlande sich mit Beziehung auf die schon von ihm in der heutigen Sigung sub num. 5 zu Protocoll gegebene Erklärung, zufrieden bezeugte. Und wurde beliebt, daß nach diesen Grundsäßen der Artikel 4 neu redigirt, und in der nächsten Sie Bung vorgelegt werden soll.

Art. 5. Ward ohne Widerspruch angenommen, da beliebt worden, daß die Discussionen über die von Baiern vorgeschlagenen Zusäße nach Frankfurt zu verweisen seyen.

Art. 6. Wurde die von Baiern vorgeschla gene Redaction, als welche die von den Fürsten

geuen Viril Stimmen, welche in dem ReichsDeputations Hauptschluß von 1805 waren ertheilt worden. A. d. H.

und Städten vorgeschlagene mit enthält, jedoch mit Verweisung auf den Art. 4, in Hinsicht der Ver. bindlichkeit der Majorität, und mit dem von Hesa sen Darmstadt vorgeschlagenen Zusaß, daß ba, mo paria entständen, der Vorsitzende entscheident solle, angenommen.

Art. 7.

Wurde beliebt, diesen Artikel beizu behalten, da die dawider gemachten Erinnerungen sich nunmehr durch das erledigten, was in der heutigen Sigung in Hinsicht der Fassung des Art. 4 ber schlossen worden.

Da die Zeit die Fortseßung der Discussion der folgenden Artikel nicht gestattete, wurde hiezu einė neue Sizung auf Dienstag den 30. Mai um i Uhe beliebt.

Nachdem hierauf der königlich Baierische Herr Bevollmächtigte eine Erklärung, wodurch er feine definitive Beistimmung zu dem Entwurf fich ausdrücklich vorbehält, sub num. 7 zu Protocoll gegeben hatte, wurde die heutige Sizung aufgehoben.

Metternich.

Hardenberg.

Lepel.

[merged small][ocr errors]

Humboldt.

Baumbach.

E. Bernstorf.

Mincwig.

J. Bernstorf.

Gersdorf.

v. Gagern.

Marschall.

Graf Münster.

v. Berg.

Berstett.

Globig.

Rechberg.

Wessenberg.

v. Weise.

Kettelhodt.

Graf Hardenberg.

Fischler v. Treuberg. Helwing.

Plessen.

Hach:

Wolframsdorf.

v. Derßen.

Gries.
von Wiese.

Türckheim.

Danz.

Frank.

Kirchbauer.

Keller.

« PreviousContinue »