Vereinzelt werden die Neutralen ihre Rechte nicht mit Nachdruck geltend machen können. Die ernste Lage erfordert aber ein rasches Handeln; ein gemeinsamer Schritt der neutralen Staaten ist eine Notwendigkeit. Die Schweiz als Beschützerin der Genfer Konvention des internationalen Roten Kreuzes, des internationalen Friedensbureaus und als Sitz von vier weiteren wichtigen internationalen Bureaus, die Schweiz, befreundet mit allen kriegführenden Staaten, hat ein Vorrecht, die Initiative zum Frieden zu ergreifen und dürfte sich damit die Sympathie der ganzen Welt erwerben. Von dieser Ueberzeugung durchdrungen, stellen wir das Gesuch an den hohen schweizerischen Bundesrat, er möchte eine internationale Konferenz der neutralen Staaten einberufen, zu dem Zwecke, die geeigneten Schritte zu beraten: a) Wie ein Friede anzubahnen wäre, der die Bedingung grösserer Dauer in sich schliesst; b) Wie die gemeinsamen Interessen der neutralen Staaten während des Krieges und beim zukünftigen Friedensschluss gewahrt werden könnten. » * In einem Kreisschreiben an die Schulkommissionen und die Lehrerschaft der Sekundar- und Primarschulen des Kantons Bern nimmt die Erziehungsdirektion Stellung gegen die Abhaltung von Examenfestlichkeiten. Der Erlass bemerkt u. a.: «Im Hinblick auf den Ernst der Zeit sollte unseres Erachtens dieses Jahr, wo auch den Erwachsenen verschiedene Lustbarkeiten verboten sind, von Examenfeiern und Schulfesten abgesehen werden. Zum wenigsten sollten Tanz- und andere lärmende Veranstaltungen, die übrigens zu allen Zeiten einen wenig passenden Schuljahrsabschluss bilden, unterbleiben. Die Interessen einzelner dürfen bei der Ordnung dieser Angelegenheit nicht den Ausschlag geben. Es wird unserer Jugend nicht zum Schaden gereichen, wenn die jetzige Zeitlage ihr einen tiefen Eindruck hinterlässt. » * 2. März 1915. Der Bundesrat beschliesst die Erweiterung der bestehenden Ausfuhrverbote. Die Ausdehnung bezieht sich auf Zwieback ohne Zucker, Garne ohne Flachs, Waren aller Art aus Aluminium und Aluminiumlegierungen etc. * Das schweizerische Bureau für Heimschaffung Zivilinternierter in Bern macht folgende Mitteilung «Das durch Bundesratsbeschluss vom 22. September 1914 geschaffene, dem politischen Departement unterstellte schweizerische Bureau für Heimschaffung Zivilinternierter hat nach Rückbeförderung von über 20,000 Personen am 1. März seine Tätigkeit nach aussen abgeschlossen; statt, wie zuerst vorgesehen, einen Monat, hat diese Rückbeförderung der bei Ausbruch des Krieges in Feindesland zurückgehaltenen bürgerlichen Angehörigen des andern Staates über 5 Monate gedauert. Zweimal hatten die Regierungen der Nachbarländer erklärt, Zivilinternierte, welche den Bedingungen der Heimschaffungsabkommen vom Oktober und November 1914 entsprächen, nicht mehr zurückgehalten zu haben; es kamen aber solche, wie die umfangreiche Korrespondenz des Bureaus nur zu gut bewies, immer wieder zum Vorschein, und so musste seine Tätigkeit wieder verlängert werden, bis nach Neujahr eine letzte Frist auf den 28. Februar gestellt wurde. Gegenwärtig sind Unterhandlungen im Gange, um allen Zivilinternierten die Wohltat der Heimkehr in ihr Land zukommen zu lassen. Auf den hoffentlich bald verwirklichten gänzlichen Verzicht der weitern Internierung dieser unglücklichen bürgerlichen Opfer des Krieges dürfte der Entschluss der Bundesbehörde, das Heimschaffungsbureau nicht stets aufs neue wieder zu öffnen, sonde am 1. März zu schliessen, nicht unwesentlich eingewirkt haben. Etwas ganz anderes ist es mit den von Abgeschobenen, welchen beträchtliche Transporte angekündigt werden. Offenbar weilten in Deutschland bei Kriegsausbruch bedeutend weniger Franzosen als Deutsche und Oesterreicher in Frankreich, und doch wurden bis jetzt 10,850 Franzosen, in der Mehrzahl Männer, nach Frankreich heimbefördert, gegenüber bloss 9600 Deutschen und Oesterreichern, die aus Frankreich zurückkamen. Das erklärt sich daraus, dass sich seit Neujahr im Heimschaffungswerk eine Wandlung vollzog. Deutschland hat die während den Kriegsoperationen im besetzten französischen Gebiet wohnhafte französische Zivilbevölkerung teilweise nach dem Innern seines Landes weggeschafft und dann den Interniertentransporten beigefügt. So sind wenigstens 6,000 französische Evakuierte aus Deutschland schon bei durchgereist. Die deutschen Militärbehörden haben aber, wie es heisst, aus dem Okkupationsgebiet (ca. 7 Millionen Seelen) noch Tausende abgeschoben, gesammelt und zum Rücktransport durch die Schweiz bereit gestellt. Dieser Rücktransport, der sich zu einer wahren Völkerwanderung auswachsen könnte, ist nun den schweizerischen Militärbehörden, dem Territorialdienst, zur Besorgung übermittelt worden, weil dabei auch auf unsere militärische, politische und sanitäre Lage Rücksicht nehmen ist. Ein neues Abkommen regelt die Heimschaffung dieser abgeschobenen Bevölkerung. Die beteiligten Staaten werden nicht nur, wie bisher bei den Zivilinterniertenzügen, für die Transportkosten aufkommen, während die Schweizerische Gemeinnützigkeit alles Uebrige getan hat, sondern sie werden nunmehr auch uns zu die der Schweiz durch die Verpflegung dieser Evakuierten züge erwachsenden Kosten bestreiten müssen.» * Die Schweizerische Gemeinnützige Gesellschaft erlässt folgenden Aufruf zur Unterstützung der aus dem Militärdienst entlassenen Auslandschweizer: Nicht nur die in den kriegführenden Staaten befindlichen Schweizer sind vielfach in Not und unserer Hilfe bedürftig, sondern auch die, die aus dem Ausland im August voller Begeisterung und Liebe zum Schutz ihres Vaterlandes herbeigeeilt sind und das Wehrkleid angezogen haben. Bei der Entlassung unserer Truppen und Ablösung durch andere stehen ein paar Hundert solcher Auslandschweizer arbeits- und mittellos da. Wohl gibt es in Bern ein Komitee und in Lausanne deren zwei, die sich dieser Schweizer annehmen, aber ihre Mittel dürften sich nach den erhaltenen Mitteilungen als unzureichend erweisen, um allen an sie ergehenden Gesuchen gerecht zu werden, und sie werden sich gerne durch uns stützen und ergänzen lassen. Wir bitten daher, uns für diese Leute, von denen ein Teil schon durch unsere Sammlung von Weihnachtspaketen bedacht worden ist, Gaben zukommen zu lassen, damit sie daraus unterstützt werden können, sofern ihnen nicht durch die Arbeitsämter, mit denen wir uns in Verbindung gesetzt haben, Arbeit vermittelt worden ist, oder sie in den Arbeitsbataillonen oder Mannschaftsdepots Aufnahme gefunden haben. Diese Auslandschweizer, die seit Monaten geholfen haben, uns zu schützen, haben es nicht verdient, dass wir sie ohne Hilfe lassen. Geben wir dem Gefühl der Zusammengehörigkeit, das die Schweizer im Auslande uns bei verschiedenen Gelegenheiten in so schöner und erhebender Weise bekundet haben, jetzt auch ihnen gegenüber tatkräftig und opferfreudig Ausdruck! Gaben nehmen entgegen: Das Quästorat der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft, Postscheck VIII, Nr. 2512, oder das Sekretariat: Zürich 6, Volkmarstrasse 9. Die Unterstützung erfolgt nach Massgabe des Ertrags dieser Sammlung. 5. März 1915. Die Herausgabe des in Münster erscheinenden Blattes «Petit Jurassien » wird vom Bundesrat für die Dauer von zwei Monaten verboten. 8. März 1915. Das schweizer. Militärdepartement erlässt folgende Verfügung betr. Herstellung und Verkauf von Mastmehl (Ausmahleten) und Weizenkleie. 1. Mit Rücksicht auf den herrschenden Mangel an Futtermitteln, der sich namentlich in der einheimischen Schweinehaltung sehr fühlbar macht, wird, in Abänderung des Kreisschreibens vom 8. Februar 1915 an die Kantonsregierungen, den Mühlen zur Pflicht gemacht, bei der Vermahlung von Brotgetreide Ausmahleten (Mastmehl) aus der Kleie auszuscheiden. Die Ausbeute an Ausmahleten darf bis 5% vom Gewichte des vermahlenen Getreides betragen. 2. Bei einem Preise der Weizenkleie von Fr. 17.50 wird der Verkaufspreis für die in Artikel 1 erwähnte Ausmahlete (Mastmehl) auf Fr. 20.50 für 100 Kg. netto, ohne Sack, ab Mühle gegen Barzahlung festgesetzt. Im Detailverkauf ist bei sackweiser Abgabe von Kleie und Ausmahleten ein Preiszuschlag von Fr. 1 per 100 Kilogramm gestattet. Bei kiloweisem Verkauf ist ein Preiszuschlag bis zu 2 Rappen per 100 Kg. zulässig. |