Page images
PDF
EPUB

en garantie des dépenses du contrôle d'opérations de réexportation, laquelle redevance est fixée à.... par mois.

A Paris, le ....

Signature....

Die Unmöglichkeit der Fortdauer eines derartigen Zustandes der Kontrolle durch ausländische Agenten wurde in unserm Volke immer lebhafter empfunden und damit auch das Verlangen nach Abhülfe. Das Bedürfnis einer allgemeinen Regelung der Einfuhrverhältnisse machte sich gebieterisch geltend und zwar nicht nur mit den Staaten des Dreiverbandes Idem sich dann später noch Italien beigesellte sondern auch mit den Zentralmächten. Die letztern kamen ebenfalls mehr und mehr dazu, an die Ueberlassung von Waren Bedingungen über ihre Verwendung zu knüpfen.

[ocr errors]

In der zweiten Hälfte Mai erfuhr die Oeffentlichkeit erstmals davon, dass bezügliche Unterhandlungen im Gange seien. Die Nachricht von der geplanten Gründung eines Importtrusts, durch den namentlich die Rohstoffzufuhr durch die Vierverbandsstaaten dauernd gesichert werden sollte, rief einer lebhaften Erörterung der Angelegenheit in der Presse. Namentlich in Zürcher Blättern erschienen alarmierende Artikel, die den Bundesrat beschworen, keine unsere Unabhängigkeit einschränkende Verpflichtung einzugehen, auch auf die Gefahr hin, dass dadurch die wirtschaftliche Situation für unser Land sich noch schwieriger gestalten könnte. Dieses Rauschen im Blätterwald fand sein parlamentarisches Echo in der Interpellation Winiger im Ständerat. Sie verlangte vom Bundesrat Auskunft über seine Absichten in bezug auf die Organisation der Einfuhr von Lebensmitteln und Rohstoffen im weitern Verlauf des Krieges

und kam in der Sitzung vom 18. Juni zur Behandlung. Im Namen des Bundesrates beantwortete der Vorsteher des Politischen Departements, Bundesrat Hoffmann, die Anfrage. Es geschah in einer Rede, die über unsere wirtschaftliche Lage, wie sie sich unter dem Einflusse des Krieges gestaltet hatte, in allgemeinen Zügen orientierte. Nachdem er den Interpellanten für die ihm gebotene Gelegenheit zur Vernehmlassung in dieser Angelegenheit gedankt, führte der Vertreter des Bundesrates aus:

<< Der Bundesrat ist doppelt dankbar, in seiner Antwort insbesondere diejenigen Schritte berühren zu können, die zur Abwehr nachteiliger Folgen des entbrannten wirtschaftlichen Krieges der Grossstaaten für die Schweiz als notwendig sich erwiesen haben. Eine solche Auseinandersetzung erscheint um so wünschbarer, als in jüngster Zeit ein Teil der schweizerischen Presse wohl etwas voreilig und unüberlegt diese künftigen Schritte zum Gegenstand einer lebhaften Kritik gemacht hat; voreilig, weil die Massnahmen, die der Bundesrat zum Schutze unserer Landesinteressen zu treffen gedenkt, noch durchaus im Stadium der Vorbereitung sich befinden; unüberlegt, weil in Ermangelung jeglicher Kenntnis der wirtschaftlichen Sachlage und dessen, was beabsichtigt ist, eine solche Kritik nur beunruhigend und verwirrend wirken konnte. Der Umstand, dass im gegenwärtigen Augenblicke die Verhandlungen mit den verschiedenen Grossstaaten noch keineswegs abgeschlossen sind, legt allerdings dem Bundesrate eine begreifliche Zurückhaltung auf, für welche ich des vollen Verständnisses zum voraus sicher bin.

Wir müssen ausgehen von der Lage, in der unser Land wirtschaftlich sich zurzeit befindet. Sie ist viel ernster, als sie gemeinhin beurteilt wird. Durch die Macht der Verhältnisse hat sich ein breiter Graben aufgetan zwischen dem, was von Rechts wegen die Stellung unseres Landes wäre, und dem, wie sich tatsächlich unser wirtschaftliches Leben abspielen muss.

Gemäss der Haager Konvention ist ein neutraler Staat nicht gehalten, die für Rechnung der einen oder andern Kriegführenden erfolgende Ausfuhr oder Durchfuhr von Waffen, Munition und überhaupt allem, was für ein Heer oder eine Flotte nützlich sein kann, zu verhindern. Erlässt er hierauf bezügliche Verbote oder Beschränkungen, so sind sie von ihm auf alle Kriegführenden gleichmässig anzuwenden. Den Neutralen ist also der freie Handel sogar mit Kriegsmaterial gewährleistet, und die einzige Richtschnur, die eingehalten werden muss, ist die der gleichen Behandlung aller Kriegführenden. Eine neutrale Regierung muss es daher ablehnen, lediglich auf Begehren des einen Kriegführenden gegen den andern Ausfuhrverbote zu erlassen. Solche Ausfuhrverbote werden vielmehr autonom erlassen, ausschliesslich im Interesse des eigenen Staates, sei es mit Rücksicht auf den Mangel genügender Vorräte für den eigenen Bedarf, sei es zum Zwecke der Beschaffung von Kompensationsartikeln zum Austausche dessen, was er von einem andern Staate nur auf diesem Wege erhält. So die Rechtslage. Ganz anders die tatsächliche Gestaltung der Dinge. In dem entbrannten wirtschaftlichen Kriege geht das Bestreben des einen Teils dahin, den andern vom Weltverkehr abzuschliessen und ihm insbesondere auch die Möglichkeit zu rauben, über das Gebiet neutraler Länder dasjenige zu beziehen, was als Kriegsbedürfnis in allerweitestem Sinne des Wortes betrachtet werden kann, ja, was auch unabhängig von diesem Gesichtspunkte für das wirtschaftliche Leben des andern Teils von irgend einem Nutzen sein kann. Ein neutraler Staat kann diesen Kampf nicht mitmachen, weder nach der einen noch nach der andern Seite Stellung nehmen. Allein die einzigartige geographische Lage der Schweiz, völlig eingeschlossen von den Staaten, die neben dem politischen Kampf den wirtschaftlichen Krieg führen, bringt es mit sich, dass sie durch Reperkussion in diesen Streit hineingezogen wird. Alle im Kriege stehenden Staaten betrachten sich unter Anrufung der in den Handelsverträgen enthaltenen sogenannten Kriegsklausel, oder auch nur gestützt auf

die Macht der Verhältnisse, von ihren Verpflichtungen auf Einräumung der freien Ausfuhr und Durchfuhr befreit, und die Berufung auf die gewährleistete Handelsfreiheit und die Behandlung nach dem Grundsatz der meistbegünstigten Nation verhallen wirkungslos. Freilich haben die für unsere Einfuhr in Betracht fallenden Staaten stets den Standpunkt eingenommen, dass sie der Schweiz gegenüber weitgehendes Entgegenkommen zu beweisen bestrebt sein werden und deren wirtschaftliche Bewegungsfreiheit möglichst wenig zu beeinträchtigen wünschen. Allein dieses Entgegenkommen wird stets nur im Rahmen des Kriegszweckes als möglich erachtet. Der Kriegszweck aber ist, wie wir gesehen haben, auf wirtschaftlichem Gebiet das Abschneiden der Zufuhr alles desjenigen, was der Kriegsgegner brauchen kann, und die Konsequenz für den dazwischen liegenden Neutralen ist die Beschränkung in der Verwendung desjenigen, was der eine kriegführende Teil in das neutrale Gebiet gelangen lässt mit Bezug auf die Weitergabe in ursprünglicher oder verarbeiteter Form. Alle für unsere Einfuhr in Betracht kommenden kriegführenden Staaten haben solche Auflagen an den Import derjenigen Waren geknüpft, die sie für schweizerischen Bedarf ausführen oder transitieren liessen. Damit sind nun aber die für unser wirtschaftliches Leben sich ergebenden Schwierigkeiten nicht nur nicht gehoben, sondern noch verschärft.

Unser hochentwickeltes industrielles Leben und seine enorme Vielgestaltigkeit haben eine Abhängigkeit von der Weltwirtschaft erzeugt, von der man sich vor dem gegenwärtigen Kriege wohl kaum im vollen Umfange Rechenschaft gegeben hat. Es ist daher völlig ausgeschlossen, dass sich unser Land die eine oder andere Gruppe der Kriegführenden vollständig abschliesse; es ist also nicht damit getan, dass man die Einfuhren aus oder durch die eine Staatengruppe an die Bedingung knüpft, dass die eingeführte Ware in keiner Form in die andere Staatengruppe gelange. Will man unsere Industrie lebensfähig erhalten, so muss sie mit den Erzeugnissen der eingeführten Roh

stoffe und Halbfabrikate auch ins feindliche Ausland (vom Standpunkt der Kriegführenden aus gesprochen) hinausgelangen können, und dort, wo unter dem Zwang der Verhältnisse die Ausfuhr der Rohstoffe, Halbfabrikate oder Fabrikate eines Landes nur mittels einer Gegenleistung erhältlich gemacht werden kann, muss es uns möglich sein, dasjenige, dessen wir für die Aufrechterhaltung unseres wirtschaftlichen Lebens zwingend bedürfen, auf dem Kompensationswege zu erlangen. Hierzu steht uns in erster Linie unsere Eigenproduktion zur Verfügung. Allein die Kleinheit des Landes, der Entwicklungsgrad und die Abhängigkeit seiner Industrie lassen es als notwendig erscheinen, auch mit eingeführten Waren zu kompensieren und zu diesem Zweck die Schranken, die ihrer Einfuhr gesetzt wurden, zu durchbrechen.

Die gegenwärtige Lage ist weit entfernt, diesen Anforderungen Rechnung zu tragen. Sie ist auch sonst höchst unbefriedigend; sie ist nicht befriedigend mit Rücksicht auf die ungleiche Behandlung der Interessenten. Es ist unvermeidlich mit dem System der Einzelbewilligungen für Aus- resp. Durchfuhr verbunden, dass, wenn gegenüber den Anforderungen auf Einhaltung dem Begehren der einen entsprochen wird, die Gesuche der andern unberücksichtigt bleiben, wäre es auch nur aus dem Grunde, weil gegenüber den Anforderungen auf Einhaltung gewisser Verpflichtungen in Hinsicht auf die Verwendung der zu importierenden Waren nicht überall die gleiche Haltung beobachtet wird. Wir haben Verpflichtungsscheine gesehen, deren Wortlaut uns erröten liess und von denen wir annehmen müssen, dass ihre Redaktion dem Uebereifer subalterner Beamter zuzuschreiben ist, nicht dem Willen der betreffenden Regierungen entspricht. Der gegenwärtige Stand ist auch unbefriedigend mit Rücksicht auf die Kontrolle, die über die Einhaltung der beim Import von Waren übernommenen Verpflichtungen ausgeübt wird. Dass eine gewisse Kontrolle verlangt wird, ist selbstverständlich, sobald man einmal den Wegfall des Rechtes auf freie Einfuhr und freien Transit hinnehmen muss. Diese Kontrolle wird denn

« PreviousContinue »