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zerische Zirkulation mit der ausländischen vergleicht, so kommt man zu dem Ergebnis, dass unsere Umlaufsverhältnisse nach denen Englands die besten in Europa sind... So blicken wir auf ein Geschäftsjahr zurück, das wirksamer als alle frühern, die Stellung und Bedeutung der Nationalbank im Geldwesen und in der Volkswirtschaft der Schweiz dem ganzen Volke vor Augen geführt hat. Wir begrüssen das als ersten und wichtigsten Gewinn des Jahres und freuen uns, dass er in einer starken Zunahme der Girorechnungen seinen Ausdruck findet.

Die durch Beschluss des Bundesrates vom 9. September 1914 ins Leben gerufene Darlehenskasse der schweizerischen Eidgenossenschaft erstattete Ende September d. J. ihren ersten Jahresbericht. Als gemeinnütziges Institut geschaffen und in den Dienst der Kredithilfe gestellt, war und ist diese Kasse in der Lage, dem Lande grosse Dienste zu leisten. Dem Bericht ist zu entnehmen, wie die Begehren um Erweiterung ihres Geschäftskreises anfänglich zahlreich waren. Man verlangte die Erteilung von Bürgschaftskrediten, die Belehnung von Lagern fabrizierter Waren, womöglich unter Verzicht auf eine regelrechte Faustpfandbestellung, die Gewährung von Hypothekarvorschüssen im Dienste der Freilandbestrebungen usw. Wurden diese Gesuche abgelehnt, so war dagegen die Darlehenskasse bestrebt, im Rahmen ihrer von Anfang an umschriebenen Aufgabe in weitestgehendem Masse entgegenzukommen, und zwar nicht nur Personen und Firmen, sondern auch Körperschaften, Gemeinden und Kantonen.

Der Zinsfuss der Darlehen war anfänglich 5 %, vom 16. November 1914 an. 4.2 %.

Die Entwicklung der Geschäfte war eine verhältnismässig langsame. Im ganzen wurden 3515 Kreditgesuche eingereicht, davon 670 abgelehnt. Die im ersten Geschäftsjahr eröffneten Kredite belaufen sich auf 98,700,082 Fr. Am 30. Juni d. J. betrugen die offenen Kredite noch 74,038,584 Fr. Von den bewilligten Krediten wurden 71,3 % tatsächlich bezogen. Obenan stehen mit den bezogenen Vorschüssen (38,237,950 Fr.) die Banken, dann folgen Handel und Industrie (18,926,818 Fr.), geringer war die Kredithilfe, die dem Gewerbestand und der Landwirtschaft zu leisten. waren. Die Kantone machten gar nicht und die Gemeinden nur in bescheidenem Masse von der Darlehenskasse Gebrauch, da der Anlagemarkt für Anleihen sich als aufnahmefähig erwies und da den Gemeinden zumeist geeignete Hinterlagen fehlen.

Unter den Sicherheiten überwiegen stark die Hypothekartitel.

Die gesamte Diskontoeinnahme beläuft sich auf Fr. 1,466,747. 24. Nach Abzug des Rückdiskontos von Fr. 320,813,. 95 per 30. Juni 1915 verbleibt ein Bruttogewinn von Fr. 1,145,927. 29. Der Reingewinn beziffert sich auf Fr. 845,034. 23. Er wurde mit dem Rückdiskonto auf neue Rechnung vorgetragen.

Eine interessante Diskussion waltete im Monat März d. J. im Grossen Stadtrat von Zürich über das Problem einer schweizerischen Städtebank. Durch eine Motion sollte der Stadtrat eingeladen werden, im schweizerischen Städteverband die Initiative zur Gründung eines solchen Institutes zu ergreifen. Der Stadtrat liess erklären, er stehe materiell der Anregung nicht ablehnend gegenüber, möchte aber die Motion doch nur im Sinne einer Einladung zur

Prüfung der Frage und Berichterstattung entgegennehmen. Bekanntlich nahm schon der Städteverband an seiner Jahresversammlung in Genf ein Referat über diese Materie entgegen und sein Vorstand wurde damals eingeladen, zu prüfen, ob und in welcher Weise eine Sicherung und Organisation des Gemeindekredites nötig sei. Bis heute steht der bezügliche Bericht noch aus. Der grosse Stadtrat erklärte sich einstimmig mit einer unpräjudizierlichen Einladung an den Stadtrat zur Prüfung der Frage einverstanden.

Soziales.

Versicherungs

Der Krieg hat auch auf unser wesen in vielfacher Beziehung seinen Einfluss ausgeübt. In ausführlicherer Darstellung, als es in unserm letztjährigen Jahresbericht geschehen konnte, gibt der Geschäftsbericht des Bundesamtes für Sozialversicherung darüber Auskunft, wie die Kriegswirren in die Verwaltungen vieler Krankenkassen Unruhe und Verwirrung brachten, so dass das Amt sich zur Stellungnahme veranlasst sah. Die Anpassung der Kassenstatuten an die Vorschriften des Gesetzes ging nicht überall leicht von statten und der Verkehr der Bundesbehörde mit den Kassen war nicht immer ein reibungsloser. Immerhin bezeugt der Bericht, dass ihre grosse Mehrzahl der Aufgabe und der Arbeit des Amtes volles Verständnis entgegenbrachte und in ihm nicht den Hüter des starren Buchstabens des Gesetzes, sondern den wohlwollenden Berater erblickte.

In einem Kreisschreiben an die Kantonsregierungen vom 12. April d. J. (Bbl. II, 10) beschäftigt sich der Bundesrat mit der Frage der Festsetzung der

Bundesbeiträge in der Krankenversicherung und der den Kantonsregierungen obliegenden Prüfung der

Kassenausweise.

Nicht weniger Mühe als die Durchführung der Krankenversicherung bereiteten den Behörden die Vorarbeiten für den Vollzug des Unfallversicherungsgesetzes. Es erzeigte sich bald die Notwendigkeit, gewisse Bestimmungen des Gesetzes zu ergänzen. Am 14. April d. J. (Bbl. II, 933) brachte der Bundesrat mit einer Botschaft den Entwurf eines Ergänzungsgesetzes zum Bundesgesetz ein. Diese Novelle, die in der Junisession von den beiden eidgenössischen Räten gutgeheissen wurde, bringt eine klare Aufhebung der privaten Haftpflichtversicherungsverträge auf den Zeitpunkt der Betriebseröffnung der schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern und ferner die Ausschaltung doppelter Prämienzahlung, wobei die Gebiete der obligatorischen und der fakultativen Versicherung sorgfältig ausgeschieden sind und genau festgestellt wird, welche Verträge gesetzlich erlöschen und welche, unbeschadet der obligatorischen Unfallversicherung, fortdauern können. Im weitern werden die Vollmachten des Bundesrates hinsichtlich der Unterstellung der Betriebe und der ganzen zweckmässigen Durchführung des Unfallversicherungsgesetzes wesentlich erweitert and es wird der Unfallversicherungsanstalt ein Pfändungs- und Konkursprivileg zugunsten ihrer Prämienforderungen zugesichert.

Dieses Ergänzungsgesetz, das sich als notwendig erwies, weil beim Erlass des Bundesgesetzes von 1911 eine ganze Reihe von Fragen noch nicht abgeklärt war, verleiht dem Bundesrat eine ausserordent

liche Machtfülle in der Auslegung der gesetzlichen Vorschriften. Es wurde gleichwohl, und diese Erscheinung dürfte wohl mit Grund auf die Zeitlage zurückzuführen sein, sozusagen ohne Diskussion angenommen. Mehr zu reden gab bei der Gelegenheit die sogenannte « Promesse Comtesse », jene beruhigende Zusicherung, die kurz vor der Abstimmung über die Versicherungsvorlage der damalige Vorsteher des Eisenbahndepartementes den Eisenbahnern gab, die befürchteten, sie würden sich unter dem neuen Bundesgesetz schlechter stellen als unter dem Eisenbahnhaftpflichtgesetz. War auch die Erklärung nicht gerade ein Vorbild magistraler Klugheit, so wurde sie doch zu Unrecht als eine Beeinflussung der Stimmabgabe qualifiziert.

Der Art. 60 des Versicherungsgesetzes, der die versicherungspflichtigen Betriebe aufzählt und eine der wichtigsten Bestimmungen des Abschnittes über die Unfallversicherung bedeutet, soll durch eine bundesrätliche Vollziehungsverordnung näher umschrieben werden. Es handelt sich hierbei zum Teil um sehr schwierige und heikle Fragen.

In einem Kreisschreiben vom 3. September d. J. (Bbl. III, 214) lud der Bundesrat die Kantonsregierungen ein, ihm bis zum 31. März 1916 die Tarife der ärztlichen Leistungen und der Arzneien für die Krankenpflege der bei der schweizerischen Unfallversicherungsanstalt versicherten Personen vorzulegen und ferner, ihm die schiedsgerichtliche Instanz und das Verfahren zur Erledigung von Streitigkeiten zwischen der Anstalt und Aerzten oder Apothekern zu bezeichnen.

Der Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die

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