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Sack, ab Mühle, gegen Barzahlung. Soweit der Vorrat reicht, werden Futterartikel (Hafer, Mais usw.) auch an Detailverkäufer abgegeben. Der Zuschlag zu obigen Preisen darf im Detailverkauf (Quantitäten unter 10,000 Kilogramm) höchstens 1 Fr. per 100 Kilogramm betragen.

Ueber die

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provisorische Auflösung bestehender und die Aufstellung neuer Infanterieeinheiten

beschliesst der Bundesrat:

1. Füsilierkompagnien 1, 2/90 (Waadt) sind aufgelöst. Der Kanton Waadt stellt bis auf weiteres 36 Füsilierkompagnien. 2. Der Kanton Solothurn stellt bis auf weiteres vier Schützenkompagnien, statt eine. 3. Der Kanton Baselstadt stellt bis auf weiteres 12 Füsilierkompagnien, statt 8, woraus drei Füsilierbataillone, statt zwei gebildet werden. 4. Der Kanton Thurgau stellt bis auf weiteres zwei Schützenkompagnien statt eine. 5. Der Kanton St. Gallen stellt bis auf weiteres zwei Schützenkompagnien statt eine. Für die unter 1-5 angeführten provisorischen Aenderungen bleibt die nachträgliche Genehmigung durch die Bundesversammlung vorbehalten. 6. Die Schützenkompagnien 1, 2/2 (Bern), 3/2 (Neuenburg) und 4/2 (Genf) treten bis auf weiteres zum Bataillon 90 über und bilden die Kompagnien 1, 2/90, 5/90, 6/90. 7. Die drei neuen Schützenkompagnien des Kantons Solothurn bilden das neue Schützenbataillon 2, als Kompagnien 1, 2, 4/2. 8. Das neue Basler Bataillon erhält Nr. 99 und wird dem Infanterieregiment 22 zugeteilt. 9. Die neue Schützenkompagnie des Kantons Thurgau wird als 4. Kompagnie dem Schützenbataillon 7 zugeteilt. 10. Die neue Schützenkompagnie des Kantons St. Gallen wird als 4. Kompagnie dem Schützenbataillon zugeteilt. 11. Korpsmaterial für den neuen Bataillonsstab und die neuen Kompagnien wird dem Schulmaterial und den Reserven provisorisch entnommen und dort durch Einstellung in das Kriegsmaterialbudget wieder ersetzt. 12. Mit

der Durchführung dieses Bundesbeschlusses wird im Einverständnis mit dem schweizerischen Militärdepartement das Armeekommando beauftragt.

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Der österreichisch ungarische Minister des Aeussern richtet folgendes

Dankschreiben

an den Bundespräsidenten:

<< Herr Präsident! Das unter der Aegide des schweizerischen Bundesrates in Bern errichtete Bureau für die Heimschaffung von im Feindesland internierten Zivilpersonen ist, wie ich höre, im Begriffe, seine Tätigkeit abzuschliessen.

Die von dem genannten Bureau geleistete Arbeit ist in weitem Umfange auch österreichischen und ungarischen Staatsangehörigen zugute gekommen, die es der Fürsorge dieser Institution zu danken haben, wenn sie nach Monaten schwerer Entbehrungen und drückender Notlage beim Betreten des schweizerischen Bodens die sie wieder aufrichtenden, wohltuenden Beweise edler Menschenfreundlichkeit empfingen und der werktätigsten, liebevollsten Hilfe teilhaftig wurden, um in ihre Heimat zurückgelangen zu können.

Unter dem Eindrucke dieser Wohltaten, die unseren Nationalen in so reichem Masse in der Schweiz zuteil wurden, gestatte ich mir, Euerer Excellenz für diese von den Gefühlen wahrer Humanität getragene Aktion, die ein neues beredtes Zeugnis dafür ablegt, dass die Schweiz stets mit an der Spitze aller humanitären Bestrebungen schreitet, im Namen der k. k. österreichischen und der königl. ungarischen Regierung den tiefgefühlten wärmsten Dank mit der ergebensten Bitte zum Ausdruck zu bringen, diesen Dank auch dem Berner Bureau selbst sowie allen jenen, die an dem segensreichen Liebeswerk mitgewirkt haben, gütigst verdolmetschen zu wollen.

Empfangen Euere Excellenz den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung, womit ich verbleibe gez. Burian. »

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1. Februar 1915.

Auf Anordnung des Chefs des Transportdienstes ist der

Verkehr der Automobile, der Motorlastwagen und der

Motorfahrräder

vom 1. Februar an in der ganzen Schweiz frei bis zu neuer Anordnung und unter dem Vorbehalt einschränkender Massnahmen, die die Militärbehörde später im Interesse der nationalen Verteidigung ergreifen könnte. Vom gleichen Datum an wird das Dekret über die Pneumatikreifen aufgehoben und der Handel freige

geben.

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2. Februar 1915.

Der Bundesrat richtet an die Kantonsregierungen folgendes

Kreisschreiben über die Verwendung des Notstandsfonds für Hilfsbedürftige.

Seit dem Ausbruch des europäischen Krieges sind dem Bundesrat aus dem Inlande und dem Auslande zahlreiche Geldbeträge übermittelt worden zur Unterstützung der durch den Krieg und seine wirtschaftlichen Folgen in Not geratenen Schweizerbürger. Bei diesen Spenden haben sich namentlich die Schweizer in überseeischen Gebieten hervorgetan, indem sie dadurch der Heimat ein rührendes Zeichen ihrer treuen Anhänglichkeit gaben. Es ist auf solche Weise ein Fonds gesammelt worden, der gegenwärtig den Betrag von 684,437 Fr. 40 Rp. erreicht hat.

Wir halten den Zeitpunkt für gekommen, um einen wesentlichen Teil dieser Summe ihrer Zweckbestim

mung zuzuwenden, und haben in diesem Sinne heute den nachstehenden Beschluss gefasst:

1. Von dem aus freiwilligen Beiträgen gebildeten Notstandsfonds für Hülfsbedürftige in der Höhe von 684,437 Fr. 40 Rp. wird jedem Kanton ein Beitrag zur Verfügung gestellt, der sich auf zehn Rappen auf den Kopf der Bevölkerung (nach der Volkszählung von 1910) beläuft. Diese Beträge sollen Verwendung finden zur Unterstützung von schweizerischen Familien, welche durch die gegenwärtige wirtschaftliche Krisis in Not geraten sind, in der Regel von solchen, die nicht schon vorher Armenunterstützung genossen haben.

2. Für die Verteilung der Unterstützungsbeträge soll ausschliesslich das Wohnortsprinzip massgebend sein. Dabei wird den Kantonen der Wunsch ausgesprochen, sie möchten die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel in erster Linie solchen Familien zukommen lassen, deren Notlage zu einer Heimschaffung im Sinne von Art. 45, Absatz 5, der Bundesverfassung oder zu einem Heimruf seitens des Heimatkantons Anlass geben könnte.

3. Die Unterstützungsbeträge dürfen nicht mit einem bestehenden Armenfonds vereinigt werden. Sie gelten nicht als Armenunterstützung und ziehen keinerlei Folgen nach sich, die mit dem Empfange von Armenunterstützung verbunden sind. Eine Rückforderung der geleisteten Unterstützungen ist nicht statthaft.

4. Jeder Kanton hat binnen sechs Monaten nach Empfang der ihm zukommenden Summe dem schweizerischen Politischen Departement über deren Verwendung einen Bericht zu erstatten, aus dem ersichtlich sein soll, in welchem Verhältnis die kantonsfremde schweizerische Bevölkerung an der verfügbaren Summe Anteil hat.

Wir behalten uns vor, da, wo infolge Arbeitslosigkeit ausnahmsweiser Notstand vorhanden ist, besondere Massregeln zu treffen.

Sie wollen gefl. unserm Politischen Departement, das mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt ist, die Mitteilung zukommen lassen, ob Sie bereit

sind, den auf Ihren Kanton entfallenden Anteil dem Zwecke, wie er durch obige Bestimmungen festgestellt ist, zuzuführen und über die Verwendung Bericht zu erstatten.

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Die

werden durch

5. Februar 1915.

Ausfuhrverbote

Bundesratsbeschluss auf eine Reihe weiterer Artikel wie Flachs, Hanf, Jute, Ramie a us gedehnt.

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Die Herausgabe des in Lausanne erscheinenden Blattes L'Helvétie wird durch Bundesratsbeschluss für die Dauer des gegenwärtigen Krieges verboten.

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Der Präsident des in der Schweiz aus hervorragenden Polen gebildeten Hilfskomitees für die Kriegsnotleidenden in Polen, der polnische Dichter Sienkiewicz, erlässt folgenden Aufruf

An die gesitteten Nationen:

Der grösste Krieg, den die Geschichte je gekannt, und eine furchtbare Vernichtung, das sind die beiden bösen Geister, die jetzt die Welt beherrschen. Hunderttausende von Soldaten erliegen der Kugel und dem Bajonett, und Millionen unschuldiger Menschen gehen durch Hunger und Elend zu Grunde.

Zwei Länder sind es ganz besonders, deren Geschick es wurde, als blutige Walstatt zu dienen, bislang Stätten des Wohlstandes einer zahlreichen Bevölkerung, nunmehr grösstenteils in Wüsteneien verwandelt: Polen und Belgien.

Aber zur Linderung von Belgiens Kriegsnot ist mit Recht allerseits und reichlich menschenfreundliche Unterstützung herbeigeeilt. Jetzt ist es an meinem Vaterland, eine solche Unterstützung anzurufen. Eine Bodenfläche, siebenmal so gross wie das ganze belgi

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