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§. 56.

Gleichlautend mit §. 71, mit Weglassung des Worts „aber“, im Eingang.

§. 57.

In Absicht der Rechtspflege werden sie unter Ober aufficht des Staats gestellt, und ihre Unterthanen nehmen, je nachdem ihre Befihungen die Volkszahl von 20-25,000 Seelen erreichen oder nicht, in der legten oder den beiden obern Instanzen, bei den einschlagenden Gerichtshöfen des Staates Recht. Eben so müssen auch die peinlichen Erkenntnisse ihrer Gerichte, dem peinlichen Gerichte des Staats in zweiter Instanz vorgelegt werden. Jedoch bleibt denjenigen, welche zwei eigene Instanzen besißen, das Recht, die alsdann bestimmte Strafe zu erlassen, oder zu lindern.

§. 58. 59. Gleichlautend mit §. 73. 74.

§. 60.

-

Gleichlautend mit §. 75; nur statt §. 71 74 legatur §. 56—59, und statt §. 66. d. legatur 51 d. . §. 61.

Die ehemals unmittelbare Reichsritterschaft genießt gleichfalls das Recht der Landstandschaft, und nimmt unter den kandsiånden ihre Stelle unmittelbar nach den §. 41 erwähnten mittelbar gewordenen ehemals mit dem Stimmrecht auf dem Reichstage begabten Reichs. stånden ein.

Auffer allen übrigen u. f. w., gleichlautend mit §. 76; nur sub a statt §. 61 lies §. 46.

§. 62. 63.

Gleichlautend mit §. 77. 78.

§. 64.

Gleichlautend mit §. 79; nur statt 76-78, lies

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Verhältniß der einzelnen teutschen Staaten

gegen einander.

§. 65.

Gleichlautend mit §. 80; nur statt §. 103-108 lies §. 89-94.

§. 66.

Gleichlautend mit §. 81.

Verhältniß der einzelnen teutschen Staaten zu ihren Unterthanen.

§. 74.

§. 67 bis 74.

Gleichlautend mit §. 82 bis 89.

§. 75.

Gleichlautend mit §. 90; nur statt §. 89, lies

§. 76.

Gleichlautend mit §. 91, erster Abschnitt; nur statt §. 89. Ites, §. 74.

§. 77.

Gleichlautend mit §. 91, von,,c) die Freiheit 2c. "` an gerechnet, statt §. 89 lies §. 74.

§. 78. bis 81.

Gleichlautend mit §. 92 bis 95.

§. 82.

g) Auf die Verantwortlichkeit der Schriftsteller gegründete, und mit der nöthigen policeilichen Aufsicht, auf. die Herausgabe periodischer Schriften, vereinbarte Preßfreiheit.

§. 83.

Gleichlautend mit §. 97.

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§. 90.

Gleichlautend mit §. 104; schließt jedoch mit den Worten: welche drei Instanzen in ihren Staaten haben,!" mit Weglaffung der Worte: oder eines der Kreisge richte, oder eine JuristenFacultåt.

§. 91 bis 94.

Gleichlautend mit §. 105 bis 108,
§. 95.

Gleichlautend mit §. 109; nur statt §. 111 lies §. 97.
§. 96.
Gleichlautend mit §. 110.

§. 97.

Gleichlautend mit §. 111; nur. statt §. 109, leg.

§. 95, und statt §. 109, leg. §. 95. £.

§. 95.

§. 98m

Gleichlautend mit §. 112; nur statt §. 109, lies

§. 95.

§. 99.

Gleichlautend mit §. 113; nur statt §. 109, lies

§. 100,

Gleichlautend mit §. 114.

§. 101.

Das Bundesgericht überschickt seine Erkenntnisse dem ersten Bundesrath zur Vollstreckung, welcher dieselbe nicht zu verweigern, noch aufzuschieben befugt ist. Die Vollstreckung dieser Erkenntnisse, so wie der nach §. 92. von ihm selbst gefällten, geschieht auf eben die Weise, wie nach §. 30 Beschwerden gegen ein Bundesmitglied abgeholfen werden soll.

§. 102 bis 105.

Gleichlautend mit §. 116 bis 119.

§, 106.

Gleichlautend mit §. 120; addatur aber am Schluffe, nach den Worten zur Norm dienen": dasselbe be stimmt zugleich, auf welche Weise die vor die Gesammtgerichte gehörenden Rechtssachen, bis zur vollständigen Einrichtung derselben, entschieden werden sollen.

ས.

Wiener Congreß Protocolle

über

bie Sigungen des Comité für die teutschen Angelegenheiten,

bestehend

aus den Bevollmächtigten von Oestreich, Preus sen, Baiern, Hannover und Wirtemberg.

Num. I. bis XIII,

enthaltend

die Protocolle vom 14. 16. 20. 22. 24. 26 u. 29. October,

dann vom 3. 7. 10.

12. 14. u. 16. November 1814,
nebst

dazu gehörigen Beilagen.

Uebersicht

des Inhaltes dieser Protocolle.

I. Protocoll vom 14. October 1814.

Bestimmung der Comité. Mitglieder desselben. Eine Erklärung an die Mitstände (die übrigen teutschen souverainen Fürsten und freien Städte) wird beschloffen,

um ihnen die Errichtung des Comité zu eröffnen Ueber die Mittel des Comice, seine Meinung bei den Mitständen festzusehen. Benennung der zu dem Comite gehörenden Bevollmächtigten.

II. Protocoll vom 16. Oktober 1814. Prácedenz Streit zwischen den Bevollmächtigen der Könige von Hannover und Wirtemberg Beschluß wegen Legitimation der zu dem Comir gehörenden Bevollmächtigten. Die in voriger Eisung beschlossene Erklärung an die Mitstände wird suspendirt, und beschlossen, daß alle Verhandlungen des Comite über die Grundlagen der künftigen Verfassung vorerst völlig geheim zu halten seyen. Vorlesung des zwischen Oestreich und Preuffen concertirten Entwurfs von zwölf Delis berations Puncten oder Artikeln, welche bei den Berathungen über die künftige Verfassung zur Grundlage dies nen solen. Vorläufige Bemerkungen über diese Artikel, z. B. von Baiern, daß der Ausdruck „Stände“ und freie Städte" noch zur Zat nicht zugelassen werden könne, auch nicht der Ausdruck,,Zusicherung der Rechte für eine jede Classe der Nation", daß von 7 Kreis sen nicht 2 auf Desireich nicht 2 auf Preussen fallen müßten; von Wirtemberg, daß statt Regierungsrechte, Souve rainetatsrechte zu sehen sey; über Geschäfts Präsidium, Canzlei, Archiv ze

III. Protocoll vom 20. October 1814.

Ausdehnung der wirtembergischen Vollmacht auf den Grafen von Winzingerode. Der wirtembergische Antrag, die beschlossen gewesene Erklärung an die Mits stände zu erlassen, wird verworfen. Baiern übergiebt eine schriftliche Erklärung über die zwölf Puncte. Dis cuffion mit Baiern und Wirtemberg, ob und wiefern denen teutschen Staaten, welche nicht zugleich auswärtige Mächte sind, ein unbeschränktes Kriegs, Fries dens und Bündnißrecht einzuräumen sey? Dests reichische Erklärung, daß es nothwendig sey, auch die Acten d. Congr. II. Bd. 18 Heft. 5

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