N a ch t i ch t. Bier Hefte dieser Sammlung der Acten des wie: ner Congreffes bilden einen Band und jeder Band kostet 2 Rthlr. 12 Gr. oder 4 fl. rhein. Nur Bånde werden einzeln abgegeben, nicht aber einzelne Hefte, jedoch ist die Verlagshandlung gern bereit, in besons dern Sållen, zur Ergänzung unvollfåndig gewordener Exemplare, Hefte, die ihr felbft nicht mangeln, zu i fl. 12 kr. rhein. abzulassen. 2 Seite 1. Ent turf einer Grundlage der teutschen Bunts desverfassung. Von einem kaiserlich a o ftreich is rchen Herrn Minifter, im December 1814. II. Note der Königlich s preuffischen Herren Bevolls machtigten an den Eaiserlich offreichisden ersten Bevollmächtigten, Herrn Fürften von Netternich, datirt Wien den 10. Febr. 1815, womit dieselben i wei neue Plane ju einer teutschen Bundes verfassung übersenden, den einen mit, den ans derr ohne KreisEintheilung. pointed in Corunya comat.sets 1. Entwurf einer Grundlage der teutschen Bundes Ver. fassung. (von einem taiserlich sofreidischen Herrn Rinifter, im December 1814.) 1 a bisher die förmliche Einrichtung eines teuirchen Bundes in Gemäßheit des pariser Friedens Tractats vom 30. Mai d.I., wegen mangelnder Ausgleichung vers schiedener Territorial Verhältniffe, nicht zu Stande har kommen können: so find nadbenannte Staaten, um der teutschen Wohlfahrt willen, einstweilen über folgende Bedingungen übereingekommen, welche als Grundlage des teutschen Bundes gelten sollen. alle teutschen Staaten sind eingelabert, bem teutschen Bunde unter den erwähnten Bedingungen beizus treteit. 1) Die Staaten Tentschlands, nåmlich vereint. gen fich zu einem Bunde, welcher den Nahmen deg teutschen Bundes führen wird. Feder Eintretende leistet Verzicht auf das Hecht, fich ohne Zustimmung der übrigen davon zu trennen. 2) Der Zweck dieses Bundes ist die Erhaltung der dufo sern Ruhe und Unabhängigkeit desselben, und die Sis cherheit der Verbündeten in ihren Verhältniffen gegent einander. 3) Alle Staatert des teutschen Bundes génieffert, als Glieder des Bundes gleiche Rechte ; feiner ist be: Acten D. Congr. 11, BD. 16 Heft. fugt, Oberherrschaftsrechte über den andern auszu. uber. 4) Die Angelegenheiten des Bundes werden durch einen Bundesraih besorgt. Dieser besteht aus den Beo volmåttigten nachbenannter Staaten, die theils ein. zeln, therls collective das Recht der Stimmenführung ausüben; Destreich, Baiern, Hannover xc. 5) Deftreich hat in dem Bundesrath den Vorsiß, und die Aufsicht über die materielle Leitung des Ge. schäfte. Die Stellen der BundesCanglei werden in dem Bundesrathe beseft. 6) Die Stimmen Mehrheit entscheidet; im Fall eis ner Stimmen Gleichheit entscheidet jene des Dore fißenden. 7) Der Bundesrath ist ununterbrochen, und zwar einstweilen, bis zur weitern Bestimmung, in N. N I versammelt. 8) Der Bundesrath beschließt über Krieg und Frie. dent, verfügt über die allgemeinen Vertheidigungs Anstalten gegen Auswårtige, und geht ullianzer und andere Vertråge mit fremden Staaten im Nas men des ganzen Bundes ein. Für die Initiative in den Geschäften mit Auswärtigen, ro wie für alle Fåde, wo die Vertretung des ganzen Bundes gegen Ausmår. rige eine schleunige Behandlung erfordert, ernennt der Bundesrath einen permanenten Ausschuß, welcher, nebst dem Vorsißenden, aus zwei andern Stimmführenden bestehen muß. Dieser Ausschuß wird alle Jahre erneuert. 9) Die gereggebende Gewalt des Bundesraths dehnt sich auf alle Gegenftånde aus, welche entweder auf ge. meinsame Bertheidigung, oder auf allgemeine Wohl. fahrts Anstalten Bezug haben. 10) Das Kriegs Contingent wird für jeden Bundeso staat nach dem Verhältniß seiner Volfsjahl bestimmt; es stellen hiernach zum einfachen Contingent: Desta reid) xc. Wenn mehrere Staaten des Bundes zur Stim. menführung vereinigt find, haben sie über das Contingent, das jeder Einzelne zu stellen hat, übereinzukommen. Nach Umständen, kann der Gróf. Pere das Contingent des Kleinern vertragmåßig über. nehinen. Der Bundesrath hat darauf zu rehen, daß jeder Staat in Friedenszeiten wenigstens das ein. fache, bei angeordneter Kriegs rüstung aber das doppelte Contingent vouständig und wohlbewaffnet erhalte. IT) Die Bundes Auslagen werden auf die Bundes. staaten, nach dem Maasstabe der von ihnen zu stellen. den Contingente, berechnet. 12) Um zu verhindern, daß ein einzelner Bundesstaat die Sicherheit Deutschlands in Gefahr bringe, der. pflichten fid) fåmmtliche Mitglieder, teine Verbino dungen mit Auswårtigen einzugehen, die gee gen den ganzen Bund, und dessen einzelne Mitglieder, unmittelbar oder mittelbar gefährlich wer. den könnten, diese Verbindungen mogen auf Krieg oder Frieden, oder Subsidien, oder was immer für Hülfs. leistung Bezug haben. Die Bundesglieder machen sich ebenfalls verbind. lich, einander unter keinerlei Vorwand zu befrie. gen, oder ihre Streitigkeiten mit Gewalt zu behaupten, den Fall der Nothwehr ausgenommen. Streitigkeiten zweier Bundesglieder werden vor den Bundesrath gebracht. Die nåberen Ani. wendungen über die Art ihrer Beilegung, find der den finitiven Verfassung des Bundes vorbehalten. 13) In allen teutschen Staaten werden fandt ånde binnen Jahr und Tag eingeführt, welchen in Hinsicht |