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I.

Die Schweiz unter dem Einfluss

des Krieges.

Bundes- und Bundesratsbeschlüsse, bundesrätliche Botschaften, Verordnungen, Kreisschreiben, Massnahmen kantonaler und kommunaler Behörden, Proklamationen, Aufrufe schweizerischer Vereine und Gesellschaften u. s. w. in chronologischer Reihenfolge.

2. Januar 1915.

Gestützt auf Artikel 3 des Bundesbeschlusses vom 3. August 1914 betreffend Massnahmen zum Schutze des Landes und zur Aufrechterhaltung der Neutralität hat das schweizerische Militärdepartement die

Höchstpreise für Teigwaren

festgesetzt und zwar: für Teigwaren, supérieur, 75 Fr., für Teigwaren, premier, 70 Fr. per 100 Kilogramm netto, Packung inbegriffen, franko Talstation, gegen Barzahlung.

Die Höchstpreise betreffen die Einstandspreise von Seiten der Fabrikanten und nicht den Detailverkauf.

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9. Januar 1915.

Der Bundesratsbeschluss über die

Einfuhr von Getreide, Mehl und Futtermitteln durch den

Bund

bringt für den Import dieser Waren das

Monopol.

Die einzelnen Bestimmungen lauten:

Art. 1. Die Einfuhr von Getreide (Weizen, Dinkel, Gerste, Roggen und Hafer), von Mais, ferner von Mahlprodukten dieser Waren, Futtermehle und Kleie inbegriffen, und ebenso von allen Kraftfuttermitteln, ist ausschliesslich Sache des Bundes.

Art. 2. Der Ankauf der nötigen Quantitäten der in Art. 1 genannten Waren im Ausland wird vom Oberkriegskommissariat besorgt, dem auch der Wiederverkauf zusteht. Die sämtlichen Waren der genannten Gattungen sind ausschliesslich für die inländische Verwendung bestimmt.

Art. 3. In der Schweiz domizilierten Firmen und Personen, die Waren der in Art. 1 bezeichneten Gattungen vor Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses im Auslande gekauft haben, kann vom Oberkriegskommissariat die Einfuhrbewilligung erteilt werden. Jede Wiederausfuhr solcher Waren oder ihrer Mahlprodukte ist jedoch ausgeschlossen.

Art. 4. Das Oberkriegskommissariat ist ermächtigt, Waren, bei denen Art. 3 zutrifft, zu erwerben, falls sonst ihre Einfuhr nicht möglich oder wesentlich erschwert wäre.

Art. 5. Personen und Firmen, die ihre Waren gemäss Art. 4 dem Bunde verkaufen, werden von den Verpflichtungen befreit, die sie mit Rücksicht auf diese Waren gegenüber in der Schweiz ohnhaften Käufern eingegangen haben.

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Art. 6. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen des gegenwärtigen Beschlusses werden gemäss Art. 6 und 7 der bundesrätlichen Verordnung vom 6. August 1914 betreffend Strafbestimmungen beim Kriegszustand geahndet.

Art. 7. Der vorstehende Beschluss tritt am 12. Januar 1915 in Kraft. Das Militärdepartement und das Finanz- und Zolldepartement sind mit seinem Vollzuge beauftragt.

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15. Januar 1915.

Der Bundesrat erlässt einen Beschluss über die

Militärsteuer mit Bezug auf den Aktivdienst (Schweiz. Gesetzsammlung Bd. XXXI, S. 15.)

*

20. Januar 1915.

Die Hilfsstelle für Geiseln in Basel erlässt folgenden

Hilferuf für die Kriegsgeiseln.

Zu den unglücklichsten Opfern des gegenwärtigen Krieges zählen die vielen Hunderte von Geiseln. Da den Verhafteten in der Regel keine Zeit blieb, um sich gehörig auszurüsten, mussten manche den bitteren Weg in die Gefangenschaft in leichter Sommerkleidung und ohne Geldmittel antreten. Die Möglichkeit, sich nachträglich zu versehen, war ihnen versagt, da sie keine Verbindung mit der Heimat hatten. Darum gelangten in den ersten Kriegsmonaten sowohl von den Geiseln selbst als von deren Angehörigen herzbewegende Bitten in die neutrale Schweiz, man möge sich ihrer verzweifelten Lage annehmen und in erster Linie die Verbindung zwischen den Geiseln und ihren Angehörigen zu ermöglichen suchen.

Diese Bitten haben zur Gründung der Hilfsstelle für Kr gsgeiseln in Basel (Commission des Otages, a Bâle) geführt, die vom internationalen Komitee des Roten Kreuzes patronisiert wird. Erste Aufgabe dieser Hilfsstelle war es in vielen Fällen, die gegenwärtigen Adressen der Geiseln zu erkunden. Sie hat zu diesem Zweck einen Zettelkatalog von bereits über 1000 Namen aufgestellt. Mündlich und schriftlich wurden ungezählte Auskünfte erteilt. Dann galt es, Briefe, Pakete und Geldsendungen zu vermitteln. Gerade die Unmöglichkeit, Geld zu bekommen, war von vielen Geiseln, die auf Selbstverpflegung angewiesen sind, bitter beklagt worden. Die

Hilfsstelle konstatiert mit Genugtuung, dass alle von ihr vermittelten Geldsendungen angekommen sind. Eine besondere Freude ist es ihr, durch gütige Gaben in die Lage gekommen zu sein, allen deutschen und französischen Geiseln, deren Adresse sie bestimmt kannte, ein Weihnachtspaket zuzusenden. Sie hat dafür viele herzliche Dankschreiben erhalten. In der letzten Zeit hat die Arbeit der Hilfsstelle einen solchen Umfang angenommen, dass neben dem freiwilligen auch bezahltes Personal herangezogen werden muss.

Um ihre erspriessliche Arbeit fortsetzen zu können, bedarf die Hilfsstelle erheblicher Geldmittel. Sie wendet sich daher an Menschenfreunde im In- und Ausland mit der herzlichen Bitte, ihr solche zukommen lassen zu wollen.

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werden auf eine Reihe weiterer Artikel ausgedehnt, darunter Schokolade und Kaffeesurrogate.

Das Verbot der Ausfuhr von Schokolade will vor allem der ins Kraut schiessenden Privatspekulation begegnen. Den Schokoladefabriken werden Ausfuhrbewilligungen zugestanden.

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31. Januar 1915.

Das schweizerische Militärdepartement verfügt mit Bezug auf

Getreide- und Mehlpreise:

Vom 1. Februar 1915 an haben folgende Verkaufspreise Gültigkeit: Weizen 40 Fr., Hafer 31 Fr. 50 für 100 Kilogramm netto ohne Sack. Mais 25 Fr. 50 für 100 Kilogramm mit oder ohne Sack, nach unserer Wahl. Alles franko Bahnstation des Käufers, gegen Barzahlung. Mehl (Vollmehl, Weissmehl und Gries) 48 Fr. 75, Kleie 17 Fr. 50 für 100 Kilogramm netto ohne

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