Truppen, über Fortschritte und Mängel. Es war wohl eine unrichtige Annahme der ständerätlichen Geschäftsprüfungskommission, dieses Schweigen auf abweichende Ansichten über den Stand, den Gang und die Ziele der Ausbildung zurückzuführen, die in einer Berichterstattung hätten zutage treten können. Die höhern Interessen liessen vielmehr den Verzicht auf einen mitteilsamen Departementsbericht angezeigt erscheinen. Das eine darf und kann, wie wir glauben, als Urteil über unser Heer unbedenklich festgestellt werden: dass grosse und bedeutende Fortschritte erzielt worden sind und dass wir heute tatsächlich von einer schlagfertigen Armee reden können, die für alle Eventualitäten gerüstet ist, soweit diese Rüstung in unserer Macht steht. Der Krieg hat ja allerdings gewaltige militärische Offenbarungen gebracht, vor denen wir in unsern kleinen Verhältnissen und mit unsern beschränkten Mitteln nicht ohne mancherlei Bedenken stehen. Aber wenn auch dieses oder jenes Bedenken speziell hinsichtlich unseres artilleristischen Materials auftauchen mag, so bleibt uns doch die eine Gewissheit, dass die persönliche Tüchtigkeit in unserm Heere lebendig ist und dass es in der ungewöhnlich langen und harten Schulung zu einer Truppe geworden ist, der Land und Volk alles Vertrauen entgegenbringen können und auf Idie wir mit Grund stolz sein dürfen. In reichem Masse und in verschiedenster Form haben unsere Milizen überall, wo sie hinkamen, die Sympathie der Bevölkerung erfahren: ob deutschschweizerische Truppenkörper in romanischen Kantonen, welsche oder tessinische in deutschschweizerischen Gauen standen, überall war das Verhältnis zwischen Militär und Zivilbevölkerung ein herzliches, von echt freundeidgenössischem Geist beherrschtes. Mag auch der Ernst der Zeit diesen Be ziehungen ein ganz besonderes Gepräge aufgedrückt haben, so wird man doch zugeben müssen, dass wir heute einen grossen politischen Gewinn zu verzeichnen hätten, wenn dieser Austausch von Truppen im Sinne ihrer Dislokation in ihnen fremde Sprachgebiete längst schon praktiziert worden wäre. Wir hoffen, die Friedenszeit werde uns nicht um diesen höchst erfreulichen Gewinn der Kriegsmonate bringen. Seit der Berichterstattung des Bundesrates vom 1. Dezember 1914 über die von ihm getroffenen Kriegsmassnahmen war die Exekutive nicht mehr im Falle, rein militärische Beschlüsse von ausserordentlicher Tragweite fassen zu müssen. Von den wirtschaftlichen Massnahmen des Militärdepartements betr. Höchstpreise, Verkauf von Getreide usw. wird an anderer Stelle die Rede sein. Aus der Reihe der Bundesratsbeschlüsse seien erwähnt: der Beschluss betr. provisorische Auflösung bestehender und Aufstellung neuer Infanterie-Einheiten, vom 29. Januar 1915 (A. S. n. F., Band XXXI, 31), der Beschluss betr. andere Zusammensetzung von Infanterie-Bataillonen, vom 2. März 1915 (A. S. n. F. XXXI, 57), der Beschluss betr. Widerhandlungen gegen Art. 213 M. O., vom 6. Juli 1915 (A. S. n. F. XXXI, 256), der provisorische Bundesratsbeschluss betr. Zuteilung der Beobachtungswagen an die Feldbatterien in der Organisation des Heeres, vom 6. August 1915 (A. S. n. F. XXXI, 297), der Beschluss betr. die provisorische Organisation des Militär-Flugwesens und der provisorische Beschluss betr. Rekrutierung etc. der Fliegertruppe, vom 13. August 1915 (A. S. n. F. XXXI, 301). Des Beschlusses über die Einschränkung der Militärgerichtsbarkeit haben wir bereits des nähern Erwähnung getan. An dieser Stelle sei schliesslich auch noch auf die Neuordnung der Besoldungen der eidge nössischen Beamten und Angestellten während des Militärdienstes, vom 16. April 1915 hingewiesen (A. S. n. F. XXXI, 99). Eine wichtige Frage, deren heutige Erledigung gewissermassen den endgültigen Bruch mit einer alten, den Eidgenossen in Fleisch und Blut übergegangenen Tradition bedeutet, bildet die Organisation der Kriegsfreiwilligen. Am 1. August d. J. fasste der Bundesrat folgenden Beschluss: 1. Die von der Abteilung Infanterie gemeindeweise erstellten Mannschaftskontrollen der keiner der drei Heeresklassen angehörenden Vereinsschützen werden beförderlichst den kantonalen Militärbehörden zuhanden ihrer Kreiskommandanten und Sektionschefs zugestellt. 2. Die kantonalen Militärbehörden werden aufgefordert, anzuordnen, dass alle nicht im Heere eingeteilten schiessfertigen Männer sich innert 14 Tagen beim Sektionschef ihrer Gemeinde anmelden und mitteilen, ob sie im Besitze eines Gewehres seien und welcher Ordonnanz. 3. Die Sektionschefs ergänzen und berichtigen die von der Abteilung für Infanterie erstellten Mannschaftskontrollen anhand der persönlichen Angaben, die ihnen gemacht werden, wobei auch Schützen, die keinem Verein angehören, zu berücksichtigen sind, und erstellen für sich eine Abschrift. Das ergänzte und berichtigte Original lassen sie an die kantonale Militärbehörde zuhanden der Abteilung für Infanterie zurückgehen. In einem Kreisschreiben an die Kantonsregierungen über die Ausführung dieses Beschlusses verweist das Militärdepartement auf die vorbereitende Tätigkeit der aus Vertretern der Armeeleitung, des Departements und des Schweizerischen Schützenvereins gebildeten Kommission für das Studium der sogenannten Freiwilligenfrage. Diese Kommission hat die Ansicht der Bildung besonderer Freiwilligenkörper zur Angliederung an die Armee abgelehnt und die vom Bundesrat akzeptierte Auffassung vertreten, dass die Freiwilligen im Rahmen des Heeres verwendet werden sollen. Von der Ansicht ausgehend, dass sich ein irregulärer Volkskrieg nur dann vermeiden lasse, wenn allen waffenfähigen Männern Gelegenheit geboten werde, im Falle einer Invasion im Rahmen der Armee an der Landesverteidigung teilzunehmen, wurden nun die oben erwähnten Erhebungen angeordnet. Es mag zum Verständnis des heutigen Vorgehens des Bundesrates daran erinnert werden, dass die Wandlung in der Beurteilung der Bedeutung und des Wertes des Volkskrieges, wie er bei uns von jeher verstanden wurde, nicht von gestern datiert. Noch vor fünfzehn Jahren lehnten es allerdings Bundesrat und Bundesversammlung noch ab, dem Haager Abkommen über die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges beizutreten und zwar wegen den Bestimmungen über die Kriegführenden (Art. 1 und 2 des Reglements). Obschon mit der Organisation des Landsturmes im Jahre 1896 die Frage der Massenerhebung an praktischer Bedeutung verloren habe, so könnten wir uns doch, wie der Bundesrat in seiner Botschaft vom 22. Mai 1900 über das Haager Abkommen erklärte, das Recht nicht verklausulieren lassen, unser Land, wenn es angegriffen werde, mit allen uns zu Gebote stehenden Mitteln zu bekämpfen. «Ausserhalb des Auszuges, der Landwehr und des Landsturmes finden sich noch Leute, welche zur Verteidigung des Landes wirksam beitragen können. Wer möchte behaupten, dass sich gewisse historische Vorgänge, wenn unsere nationale Existenz selbst bedroht wäre, nicht mehr wiederholen könnten? Und steht in einem solchen Augenblick höchster Gefahr das ganze Volk wie ein Mann auf und greift zu den Waffen, ohne sich dem Art. 1 des Haager Reglements gemäss zu organisieren, wer möchte diese Patrioten, wenn sie in die Hände des Feindes fallen, den Kriegsgerichten kraft einer von der Landesbehörde selbst unterzeichneten Uebereinkunft überliefert haben? Ihr Schicksal würde zwar dasselbe sein, ob wir der Haager Konvention beitreten oder nicht; aber im erstern Falle hätten wir selbst das Urteil von Vornherein sanktioniert...» Der Bundesrat trat dann im Laufe der Jahre nochmals näher an die Frage heran, ob es für uns nicht doch vorteilhafter sei, uns den Staaten anzuschliessen, die das Haager Abkommen angenommen haben, und kam zu dem Schlusse, dass wir uns nicht ohne Nachteil von der Rechtsgemeinschaft dieser Staaten ausschliessen könnten. Es sei nicht zu verkennen, erklärte er in seiner Botschaft vom 12. März 1907 über den Beitritt der Schweiz zur Haager Konvention über die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges vom 29. Juli 1899, dass es besonders für einen kleinen Staat vorteilhafter sei, sich auf geschriebene Rechtssätze, wie die des Haager Reglements, berufen zu können, als auf ungeschriebenes Gewohnheitsrecht. Er wies auf die Organisation unserer Streitkräfte hin, die alle waffenfähigen Bürger umfasse. Wir seien also in der Lage, einer feindlichen Invasion das ganze Volk in Waffen entgegenzustellen, und da unser Landsturm den Anforderungen des Art. 1 des Haager Reglements vollauf entspreche, so geniesse er unter allen Umständen, auch im besetzten Gebiet, völkerrechtlichen Schutz. Auch der Entwurf einer neuen Militärorganisation stehe auf diesem Boden, indem er die Aufnahme von Freiwilligen in den Landsturm ausdrücklich vorsehe. « Wir können demnach das Haager Landkriegsabkommen annehmen, welches unter gewissen Voraussetzungen sogar das neugeregelte Massenaufgebot zulässt, während das gemeine Völkerrecht eine solche levée en masse nicht anerkennt. >> Nach der inzwischen angenommenen neuen Militär |