Gesandtschaft mit ihrer Regierung keine Hindernisse in den Weg legen, jedenfalls das Brief- und Telegraphengeheimnis nicht verletzen sollen. In unsern Kriegszeiten ist auch das fraglich geworden, zwar nicht im direkten Verkehr unter Neutralen, aber in dem durch Kriegführende vermittelten Verkehr zwischen zwei Neutralen. Man wird auch hier sagen dürfen, dass der vermittelnde Staat das Geheimnis der amtlichen Postkorrespondenz zwischen Neutralen nicht verletzen darf; das wäre eine Verkennung der Achtung, die ein Staat dem andern schuldig ist. Aber eine andere Frage ist es, ob er verpflichtet sei, die Korrespondenz durchzulassen; wäre das nicht der Fall, so befände sich die Schweiz wiederum in einer prekären Lage. Den bei ihm akkreditierten Gesandten muss der kriegführende Staat ohne Zweifel den freien Verkehr gestatten, weil ihnen sonst die Erfüllung ihrer Mission nicht möglich ist; die Gewährung des Transites gegenüber den bei andern Staaten akkreditierten Gesandten ist aber mehr eine Pflicht der Höflichkeit als des strengen Rechtes; die Forderungen der eigenen Sicherheit, die sehr dehnbar sind, gehen dem Gebot der Höflichkeit vor; ein Staat kann die Kabel seines Gebietes dem Transit überhaupt, und damit auch den fremden Staatstelegrammen verschliessen; er ist wohl auch nicht verpflichtet, für den politischen Verkehr zwischen einer neutralen Regierung und ihrem Vertreter bei einer feindlichen Regierung zu dienen 1), gar nicht zu reden vom Verkehr zwischen dieser Regierung und ihrem Vertreter beim neutralen Staate. 1) wie L. Rolland, a. a. 0. p. 440 es annimmt. 2. Beim Privatverkehr fällt die Rücksicht auf fremde Regierungen und ihre Gesandtschaften weg; es handelt sich bloss um private Interessen, deren Gesamtheit allerdings auch ein öffentliches Interesse des Landes ausmacht. Was den Postverkehr anbelangt, so verbietet der Weltpostvertrag nirgends einem Staate, die Postverbindungen mit einem andern Staate abzubrechen oder zu beschränken; nur die Transitfreiheit ist gewährleistet. Es ist daher anzunehmen, dass jeder Staat, wenn es seine Sicherheit verlangt, den Postverkehr mit einem andern einstellen kann, auch mit solchen, mit denen er sich nicht im Kriegszustande befindet. Bedenklicher ist es aber, wenn ein Kriegführender auch den Transitverkehr der Neutralen mit dritten Staaten unterbricht oder seiner Kontrolle unterwirft. Die Transitfreiheit ist durch Art. 4 des Weltpostvertrages im gesamten Vereinsgebiet gewährleistet und man sollte meinen, solange ein Staat mit dem andern im Frieden lebt, habe er Anspruch auf Einhaltung der unter ihnen geltenden Verträge. Allein, so richtig das ist, die Transitfreiheit war doch zunächst für die Friedenszeit gemeint; sie kann im Kriegsfall nur mit Einschränkungen gelten. Zunächst kann man vernünftigerweise einem Kriegführenden nicht mehr zumuten, dass er den Transit nach einem feindlichen Staate vermittle oder vermitteln helfe; dass er seine Vermittlungsorgane zu einem Nachrichtendienst hergebe, der seinem Gegner ebenso nützlich wie ihm selbst schädlich sein kann. Es ist daher nichts dagegen einzuwenden, dass z. B. Deutschland keine Sendungen mehr annimmt, nicht nur nach Russland, mit dem es selbst keinen Postverkehr mehr unterhält, sondern auch nicht nach England über Holland. Da die Schweiz an Länder beider sich bekämpfenden Mächtegruppen angrenzt, war es ihr bisher immer noch möglich, auch im Verkehr mit den Ländern der einen wie der andern Gruppe zu bleiben; wenn es sich aber ereignen sollte, dass Süddeutschland durch Frankreich und das Tirol und der Vorarlberg durch Italien, oder, umgekehrt, dass der französische Jura durch deutsche und Norditalien durch österreichische Truppen besetzt würden, so könnte die Schweiz nicht mehr mit ihren eigenen Angehörigen in den andern kriegführenden Staaten verkehren, im ersten Fall mit den Schweizern in Deutschland, im zweiten mit den Schweizern in Grossbritannien und allen seinen Kolonien. Noch bedenklicher gestaltet sich aber die Lage, wenn die Schweiz auch vom Verkehr mit andern neutralen Staaten soll abgeschnitten werden können. Tatsächlich ist sie schon heute auf die Vermittlung einer Mächtegruppe angewiesen, um an die meisten neutralen Staaten zu gelangen, da die Streitkräfte Englands die See beherrschen. Der Weltpostvertrag verpflichtet nun, wie bemerkt, alle Staaten zum Transit, und da die kriegführenden Staaten, deren Vermittlung die Schweiz beansprucht, weder mit ihr noch mit den Bestimmungsländern im Kriege stehen, ist zunächst anzunehmen, der Vertrag habe seine volle Geltung unter allen diesen Staaten behalten. Von Rechtswegen wäre es auch so; in Wirklichkeit beanspruchen aber die kriegführenden Staaten das Recht, die durch ihr Gebiet transitierenden Postsendungen zu öffnen und, wenn der Inhalt ihre militärischen Interessen beeinträchtigt, sie zurückzusenden oder zu unterdrücken. Eigentümlicher-, aber nicht zufälligerweise ist nun das Postgeheimnis im internationalen Vertrag nicht gewährleistet, weil verschiedene Staaten sich das Recht wahren wollten, Sendungen aus oder nach ihrem Staate aus politischen Gründen zu kontrollieren. Dieser stillschweigende Vorbehalt kann aber nur zu gunsten des Absende- oder Empfangsstaates gemeint sein. Transitsendungen, die in verschlossenen und plombierten Säcken das Land durchfahren, zu öffnen, wäre in Friedenszeiten keine Postverwaltung berechtigt. Und da im Verhältnis zwischen Kriegführenden und Neutralen, wie unter Neutralen selbst, das Friedensrecht weitergilt, wäre grundsätzlich zu erwarten, dass die Kriegführenden trotz des Krieges ihre Transitpflicht weiter beobachten. Zugegeben ist allerdings, dass auf diesem Wege, absichtlich oder unabsichtlich, militärisch wichtige Nachrichten auf Umwegen in die Hand des Feindes gelangen könnten. Allein, ein Kriegführender kann doch nicht zum voraus damit rechnen, dass Nachrichten an neutrale Staaten nur über sein Gebiet befördert werden können; das Recht, Postsendungen an Neutrale zu öffnen, hätte daher unter gewöhnlichen Umständen für einen Kriegführenden auch nur wenig Interesse, weshalb anzunehmen ist, dass der Weltpostvertrag keinem Staat dieses Recht einräumen wollte. England und seine Verbündeten sind allerdings jetzt in der Lage, den ganzen Verkehr der neutralen Staaten Europas mit überseeischen Ländern zu kontrollieren, dank, z. T. der geographischen Lage ihrer Besitzungen, z. T. der Ueberlegenheit ihrer Kriegsflotten. Aber das ist ein aussergewöhnlicher Fall, der nicht die Norm für das gemeine Recht der Postunion abgeben kann. Die Macht, den Postverkehr dieser Staaten, namentlich der Schweiz, zu kontrollieren, hat diese Mächtegruppe allerdings, und sie übt sie auch aus; das Recht dazu hat sie nicht. Der Weltpostvertrag enthält nicht, wie der Telegraphenvertrag, den Vorbehalt, dass jeder Staat die Beförderung jeder Privatdepesche verhindern darf, wenn die Sicherheit des Staates gefährdet erscheint, oder dass er aus ähnlichen Gründen den internationalen Telegraphendienst auf unbestimmte Zeit einstellen darf. Es ist daher anzunehmen, dass auch ein kriegführender Staat die Korrespondenz zwischen Neutralen vermitteln muss; um so mehr wird er verpflichtet sein, den durch Neutrale vermittelten Verkehr zwischen Neutralen unbehelligt zu lassen. Man sollte das um so eher annehmen, als das XI. Haager Abkommen, die auf neutralen oder feindlichen Schiffen vorgefundenen Briefpostsendungen nicht nur der Neutralen, sondern auch der Kriegführenden (also des Gegners) selbst, mögen sie amtlichen oder privater Natur sein, für unverletzlich erklärt. Während Waren, die dem Feinde gehören, und Kriegskonterbande, die für den Feind bestimmt ist, beschlagnahmt werden können, sind Briefpostsendungen Beuterecht ausgenommen; im Falle der Beschlagnahme des Schiffes sollen die Briefpostsendungen möglichst unverzüglich weiterbefördert werden. Man nahm an der zweiten Haager Konferenz, vielleicht zu leicht, an, die Briefpost auf dem Seeweg sei zu langsam, als dass ihr wichtige diplomatische oder militärische Mitteilungen anvertraut würden. Da der Transport per Eisenbahn rascher ist, wird man jenen Grundsatz nicht analoger Weise auf den Landtransport übertragen dürfen; aber sicher muss er gelten für Transporte, welche neben dem Landweg auch den Seeweg benutzen. Es wäre ungereimt, anzunehmen, dass die Briefpost, die vom Kreuzer eines Kriegführenden an Bord eines feindlichen Schiffes gefun |