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§. 118.

Die Mitglieder des Bundesgerichts stehen, die Dauer ihres Amtes hindurch, für ihre Personen und Familien lediglich unter dem Bunde, und geniessen einer vollkommenen Freiheit, sowohl von dem Staate, in wel chem der Sitz des Gerichts ist, als von denen, deren Unterthanen sie wahren, ehe sie ihre Stelle erhielten. Persönliche Klagen gegen sie, können daher nur bei dem Bundesgerichte selbst angebracht werden, dingliche folgen den Vorschriften des gemeinen Rechts.

Die Bestimmung der Art, wie bei diesen Klagen zwei Instanzen, auch wenn das Gericht nur einen Senat håtte, entweder durch Bestellung eines Ausschusses aus dessen Mitte, oder durch Verschickung der Acten, gebil det werden sollen, wird der Abfassung der Gerichtsordnung vorbehalten. In dieser wird gleichfalls festgesetzt wer den, in wiefern auch das Unter Personal des Gerichts an der Exemtion der Mitglieder Theil nehmen soll.

§. 119.

Sobald das Bundesgericht bestellt ist, muß es sich damit beschäftigen,

1) in einer Bundesgerichts Ordnung das Ges richtsverfahren, welches bei derselben beobachtet werden soll, zu best mmen;

2) diejenigen Grundsåße festzusetzen, nach welchen ausser den Familien- und andern Verträgen, und den allgemeinen staats- und völkerrechtlichen Grundsäßen, auch noch die ehemaligen Reichs. geseße zur Nichtschnur bei Entscheidung der Streitigkeiten der unmittelbaren Bundesglieder dienen sollen.

Beide Entwürfe müssen, als künftige Bundesge seße, dem Bundesrathe zur Prüfung und Bestätigung vorgelegt werden.

§. 120.

Da es aber unumgänglich nothwendig ist, das Bundesgericht sogleich in Thätigkeit zu sehen, so wird gleich jest durch ein aus rechtsverständigen Personen zu, sammengesettes Comité ein Provisorium über die beiden in vorigem §. enthaltenen Puncte entworfen, und den Höfen zur Vollziehung vorgelegt werden. Die Provisorium wird dem Bundesgerichte, bis zur Vollen dung der fünftigen_BundesgerichtsOrdnung, zur Norm dienen.

IV.

Entwurf

einer Verfassung des zu errichtenden teutschen Staatenbundes, ohne Eintheilung der Bundesstaaten in Kreise. Von den königlich- preussischen Herren Bevollmächtigten vorgelegt, im Febr. 1815,

LIn diesem Entwurf sind viele §§. völlig gleich lautend mit den §§. des nächstvorhergehenden Entwurfs. So oft dieses der Fall war, sind solche in gegenwärtigem Abdruck als überflüssig weggelassen worden; nur mit Verweisung auf die gehörigen §§. des andern Entwurfs. Dieses hat zugleich den Vortheil, daß man die Webereinstimmung und die Abweichung beider Plane bequem übersehen kann.]

Vorbemerkung.

Gleichlautend mit dem andern Plan.

Uebersicht der befolgten Ordnung.
Allgemeiner Begriff des Bundes, §. 1. 2.
Bundesversammlung, §. 3.

Erster Rath derselben, §. 4- 17.
Zweiter Rath derselben, §. 18-24.
Unter Personal beider Räthe, §. 25.

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2) in Absicht auf die Erfüllung des Bundesvertrags und der Bundesschlüsse.

§. 28.

Jedes Mitglied des Bundes macht sich verbindlich, sowohl den Bundesschlüssen, als auch. den rechtskräftig gewordenen Urtheilen der AustrågalInstanz und des Bun desgerichts, unbedingte Folge zu leisten, so wie ihm die felben in gesetzmäßiger Form von dem ersten Rath der Bundesversammlung mitgetheilt worden.

§. 29.

Jedem Mitgliede steht es frei, dem ersten Rath Anzeige von denjenigen Fällen zu machen, in welchen es Verletzungen dieser Verbindlichkeit wahrnimmt.

§. 30.

Wenn eine solche Uebertretung statt findet, so ist es die Pflicht des ersten Raths, einem Bundesgliede die Uns tersuchung derselben aufzutragen, und hiezu dasjenige auszuwählen, von dem sich die parteilose Prüfung der Cache und die sicherste Abhülfe erwarten läßt. Er ertheilt in diesem Falle diesem Mitgliede eine bestimmte Instruction, und schreibt ihm insbesondere genau vor, ob dasselbe nach genommener Rücksprache mit demjenigen, welchem die Uebertretung zur Last fållt, sogleich, wo es nothwendig ist, zu Vollstreckungsmaaßregeln schreiten, oder erst an ihn hierüber berichten soll.

§. 31.

Derjenige, an welchen ein solcher Auftrag ergeht, kann sich nicht weigern, ihn zu vollziehen, er handelt aber durchaus nur als Beauftragter des Bundes und in seinem Namen, und ist demselben für jede Ueberschreitung der Grenzen feines Auftrags verantwortlich.

3) In Absicht auf das Kriegswesen.

§. 32.

Dieser ganze Abschnitt bleibt der Bearbeitung des MilitárComité überlassen.

1

4) In Absicht auf die Rechtspflege.
§. 33.

59

Diejenigen Staaten, welche weniger als 300,000 Einwohner zählen, besitzen nicht für sich das Recht der dritten Instanz, sondern müssen solche gemeinschaftlich mit andern, sich in gleichem Falle befindenden bilden. Es werden daher folgende oberste Gesammtgerichte mit folgenden Sprengeln angeordnet.

(Hier ist die genaue Bestimmung derselben einzuschalten.)

§. 34

Diese Gesammtgerichte stehen gemeinschaftlich unter den Regierungen, für welche sie angeordnet werden. Jede derselben ernennt eine verhältnißmåsige Zahl von Mitgliedern derselben, und die Richter sprechen zwar allemal im Namen des Gesammtgerichts, allein jedesmal nach den, in demjenigen Lande von dessen Gerichte ap, pellirt worden ist, geltenden Gesetzen. Es versteht sich zugleich von selbst, daß übrigens zwischen den Beisitzern der verschiedenen Staaten und diesen, alle Anhänglich. keits Verbindung aufhört, und die Beisißer nur dem Ge richte selbst angehören.

§. 35.

Alle sechs Jahre sollen die Gesammtgerichte die zu ihren Gerichtssprengeln gehörenden Gerichte visitiren lassen. Bemerken sie in der Justizverwaltung irgend eine Unre gelmäßigkeit, so sind sie verpflichtet, zu deren Abstellung die nach der Lage der Sachen erforderlichen Einleitungen zu treffen.

§. -36.

So wie die Gesammtgerichte mit ihren Sprengeln bestimmt sind, wird von Commissarien der zu jedem gehö renden Regierungen, eine Verfassung und ein Reglement für dasselbe, mit besonderer Beziehung auf den nach Ortverhältnissen zu bestimmenden Antheil der verschiedenen Staaten davon entworfen, und des Bundesversammlung

zur Bestätigung vorgelegt. Diese nimmt diese vorgeschlagenen Entwürfe gleich andern Bundesgesehen in Bera thung, und so wie sie in beiden Räthen, entweder bestå tigt oder modificirt worden, behalten sie verbindliche Kraft für die Staaten, welche sie vorgeschlagen haben, und können von denselben nicht wieder ohne vorhergång ge Zustimmung der Bundesversammlung eine Abänderung erleiden.

§. 37.

Die in denjenigen Ländern, deren Regierungen das Recht der dritten Instanz nicht besißzen, abgefaßten pein lichen Erkenntnisse müssen gleichfalls Gesammtgerichten in zweiter Instanz vorgelegt werden. Die alsdann von derselben bestimmten Strafen kann die Landesregierung zwar lindern, åndern und erlassen, aber nicht schärfen.

5) In Absicht auf die Beiträge zu den
Bundeskosten.

§. 38. 39. 40.

Gleichlautend mit §. 52. 53. 54.

Verhältniß der mittelbar gewordenen ehe. maligen Reichsstånde, insbesondere.

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§. 45.

Gleichlautend mit §. 60, mit Weglassung jedoch der legten Worte:,,und in Kriegs- oder Civildienste jeder teutschen Macht zu gehen."

§. 46 bis 54.

Gleichlautend mit §. 61 bis 69.

§. 55.

Sie sind gleichfalls, als Standesherren, die ersten Stände der Staaten, mit denen fie verbunden werden.

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