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Ausbruck, in Hinsicht der in diesem Artikel als in

den Bund schon eingetreten angesehenen Staaten, unbedenklich sey.

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ad 5) Erinnerte Herr Fürst von Wrede, daß es noch zur Zeit an dem Grundsaß fehle, daß unter einer Bahl von sieben Kreisen, zwei Kreise auf Dest reich, und zwei auf Preussen fallen müßten; da doch die Bestimmung der Kreise von der Popu lation, ober der Ausdehnung der Länder abgemes fen werden zu müssen scheine, und noch nicht deut lich erhelle, mit welchem Theile Oestreich und Preussen zu dem Bunde concurriren würden. .... Oestreichisch und preussischer Seits würde hierauf 1erwiedert, daß, wie überhaupt der · Grund, warum Preussen und Destreich, einem jeden zwei Kreise, mithin auch zwei Stim men in dem Rath der KreisObersten züzutheilen seyen, schon durch die grössere Ländermasse, mit welcher sie an dem Bund Theil nehmen, motiwirt werde, sie unbedenklich erklärten, daß Oeftreich mit seinën gesammten Staaten, mit alleiniger *) Ausnahme von Ungarn und Italien, und Preussen mit allen seinen Staaten, mit allei niger**) Ausnahme von dem eigentlichen Preussen und Polen, dem Bunde beitreten wollten. Unter diesen Umständen sey es aber um so angemessener, daß Preussen und Oestreich, wenn sie unter einan der einig sind, in Hinsicht der für den Kreis. Oberstenrath gehörigen Angelegenheiten, der Majorität der Stimmen versichert seyen, als ihnen nicht zugemuthet werden könne, sich in Hinsicht *) In einem andern Exemplar steht „allgemeiner.“ Anm. d. H.

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der Angelegenheiten des Kriegs und Friedens, von der Majorität der übrigen Stände dependent zu machen; es sey dieses auch um so weniger den übrigen Ständen zum Nachtheil, als eines Theils vorauszusehen sey, daß in künftigen Kriegen, wenn Oestreich und Preussen einig seyen, sich die übrigen Staaten Teutschlands ohne. hin nicht wurden von der Theilnahme ausschliessen können, wenn aber Preussen und Destreich nicht einig waren, eine Mejorität für keinen dersel ben allein mehr vorhanden sey.

ad 6) Wurde beliebt, statt,,Fürsten und Städte," £ zu sehen „Stånde.“

ad 7) Wurde zuvßrderst von den Herren Fürsten von Metternich und Hardenberg bemerkt, daß das vorgeschlagene Geschäfts Präsidium für Oestreich, zuerst preussischer Seits in Vorschlag gebracht, und dftreichischer Seits nur unter der Bedingung angenommen worden, daß dieses Pråfidium sich bloß auf den formalen Geschaftsgang beschränken solle, damit auch bem juri proponendi eines jeden Mitgliedes kein Abbruch geschehe.

In Hinsicht der Canzlei, gab auch der 8st reichische Bevollmächtigte zu erkennen, daß es die Absicht nicht sey, die Canzlei östreichischer Seits allein zu ernennen, und zu vers pflichten, vielmehr auch die übrigen Mitglie alber zu deren Ernennung zu concurriren haben, und die Canzlei, sowohl als das Archiv, dem Bunde selbst untergeordnet sey, und diesem verpflichtet werden müsse.

ad 8) Bei den Artikeln 8 bis 12 ist für jezt nichts be sonders erinnert worden.

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Es ward hierauf beschlossen, die vorgele. fenen zwölf Punkte den sämmtlichen Herren Be vollmächtigten in Abschrift mitzutheilen, um darus ber in der nächsten auf Mittwoch den 19. dieses um 12 Uhr festgesetzten Conferenz ihre näheren Erläuterungen beizubringen.

Womit die jeßige Sißung geschloffen wurde.

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In der von gestern auf heute verlegten Sizung, übergab zuvorderst der Herr Staatsminister Freiherr von Linden die in der Anlage A. beigefügte Note, nach welcher Se. königl. Majestät von Wirtemberg die dem felben ertheilte Vollmacht auch auf den Staats- und Confe renzMinister Grafen von Winzingerode ausgedehnt, so daß künftighin beide zusammen als Bevollmächtigte bei dem Congreß in diefer niedergesetzten Versammlung er. scheinen werden, und gab zugleich die hierauf sprechende Original Vollmacht zu den Acten.

2.

Der Herr Staatsminister Frhr. v. Linden stellte hierauf nochmals in Propofition, die nach Maasgabe des Protocolls der zweiten Sißung fufpendirte Declara tion an die übrigen Mitstände wirklich abgehen zu lassen, mit dem Anführen, daß bereits in der ersten Sihung be liebt worden, zur Beruhigung der übrigen Mitstände und

zur Darstellung der Rechtmäßigkeit des Verfahrens des Comité's, eine solche Erklärung abzugeben.

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Die übrigen Bevollmächtigten waren jedoch ein fimmmig der Meinung, daß, aus den in der zweiten Sigung angeführten Gründen, die in Frage stehende Des claration zu suspendiren sey, zumal es nicht wohl meglich sey, selbige so zu redigiren, daß der dadurch beabsichtigte Zweck der Beruhigung der übrigen Staaten erreicht werden könne, auch die Abfassung dieser Declaration jezt noch mehr bedenklich sey, als wenn sie gleich nach der ersten Sigung erlassen worden wäre.

Es ward daher per majora beschlossen, daß es bei bem in der zweiten Sigung gefaßten Beschluß zu belassen sey; wobei jedoch der Herr Fürst von Metter nich sich ausdrücklich die Befugniß vorbehielt, nach Maasgabe der Umstände in der Folge wiederum zu der Propofition einer solchen Erklärung zurückzugehen.

3..

Nachdem hierauf zur Discussion der, nach Maas. gabe der vorigen Sißung, den Herren Bevollmächtigten mitgetheilten zwölf DeliberationsPuncte geschritten werden follte, übergab zuvörderst der Herr Fürst von Wrede Namens des königlich- baierischen Hofes eine schrifta liche Erklärung (Anlage B.) über diese Puncte, welche verlesen, und dabei verabredet wurde, daß nicht nur diese den übrigen Bevollmächtigten in Abschrift mit getheilt werden solle, um darüber in der nächsten Situng Punct für Punct deliberiren zu können, sondern auch, daß überhaupt, wenn in der Folge dergleichen fchriftliche Erklärungen abzugeben seyn würden, fel bige sofort nach ihrer) Abfassung den Bevollmächtigten in Abschrift mitzutheilen seyen, damit diese in der folgenden Sigung desto besser auf die Discussion vorbereitet seyn mbchten.

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Obwohl solchergestalt die nähere Discussion der eins zelnen Puncte auf die nächste Sißung verschoben ward; so kam doch bei Vorlesung der königl. baierischen Erklärung ad punctum 8. indersonderheit die Frage zur Eprache: wie ferne denen Staaten Teutschlands, welche nicht zugleich auswärtige Mächte feyen, das Recht beschränkt werden könne, ohne Zustimmung des Bundes, und selbst ohne vorhe rige Anzeige bei demselben, mit auswärtigen Måchten überhaupt, und insbesondere mit Preussen und Oestreich, Bündnisse und Subsidien, Tractate in Hinsicht eines Kriegs, an welchem noch der Bund keinen Antheil nehme, zu schliessen? Und, bemerkt der Herr Fürst Wrede dabei, daß wenn gleich der Saß undenklich angegeben werde, daß die Staaten des Bundes gegen einander Kriege zuführen befugt seyen, gleichwohl bei der Frage: wie fern ein Bundesstaat in Hinsicht der auswärtigen Mächte das Recht des Kriegs und der Bündnisfe haben müsse? nothwendig auf die geographische Lage eines jeden Staates Rücksicht genommen, und ihm nicht zugemuthet werden müsse, solche Verpflichtungen einzugehen, die er nachmals, ohne Verletzung seiner Pflichten gegen seinen eigenen Staat; nicht erfüllen könne.

Nach der besondern Lage Baierns sey es gedenks bar, daß, wenn z. B. Frankreich und Oestreich in Ita Lien einen Krieg führen, an dem mithin der Bund nicht verpflichtet sey Theil zu nehmen, gleichwohl Baiern dem Kriegstheater so nahe komme, daß es sich nicht nur genöthiget sehen würde, seine Truppen zur Formirung eis nes Cordons zusammen zu ziehen, sondern ihm auch frei' stehen müsse, Oestreich zu Hülfe zu kommen, ohne erst dießfalls die Zustimmung des Bundes einzuholen, welches. theils wegen des Zeitverlustes, theils wegen der als möglich gedenkbaren Weigerung der Zustimmung des Bundes, unthunlich seyn würde.

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