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D. Johann Ludwig Klüber,

großherzoglich badischem Staats- und Kabinetsrath 2c.

5. Heft.

Zweite Auflage.

Erlangen 1817

bei J. J. Palm und Ernst Ente.

Vier Hefte dieser Sammlung der Acten des wiener Congreffes bilden einen Band und jeder Band kostet 2 Rthlr. 12 Gr. oder 4 fl. rhein. Nur Bånde werden einzeln abgegeben, nicht aber einzelne Hefte, jedoch ist die Verlagshandlung gern bereit, in besondern Fällen, zur Ergänzung unvollständig gewordener Exemplare, Hefte, die ihr selbst nicht mangeln, zu 1 f. 12 kr. rhein. abzulassen.

Erlangen, den 10. October 1817.

Palm und Enke.

Inhalt.

Seite

1. Entwurf einer Grundlage der teutschen Buns
desverfassung. Von einem kaiserlich-d streichis
schen Herrn Minister, im December 1814.
1. Note der königlich-preussischen Herren Bevoll-
mächtigten an den kaiserlich öftreichischen ersten
Bevollmächtigten, Herrn Fürsten von Metternich,
datirt Wien den 10. Febr. 1815, womit dieselben
awei neue Plane zu einer teutschen Bundes
verfassung übersenden, den einen mit, den ans
dern ohne KreisEintheilung.

Printed in Cornwany.

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Seite

1.

Entwurf

einer Grundlage der teutschen Bundes Vers

fassung.

(Von einem kaiserlich › dßtreichischen Herrn Minister, im December 1814.)

Da

a bisher die förmliche Einrichtung eines teutschen Bundes in Gemäßheit des pariser Friedens Tractats vom 30. Mai d. J., wegen mangelnder Ausgleichung vers schiedener Territorial Verhältnisse, nicht zu Stande hat kommen können: so find nachbenannte Staaten, um der teutschen Wohlfahrt willen, einstweilen über folgende Bedingungen übereingekommen, welche als Grundlage des teutschen Bundes gelten sollen.

Alle teutschen Staaten sind eingeladen, dent teutschen Bunde unter den erwähnten Bedingungen beizu

treten.

1) Die Staaten Tentschlands, nåmlich .

vereint.

gen sich zu einem Bunde, welcher den Nahmen des teutschen Bundes führen wird.

Jeder Eintretende leistet Verzicht auf das Recht, fich ohne Zustimmung der übrigen davon zu trennen. 2) Der Zweck dieses Bundes ist die Erhaltung der auf. sern Ruhe und Unabhängigkeit desselben, und die St. cherheit der Verbündeten in ihren Verhältnissen gegest

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einander.

3) Alle Staatent des teutschen Bundes geniessert, ald Glieder des Bundes, gleiche Rechte; keiner. ist: bes Acten d. Congr. 11, Bd. 16 Heft.

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fugt, OberherrschaftsRechte über den andern auszu üben.

Die Angelegenheiten des Bundes werden durch einen Bundesrath besorgt. Dieser besteht aus den Be vollmå±tigten nachbenannter Staaten, die theils ein. zeln, theils collective das Recht der Stimmenführung ausüben; Destreich, Baiern, Hannover ›c.

5) Destreich hat in dem Bundesrath den Vorsiß, und die Aufsicht über die materielle Leitung des Ge schäfts. Die Stellen der BundesCanzlei werden in dem Bundesrathe beseßt.

6) Die Stimmen Mehrheit entscheidet; im Fall ei. ner Stimmen Gleichheit entscheidet jene des Vor. sigenden.

7) Der Bundesrath ist ununterbrochen, und zwar einstweilen, bis zur weitern Bestimmung, in N. N versammelt.

8) Der Bundesrath beschließt über Krieg und Frie ben, verfügt über die allgemeinen Vertheidigungs Anstalten gegen Auswärtige, und geht Allianzen und andere Verträge mit fremden Staaten im Na men des ganzen Bundes ein. Für die Initiative in den Geschäften mit Auswärtigen, so wie für alle Fälle, wo die Vertretung des ganzen Bundes gegen Auswár. tige eine schleunige Behandlung erfordert, ernennt der Bundesrath einen permanenten Ausschuß, welcher, nebst dem Vorsitzenden, aus zwei andern Stimmführenden bestehen muß. Dieser Ausschuß wird alle Jahre erneuert.

9) Die gefeßgebende Gewalt des Bundesraths dehnt fich auf alle Gegenstände aus, welche entweder auf ge meinsame Vertheidigung, oder auf allgemeine Wohl. fahrts Anstalten Bezug haben.

10) Das Kriegs Contingent wird für jeben Bundes staat nach dem Verhältniß seiner Volkszahl bestimmt ; es stellen hiernach zum einfachen Contingent: Destreich 2c.

Wenn mehrere Staaten des Bundes zur Stimmenführung vereinigt sind, haben sie über das Contingent, das jeder Einzelne zu stellen hat, übereinzukommen. Nach Umständen, kann der Gröf sere das Contingent des Kleinern vertragmåßig über. nehmen. Der Bundesrath hat darauf zu sehen, daß jeder Staat in Friedenszeiten wenigstens das ein fache, bei angeordneter Kriegsrüstung aber das doppelte Contingent vollständig und wohlbewaffnet erhalte.

11) Die Bundes Auslagen werden auf die Bundes staaten, nach dem Maasstabe der von ihnen zu stellen. den Contingente, berechnet. 12) Um zu verhindern, daß ein einzelner Bundesstaat die Sicherheit Teutschlands in Gefahr bringe, ver pflichten sich sämmtliche Mitglieder, keine Verbins dungen mit Auswärtigen einzugehen, die gee gen den ganzen Bund, und dessen einzelne Mitglieder, unmittelbar oder mittelbar gefährlich wer den könnten, diese Verbindungen mögen auf Krieg ober Frieden, oder Subsidien, oder was immer für Hülfs. leistung Bezug haben.

Die Bundesglieder machen sich ebenfalls verbind. lich, einander unter keinerlei Vorwand zu befrie gen, oder ihre Streitigkeiten mit Gewalt zu behaupten, den Fall der Nothwehr ausgenommen. Streitigkeiten zweier Bundesglieder werden vor den Bundesrath gebracht. Die näheren An wendungen über die Art ihrer Beilegung, sind der de finitiven Verfassung des Bundes vorbehalten.

13) In allen teutschen Staaten werden Landstände binnen Jahr und Tag eingeführt, welchen in Hinsicht

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