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3. Im Einvernehmen mit dem schweizerischen Volkswirtschaftsdepartement wird den Mühlen zur Pflicht gemacht, bei der Abgabe von Kleie und Ausmahleten in erster Linie die direkten Bestellungen der Viehbesitzer auszuführen. Die Aufträge der Bäckereien und der landwirtschaftlichen Genossenschaften sollen unter Würdigung der bisherigen Geschäftsbeziehungen und der örtlichen Verhältnisse in angemessener und gleichmässiger Weise berücksichtigt werden.

Die Ausmahleten (Mastmehl) soll ausschliesslich für die Bedürfnisse der Schweinehaltung abgegeben und verwendet werden. Solange genügende Aufträge von Landwirten, Bäckern, landwirtschaftlichen Genossenschaften und Genossenschaftsverbänden vorliegen, dürfen die Mühlen an den übrigen Zwischenhandel keine Kleie und Ausmahleten abgeben.

Das schweizerische Oberkriegskommissariat behält sich, gemäss bisheriger Praxis vor, Kleie und Aus

mahleten vom Bundesweizen einzuziehen.

4. Die Bundesratsbeschlüsse vom 27. August 1914 über die Sicherung der Brotversorgung des Landes und vom 8. September 1914 über den Verkauf von Getreide, sowie die Ausführungsbestimmungen vom 1. Dezember 1914 zu diesen Bundesratsbeschlüssen erfahren durch diese Verfügung keinerlei Abänderung.

Demnach ist das Getreide nach wie vor bis zur mehlfreien Kleie auszumahlen und dabei ein Vollmehl herzustellen, das von dem vom Bunde aufgestellten Typmuster weder nach unten noch nach oben wesentlich abweicht.

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9. März 1915.

Das schweizer. Militärdepartement

verfügt,

dass vom 10. März an für den

Verkauf von Mais

folgende Preise gelten:

Futtermais 27 Fr.)

Essmais 28 Fr. pro 100 Kg.

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10. März 1915.

Die Kulturgesellschaft des Bezirkes Zofingen richtet an die Gemeinderäte und sonstigen Behörden des Bezirkes ein

zum Zwecke der

Der

Kreisschreiben

Sicherstellung der Volksernährung.

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12. März 1915.

Regierungsrat des Kantons St.

Gallen beschliesst zur

Förderung des Feldbaues:

1. Für den Umbruch von Wiesland und die Anlage rationeller Neukulturen in Sommer-Getreide, Mais, Kartoffeln oder Gemüse werden pro 1915 ka ntonale Anbauprämien ausgesetzt, und zwar für jede Hektar Fr. 75.-, unter folgenden Bedingungen:

a) Der Umbruch muss in jedem einzelnen Betriebe mindestens 1200 Quadratmeter (13 Juchart) umfassen.

b) Die Kulturen im Neubruch müssen bis zum 15. Mai 1. J. rationell angelegt werden und aus Sommergetreide, Mais, Kartoffeln oder Gemüse bestehen.

c) Die Anmeldungen der prämienberechtigten Neukulturen müssen bis zum 15. Mai 1. J. beim Gemeindeamt zuhanden des Volkswirtschaftsdepartementes gemacht werden.

d) Jedes Gemeindeamt, bei dem solche Anmeldungen eingehen, hat ein sach- und fachkundiges Mitglied der Gemeindebehörde oder einen besonderen Experten mit der Besichtigung und Ausmessung des Neubruches, beziehungsweise der Neukultur, auf Kosten der Gemeindekasse zu betrauen und den Rapport hierüber dem

Volkswirtschaftsdepartement bis spätestens zum 31. Mai 1. J. einzureichen.

2. Dem kantonalen landwirtschaftlichen Genossenschaftsverband wird an die Anschaffungskosten neuer, zweckentsprechender Pflüge, die dem Feldbau im Kanton St. Gallen dieses Frühjahr dienstbar gemacht werden, ein Staatsbeitrag von 10 Prozent der Selbstkosten zugesichert.

3. Die Gemeinderäte und Ortsverwaltungen werden eingeladen, auch ihrerseits den Feldbau möglichst zu fördern und insbesondere in der Weise noch zu unterstützen, dass an die Kosten der Saatgutbeschaffung, soweit nötig, angemessene Gemeindebeiträge ausgerichtet werden.

4. Das Volkswirtschaftsdepartement wird mit dem weitern Vollzuge dieser Schlussnahme betraut.

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13. März 1915.

Ein Bundesratsbeschluss betr.

Verbot des Agiohandels mit Gold- und Silbermünzen der lateinischen Münzunion bestimmt:

1. Es ist verboten, ohne besondere Bewilligung des schweizerischen Finanzdepartements Goldmünzen und Silberkurantmünzen (silberne Fünffrankenstücke) der lateinischen Münzunion und von der Schweiz, Belgien und Frankreich ausgegebene und gemäss den internationalen Münzverträgen umlaufende Silberscheidemünzen (Zweifranken-, Einfranken- und Halbfrankenstücke) zu einem ihren Nennwert übersteigenden Preise zu erwerben, zu veräussern oder solche Geschäfte über diese Münzen zu vermitteln, oder dazu aufzufordern oder sich dazu zu erbieten.

2. Ueberschreitungen dieses Verbots und Gehülfenschaft oder Begünstigung werden bestraft gemäss den Bestimmungen von Art. 6 der Verordnung vom 6. August 1914 betreffend Strafbestimmungen für den Kriegszustand.

3. Die Untersuchung und Beurteilung der Uebertretungen ist Sache der kantonalen Behörden, welche von jedem Urteile oder anderweitigen Entscheide dem Finanzdepartement gemäss Art. 155 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege Mitteilung zu machen haben.

4. Dieser Beschluss tritt mit dem 14. März 1915 in Kraft und ist gültig bis zu seiner ausdrücklichen Aufhebung durch den Bundesrat nach Beendigung des Kriegszustandes.

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werden ausgedehnt auf Schuhwaren aller Art und Bestandteile von solchen, Schmelztiegel aus Graphit und Kampfer.

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Eine offizielle Mitteilung enthält die Aufforderung, das

Gold der Nationalbank zu bringen.

<< Die Zeitungen haben seinerzeit das Zirkular über den Agiohandel mit Gold- und Silbermünzen gebracht, das die Nationalbank am 12. Januar 1915 an die Banken und Handelshäuser gerichtet hat, um sie aufzufordern, ihr verfügbares Metallgeld der zentralen Notenbank zu übergeben und die Angebote der Geldexporteure zurückzuweisen. Diese Aufforderung hatte nicht die erhoffte Wirkung, und es ist Tatsache, dass man sich im Publikum und in Handelskreisen nicht hinlänglich Rechenschaft gibt, wie wichtig es ist, das Bargeld in der Schweizerischen Nationalbank zu konzentrieren, deren ganzes Streben dahin geht, das wirtschaftliche Leben des Landes vermittelst einer kräftigen finanziellen Organisation im Gang zu halten.

Ueberall hört man von den Bemühungen skrupulöser Exporteure, die suchen, Gold- und Silbermünzen durch Zahlung eines Aufgeldes an sich zu bringen;

leider waren auch diejenigen nicht wenig zahlreich, welche, sei es aus Mangel an Verständnis oder an patriotischem Pflichtgefühl, der Versuchung unterliegend, das bisher in Reserve gehaltene Gold und Silber abgaben, so dass bedeutende Beträge Metallgeldes über die Grenze ausgeführt worden sind. Man konnte sogar Prämienangebote unter den Zeitungsinseraten finden. Ein jeder sollte doch wissen, dass der Metallvorrat eines Landes das Fundament seiner wirtschaftlichen Organisation bildet; in dieser wichtigen Frage sind die privaten Interessen des einzelnen mit dem allgemeinen Interesse des Landes unzertrennlich verbunden. Der Bundesrat hat nun auch einen Beschluss gefasst, der nicht bloss den Agiohandel mit Gold- und Silbermünzen, sondern auch die Vermittlung und schon das Angebot solcher Geschäfte verbietet.

Was ist nun jedermanns Pflicht? Die Antwort darauf ist leicht zu geben: Die noch vorhandenen Reserven an Gold- und Silbermünzen sollen zur Nationalbank gebracht, und wer noch aus Eigennutz den nun verbotenen Agiohandel betreibt, soll sofort der Polizei verzeigt werden. »

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Der deutsche Gesandte in Bern v. Romberg richtet an das schweizerische Bureau für Heimschaffung internierter Zivilpersonen (Vorsitzender: Prof. Dr. Röthlisberger) folgendes

Dankschreiben

Hochgeehrter Herr Professor!

Nach mehr als fünf Monate langer mühevoller Arbeit hat dieser Tage das schweizerische Bureau für Heimschaffung internierter Zivilpersonen seine Tätigkeit eingestellt. Es hat damit ein Werk seinen Abschluss gefunden, das in der Geschichte der internationalen Betätigung der Nächstenliebe ein leuchtendes Beispiel bleiben wird. Durch eine umfassende, bis ins Einzelne auf das sorgfältigste ausgebaute Organisation, durch eine hochsinnige, nimmerversagende Opfer

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