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dieser Zusammenkunft, einige vorläufige Puncte zunächst in Berathung zu stellen seyen, che man in das, was die künftige Verfassung in Teutschland selbst beträfe, werde hineingehen können, und stellte, da die Unmög lichkeit, über die künftige Verfassung sofort mit allen Stånden gemeinschaftlich zusammenzutreten, vor Augen liege, zunächst folgende Fragen auf.

1.

Soll ein Comité, zur Deliberation über die Grundzüge der künstigen teutschen Verfassung, constituirt werden? Welche Frage einstimmig von allen anwesenden Bevollmächtigten, als nothwendig, bejaht wurde.

2.

Aus welchen Mitgliedern soll dieses Comité bestehen?

Auch in Ansehung dieser Frage wurde einstimmig beliebt, daß dieses Comité sich nur auf die Bevollmäch tigten der fünf Höfe Destreich, Preussen, Baiern, Hannover und Wirtemberg *) beschränken müsse; theils weil eine grössere Zahl überhaupt zur Beffrderung des Geschäftes nicht rathsam sey, gleichwohl die hier benannten fünf Höfe, als die mächtigsten in Teutschland anzusehen seyen, theils weil in Ansehung der übrigen Staaten der Umstand eintrete, daß sie sich durch ihre mit den verbündeten Mächten geschlossenen Vertåge, zum

*) Unter der Ueberschrift: Die Fünfherrschaft", ist eine Art von Critik der Beantwortung dieser Frage, so wie verschiedener anderer Hauptpuncte dieser Protocolle, enthalten in dem Rheinischen Merkur (einem coblenser politischen Tagblatt) vom 9. Febr. 1815, Num. 191. Eine ähnliche Art von Critik enthält die Note des Frhrn. v. Gagern an den Hrn. Grafen von Münster, vom 13. Jan. 1815, oben Heft 2, Num. XIX. Seite 63Anm. d. H.

Voraus denjenigen Bestimmungen unterworfen hätten, welche die zu Erhaltung der teutschen Freiheit definitiv festzusehende Ordnung der Dinge erfordern würde, mithin ein Recht, diesem Comité beizuwohnen, ́ihnen nicht zustehe.

3.

Auf welche Art den übrigen Mitständen, die Eröffnung von der geschehenen Constituirung des Comité zu machen sey?

In Ansehung dieses Punctes ward einstimmig beliebt, daß eine solche Eröffnung allerdings nothwendig sey, um selbige durch eine nicht unterschriebene Declaration, auf den Fuß der am 8. October erlassenen kund zu machen, die Constitution des Comite selbst aber nur in einem, von den anwesenden Mitgliedern zu unterzeichneten Protocoll zu verzeichnen sey.

Diese Declaration, deren vorläufige Redaction dem Hofrath von Martens aufgetragen wurde, soll mit Beziehung auf die in dem pariser Tractat enthaltenen Bestimmungen, so wie auf die unterm 8. d. M. erlassene Declaration abgefaßt, und darin den nicht zum Comité gehörigen Fürsten bemerklich gemacht werden, daß sie durch ihre mit den Verbündeten geschlossenen Verträge sich zum Voraus auf die ad quaest. 2 berührte Weise den künf tigen Einrichtungen für Teutschland unterworfen håtten, gleichwohl ihnen die Zusicherung ertheilt werden, daß man die von dem Comité festzustellenden Grundsäße der künftigen Verfassung nichteher zur Vollziehung bringen würde, bis sie ihnen mitgetheilt worden.

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4.

Welche Mittel die Mitglieder des Comité haben und gebrauchen wollen, um ihre Meinung bei ihren Mitständen festzusehen?

Ja Ansehung dieses Punctes, wurde einstimmig da für gehalten, daß, da das Befugniß des Comité's dir

Grundfäße der künftigen Verfassung festzusetzen, in dem Recht und den Umständen gegründet sey, es um so weniger für jeßt der Ausfindung besonderer-Mittel bedürfen würde, als das einstimmige und kräftige Zusammenhalten dieser fünf Höfe, zugleich schon das kaftigste Mittel an die Hand geben werde, um bei den übrigen Stånden Grundsäße annehmlich zu machen, welche nur auf das wahre Interesse von Teutschland, im Ganzen und in seinen Theilen, abzwecken sollen.

5.

Aus welchen Mitgliedern das Comité unter fich, bestehen werde?

Als Bevollmächtigte für dieses Comité, wur den hierauf von jedem einzelnen Hofe nahmhaft gemacht: 1. für Destreich,

der Fürst von Metternich, und der Herr Baron v. Wessenberg.

2. für Preussen,

der Hr. Staatskanzler Fürst von Hardenberg, und der Staatsminister Freiherr von Humboldt.

3. für Baiern,

der Herr Feldmarschall Fürst von Wrede. 4. für Hannover,

der Herr Graf von Münster, und Herr Graf von Hardenberg.

5. für Wirtemberg,

der Herr Staatsminister Baron v. Linden. Die Redaction des Protocolls wurde, durch Com promiß der sämmtlichen Mitglieder, dem Hofrath von Martens übertragen; es behielten sich jedoch die einzelnen Herren Bevollmächtigten das Recht bevor, ihte LegationsSecretarien mit in die Situng zu bringen, um dadurch di Abschrift des genehmigten Protocolls desto mehr zu beschleunigen.

6.

Zur Production der Vollmachten, Behuf dieses Comite's, so wie zur Prüfung der zu entwerfen, den Declaration, wurde die nächste Sizung auf über. morgen 12 Uhr Mittags fefigefeßt, und zugleich in Hin fit der Vollmacht beliebt, das die allgemein, Behuf des Congresses, ausgefertigten Vollmachten als hinreichend angenommen, und davon vidimirte, Abschriften zu den Acten gelegt werden sollen.

Womit die heutige, Sitzung beschlossen worden.

Das vorstehende Protocoll ist den Anwesenden zur Genehmigung vorgelegt, und von ihnen unterschrieben worden. Wien, den 16. Oct. 1814.

Geschehen und genehmigt.

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In Gegenwart aller, im ersten Protocoll benannten Bevollmächtigten.

I.

Da in dieser Sitzung zuvorderst der Anfang mit Vollziehung des Protocolls vom 14. d. M. zu machen war*), welches inzwischen unter den Bevollmächtigten

*) Ueberhaupt ist bemerkenswerth, daß auf diesem Congres die Protocolle, wider Regel, nicht in den Siķungen selbst geführt, sondern erst nachher von dem Secretar aufgescht, und den in der Situng anwesend gewesenen Bevollmächtigten, meist erst in der folgenden

cireulirt hatte, und von selbigen sämmtlich, jedoch mit Ausnahme des königlich wirtembergischen Herrn Abgesandten, bereits unterzeichnet worden, erklärte Lezze terer, daß er selbiges um deßwillen nicht so, wie es da liege, unterzeichnen könne, weil sowohl in Rubro als in dem Context, Hannover vor Wirtemberg ges nannt, auch die Unterschrift so vollzogen worden, daß derselbe seinen Namen nicht mehr zwischen den von Baiern und Hannover sehen könne, er gleichwohl die Praces denz des Königs von Wirtemberg vor dem König von Hannover, sowohl nach Maßgabe des Besitzstandes, als in Hinsicht der von den europäischen Machten und selbst von Großbritannien erfolgten früheren Anerkenntniß des Königstitels, für Wirtemberg fordern müsse, und den Rechten des Königs seines Herrn auf keine Weise Etwas vergeben könne.

Der königlich-hannoverische erste Herr Bevoll mächtigte erklärt dagegen, daß er die Prácedenz des Königs von Hannover vor Wirtemberg als einen auffer allen: Zweifel gefeßten Punct ansehen müsse, da nach der vorigen Reichsverfassung der Kurfürst von Hannover den unbeftrittenen Nang vor Wirtemberg gehabt habe, darin auch der Königstitel an beiden Seiten keine Abänderung hervorbringen könne, wie denn weder Böhmen deßfalls einen höhern Kang behauptet habe, weil es einen König zum Oberhaupt habe, noch auch Brandenburg eine höhere Stelle begehrt habe, seit der Kurfürst von Brandenburg wegen Preussen die Königswürde angenommen habe.

Eigung, zur Genehmigung und Unterschrift mitgetheilt wurden. Daher konnten oder brauchten auch nicht einzelne Abstimmungen von den Bevollmächtigten selbst zu Protocoll dictirt zu werden; welches zwar für die Herren Bevollmächtigten bequem, aber nicht immer gut, und uns ter andern die Ursache war, daß der Inhalt der Protocolle, die Verhandlungen sehr oft nicht speciell genug darstellt Anm. d. H.

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