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Art. 7.2

Ob ein Gegenstand nach obiger Bestimmung für das Plenum geeignet sey, wird in der engern Versammlung durch Stimmenmehrheit entschieden.

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Die der Entscheidung des Pleni zu unterziehenden BeschlußEntwürfe werden in der engern Ver. sammlung vorbereitet, und bis zur Annahme oder Verwerfung zur Reife gebracht. Sowohl in der engern Versammlung als in pleno, werden Die Beschlüsse nach der Mehrheit der Stimmen gefaßt, jedoch mit der nåhern Bestimmung, daß in der erstern die absolute, in der leßtern aber nur eine auf drei Viertel der Abstimmung beruhende Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit in der engern Versammlung, steht dem Vorsigenden die Entscheidung zu.

Nur, wo es auf Annahme, oder Abånderung der Grundgeseze, auf organische BundesEinrichtungen, jura singulorum, oder ReligionsAngelegen. heiten ankommt, kann, weder in der engern Ver sammlung noch in pleno, ein Beschluß durch Stim menmehrheit gefaßt, oder für die einzelnen Bundes, glieder verbindlich werden.

Die Bundesversammlung ist beständig, hat aber die Befugniß, wenn die ihrer Berathung un

terzogenen Gegenstände, erlediget find, auf eine be stimmte Zeit, jedoch nicht länger als auf vier Mo. nate jährlich, sich zu vertagen. Alle nähern, die Vertagung oder die Besorgung der etwa während derselben vorkommenden dringenden Geschäfte, betref fenden Bestimmungen, werden der Bundesversamm. lung bei Abfaffung der organischen Gefeße vorbehal.

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Art. 8.

Den Rang der Bundesglieder unter einander betreffend, wird ausdrücklich erklärt, daß die in dem vorhergehenden Artikel, oder in irgend einem andern Artikel der BundesActe befolgte Ordnung keineswegs *zur_Consequenz gezogen, und keinem Theile in Hinficht des von ihm etwa behaupteten Vorsißes oder Alternations Rechtes zum Nachtheil gereichen soll.

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Die Abstimmungsordnung der Bun Desglieder betreffend, wird festgefeßt, daß, "fo lange die Bundesversammlung mit Abfaffung der orga nischen Geseke beschäftigt ist, hierüber keinerlei Bes Stimmung gelte, und die zufällig sich fügende Ord. nung keinem der Mitglieder zum Nachtheil dienen, noch eine Regel begründen soll. Nach Abfassung der organischen Gesetze, wird die Bundesversammlung die künftige, als beständige Folge einzuführende Stimmen Ordnung in Berathung nehmen, und fich darin so wenig als möglich von der ehemals auf dem Reichstage, und namentlich in Gemåsheit des ReichsDeputationsSchlusses beobachteten, entfernen. Auch diese Ordnung kann aber auf den Rang der Bunbesglieder überhaupt, und ihren Vortritt auffer den Verhältnissen der Bundesversammlung, keinen Ein. Auß ausüben.

Art. 9.

Die Bundesversammlung hat ihren Siß in Frankfurt am Main. Die Eröffnung derselben ist auf den ersten Septemper 1815 festgefeßt.

Art. 10.

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Das erste Geschäft der Bundesver Jammlung nach ihrer Eröffnung, wird die Abfas fung der Grundgefeße des Bundes und dessen orga nische Einrichtung in Rücksicht auf seine auswärtigen, militärischen und innern Verhältnisse seyn.

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Alle Mitglieder des Bundes versprechen, sowohl 1ganz Teutschland als jeben einzelnen Bundesstaat ge gen jeden Angriff in Schuß zu nehmen, und gar rantiren sich gegenseitig ihre sämmtlichen, - unter dem Bunde begriffenen, Befißungen.

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Bei einmal erklärten Bundeskriege, darf kein Mitglied einseitige Unterhandlungen mit dem Feinde eingehen, noch einseitig Waf. fenstillstand oder Frieden schlieffen.

1. Die Bundesglieder behalten zwar das Recht der Bündnisse aller Art, verpflichten sich jedoch, in keine Verbindungen einzugehen, welche gegen die Sicherheit des Bundes oder einzelner Bundesglieder gerichtet wären, diese Verbindungen mögen auf un mittelbare Theilnahme am Krieg, oder auf irgend els ne Hülfleistung Bezug haben.

Die Eundesglieder machen sich endlich verbindlich, einander unter keinerlei Vorwand zu bekrie gen, oder ihre Streitigkeiten durch Gewalt zu bè. haupten, sondern sie bei der Bundesversammlung an zubringen; diese ordnet sich ein Bundesgericht bei, an dessen Besetzung alle seine Mitglieder vers hältnismäßig Antheil nehmen. Die für dasselbe ge

hörenden Gegenstände und den Umfang desselben, bes ftimmen die Grundgefeße des Bundes.

Art. 12.

Diejenigen Bundesglieder, deren Befihungen nicht eine Volkszahl von 300,000 Seelen erreichen, werden sich mit ihnen verwandten Häusern, oder andern Bundesgliedern, mit welchen sie wenigstens eine solche Volkszähl ausmachen, zur Bildung eines gemeinschaftlichen obersten Gerichts vereis Higen. In den Staaten dieser Akt, wo schon jest dergleichen Gerichte dritter Instanz vorhanden sind, werden jedoch diese in ihrer bisherigen Eigenschaft erhalten, dafern nur die Volkszahl, über welche sie sich gegenwärtig erstrecken, nicht unter 250,000 Seelen ist.

Den vier freien Städten steht das Recht zu, fich unter einander über die Errichtung eines gemeinsamen obersten Gerichts zu vereinigen.

Bei dem solchergestalt errichteten gemeinschaftLichen obersten Gerichte, soll jeder der Parteien gestattet seyn, auf die Verschickung der Acten an eine auswärtige teutsche JuristenFacultåt, oder an einen SchöppenStuhl, zur Abfaffung des Endurtheils anzutragen.

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Art. 13.

In allen BundesStaaten wird eine landstä n. dische Verfassung statt finden.

Art. 14.

Um den in dem Jahr 1806 und seitdem mit, telbar gewordenen ehemaligen Reich 8ständen und Reichsangehörigen, in Gemäßheit der gegenwärtigen Verhältnisse, in allen Bundesstaaten einen gleichförmigen bleibenden Rechtszustand zu verschaffen, so vereinbaren die Bundesstaa. ten sich dahin, daß

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a) diese fürstlichen und gräflichen Häuser fortan nichts destoweniger zu dem hohen Adel in Teutschland gerechnet werden, und ihnen das Recht der Ebenbürtigkeit in dem damit verbundenen Begriff verbleibt: die Bundesversammlung wird in weitere Berathung ziehen, ob, und in wie fern denselben auch einige EuriatStimmen in dem Pleno zugestanden werden können.

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b) Sind diese Häuser die ersten Standësherren in den Staaten zu denen sie gehdren; und als solche die privilegitteste Classe in denselben, insbesondere in Ansehung der Besteuerung. I c) Es sollen ihnen überhaupt in Rücksicht ihrer Perfonen, Familien und Besißungen alle diejenigen Rechte und Vorfüge zugesichert werden, oder bleiben, welche aus ihrem Eigenthum und desser ungestörtem Genuß herrühren, und nicht zu der Staatsgewalt und den höheren Regierungsrechten geheren. Unter vorerwähnten Rechten find insbesondere und namentlich begriffen: 1) die unbeschränkte Freiheit, in jedem zu dem Bunde gehörenden, oder mit demselben in Frie den lebenden Staat zu wohnen;

2) werden, nach den Grundsäßen der früheren teutschen Verfassung, die noch bestehenden Fas milien Verträge aufrecht erhalten, und ih. nen die Befugniß zugesichert, über ihre Güter. und Familien Verhältnisse verbindliche Verfü gungen zu treffen, welche jedoch dem Sou verain vorgelegt, und bei den höchsten Landesstellen zur allgemeinen Kenntniß und Nachach. tung gebracht werden müffen. Alle bisher da gegen erlassenen Verordnungen, sollen für künftige Fälle nicht weiter anwendbar seyn.

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