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́des ReichsDeputationsHauptschlusses. bereits gesche. hen wäre, in so fern diese Entschädigung durch Verträge nicht schon definitiv festgefeßt ist.

Art. 18.

Die verbündeten Fürsten und freien Städte kommen überein den Unterthanen der teutschen Bundesstaaten folgende Rechte zuzusichern:

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a) Grundeigenthum ausserhalb des Staates, den sie bewohnen, zu erwerben und zu besitzen, ohne deßhalb in dem fremden Staate mehreren Abgas ben und Lasten unterworfen zu seyn, als deffen eigene Unterthanen.

b) Die Befugniß:

1) des freien Wegziehens aus einem teufschen Bundesstaat in den andern, der erweig lich sie zu Unterthanen annehmen will; auch 2) in Civil und Militär Dienste desselben zu treten.

Beides jedoch nur, in so fern keine Verbindlichkeit zu MilitärDiensten gegen das bisherige Vaterland im Wege fehe. Und damit, wegen der dermal vorwaltenden Verschiedenheit der gefeßlichen Vorschriften über MilitärPflichtig. keit, hierunter nicht ein, ungleichartiges, für einzelne Bundesstaaten nachtheiliges, Verhälts niß entstehen möge, so. wird bei der Bundes versammlung die Einführung möglichst gleichförmiger Grundfäße aber diesen Gegenstand, in Berathung genommen werden. c) Die Freiheit von aller Nachsteuer (jus detractus, gabella emigrationis), in so fern bas Vermögen, in einen andern teutschen Bundes

Flaat übergeht, und mit diesem nicht besondere Verhältnisse durch FreizügigkeitsVerträge bestehen. d) die Bundesversammlung wird sich, bei ihrer ersten Zusammenkunft, mit Abfassung gleichförmis ger Verfügungen über die Preßfreiheit und Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck beschäftigen.

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Art. 19.

Die Bundesglieder behalten sich vor, bei der ersten Zusammenkunft der Bundesversammlung in Frankfurt, wegen des Handels und Verkehrs zwischen den verschiedenen Bundesstaaten, so wie wegen der Schiffahrt nach Anleitung der auf dem Congreß zu Wien angenommenen Grundsäge *) n Berathung zu treten.

Art. 20.

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Der gegenwärtige Vertrag wird von allen con trahirenden Theilen ratificirt werden, und bie Ratificationen sollen binnen der Zeit von sechs Wochen, oder wo möglich noch früher, nach Wien an die kaiserlich, dftreichische Hof und StaatsCanzlei eingesandt, und bei Eröffnung des Bundes in das Archiv desselben niedergelegt werden.

Zur Urkunde deffen, haben sämmtliche Bevoll mächtigte den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet, und mit ihren Wappen besiegelt. So geschehen Wien, den achten Jung im Jahr ein taus fend acht hundert und funfzehn.

* Von diesen fehe man die Acteu der CongresCommission
für die Freiheit der Flußschiffahrt, unten in dem drits
2. d. H.
ten Band.

(L.S.) Fürst von Metternich.

(L.S.) Frhr. von Weffenberg.

·(L.S.) Carl Fürst von Hardenberg.” (L.S.) C. W. Frhr. von Humböldt.

(L.S.) Christian Graf von Bernstorf.

(L.S.) Joachim Graf von Bernstorf.

(L.S.) Aloys Graf von Rechberg und Rothen Löwen.

(L.S.) Hans August Fürchtegott von Globig. (L.S.) F. C.. Freiherr von Gagern.

(L.S.) E. Graf von Münster.

(L.S.) E. Graf von Hardenberg.

(L.S.) Graf von Keller, zugleich für Braun. schweig.

(L.S.) Georg Ferdinand Frhr. von Lepel. (L.S.) Johann Frhr. von Türckheim.

(L.S.) Frhr. von Minkwis, fubstituirt für Herrn von Gersdorf, großher. goglich. sachsen - weimarschen Bevollmächtigten, und herzoglich fachsen gotha- und fächsen, meis

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nungischer Bevollmächtigter.

(L.S.) C. f. F. Frhr. von Baumbach.

(L.S.) Frhr. Fischler von Treuberg.

(L.S.) Frhr. von Maltzahn.

(L.S.) Leopold Frhr. von Plessen. (L.S.) Frhr. von Oerzen.

(L.S.) von Wolfframsdorf.

(L.S.) Frhr. von Frank.

(L.S.) Franz Aloys Edler von Kirchbauer.

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(L.S.) Frhr. Marschall von Biberstein.

(L.S.) D. Georg von Wiese, fürstl. Lichten stein und Reussischer Bevoll mächtigter.

(L.S.) von Weise.

(L.S.) Freiherr von Ketelhodt.

(L.S.) von Berg, fürstlich. Waldeck, unb Schaumburg, Lippischer Bes vollmächtigter.

(L.S.) Helwing.
(L.S) J. F. Hach.

(L.S.) Đang.
(L.S.) Smidt.
(L.S.) Gries.

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In

S. 39
S. 47,

Bd. 1. Heft 1. Auf den Umschlag in Num. Xill, flatt
der hes dem (Comité). In Num. XIX statt
Comittenten lies Committenten.
Num. XXIII. statt der lies das (Comité).
3. v. u. statt eine lies ein (Comité)
3. 2 v. u., nach erblichen“ gehört ein Comma, und
3. 1, ist das Wort auserwählten“ in zwei Worte
Gaus erwählten") zu trennen. S. 68, 34, ftatt
der lies dem (Comité). S. 76, 3. 7, flatt
Schmidt lies Smidt. — S. 89, 3. 10, v. u.
statt Sr. lies Se — 96, 3. 11, v. u. ftatt Layen
lies Leyen. S., 3. 9, katt, der lies dem

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-

-

(Comité). S. 105, 8. 19, statt,,ReichsCons
struction" lies „ReConstruction.“ S. 110,
3.6, v. u. ftatt voraussehend lies vorausses
sehend.

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-

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S. 91,

- 142, 3. 10 5.
S. 166,

aber.

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heft. 4. S. 106, §. 3 3. 2, nach durch" seße eine.
Bd. 1. S. 16, Z. 15, v. u. ftatt „Erreichung“ lies Erriche
tung.
. 49, S. 3, fatt unterzeichnete
lies untergeordnete. S. 37, §. 63, 3. Sr
statt einer derselben, lies einer und derselben.
S. 90, 3. 11 v. u. fatt Sr. lies Se.
8. 11 v. v. statt Sr. lies Se.
u. nach,,ordnet" seße man
8. 13. v. 11. ftatt C lies B. · S. 170, 3. 2 v. U.
ftatt 1X lies VI, S. 127. S. 172, 38, wird
nach,Subsidien Tractate vermuthlich beizufügen seyn:
noch in Ansehung anderer Bündnisse.
Art. 5, 3. 5, statt opposé lies apposé.
3. I, lies signataire.
lies première.
wurf.

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S2817
S. 285,

Ebend. 3. 23, statt prémier
S. 296, ftatt Plan, lies Ents

Bd. 11. S. 3, 3. 4 und 5. v. u. statt Anwendungen, lies
Anordnungen. S. 279, 3.5, statt Wiese
lies Weise. S. 287, S. 5 v u. ftatt que lies qui.
S. 434, 3. 12, nach werden“, ist statt des Coms
ma ein Fragezeichen zu sehen, und dagegen 3. 13
ftatt des Fragezeichens ein Comma.
S. 320,
3. 1o v. u statt Fortseßung" lies Festseßung
S. 425, S. 10, v. 1. statt XXX. lies XXIX,
Ebendas. 3. 11. v. u. ftatt XXIX, lies XXVII,

-

. 469, 3. 15 v. u, statt „nur“ lies „nga.“
€. 57, 3, ftatt dem lies den.

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