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bunden sind, machen es den Behörden zur Pflicht, mit Nachdruck und Ausdauer gegen die Versuche anzukämpfen, den gesunden Sinn unseres Volkes durch aufreizende und verhetzende Darstellungen in Bild und Wort zu verwirren und auf falsche Bahnen zu locken. Nur eine Minderzahl dieser Elaborate ist auf Schweizerboden gewachsen, die grosse Mehrzahl wird vom Auslande, zumal den im Kriege stehenden Staaten, eingeführt; sie legt Zeugnis ab von der dort herrschenden furchtbaren Erbitterung, dem glühenden Hasse und den aufgepeitschten Leidenschaften jener Völker. Zu einem guten Teile sind es aber auch ganz einfach Produkte der gemeinen Spekulation auf die niedersten Instinkte. Seien sie das eine oder das andere, so ist es eine vergiftende Saat, die durch deren Verbreitung in unserem Lande ausgestreut wird.

Wir müssen mit Bedauern feststellen, dass die kantonalen Regierungen und ihre polizeilichen Organe nicht in allen Teilen des Landes mit der nötigen Ausdauer und Beharrlichkeit gegen dieses Uebel aufgetreten sind.

Wir haben durch das Mittel der Organe des Territorialdienstes schon seit geraumer Zeit dagegen anzukämpfer uns bestrebt, aber die Erfahrung machen müssen, dass ohne die tätige und gewissenhafte Mitwirkung der kantonalen und lokalen Polizeiorgane kein nachhaltiger Erfolg erreicht werden kann. Trotz Verboten und Beschlagnahmen dauert die Ueberschwemmung mit Broschüren, Flugblättern, Illustrationen, Postkarten usw., teils verhetzenden, teils pornographischen Inhalts, fort, unbehelligt wird diese hässliche Literatur kolportiert, in Kiosks und Buchhandlungen ausgestellt und Reklame damit getrieben.

Das darf nicht länger geduldet werden.

Wir werden unsererseits dieser Frage erneutes Interesse schenken und diejenigen Massnahmen treffen, die eine wirksamere Bekämpfung dieser Uebelstände gewährleisten. Aber wir müssen dabei auf eine tatkräftige Mithülfe der kantonalen Regierungen und ihrer Organe zählen.

Ihrer besonderen Aufmerksamkeit empfehlen wir das Verhalten der in der Schweiz befindlichen Aus

länder. Wir haben die Tore unseres Landes weit geöffnet und seit Beginn der Kriegswirren mit der grössten Liberalität die ausländische Bevölkerung auch dann bei uns behalten, wenn das eine sehr erhebliche Last für uns bedeutete. Wir möchten nicht im mindesten von dieser Richtlinie abweichen, wohl aber müssen wir verlangen, dass sich die Ausländer dessen bewusst blei ben, dass sie die Gastfreundschaft eines neutralen Landes geniessen. Wo sie den sich hieraus für sie ergebenden Pflichten zuwiderhandeln, ist mit rücksichtsloser Strenge einzuschreiten.

Wir zählen auch hierbei auf die verständnisvolle und energische Unterstützung der Kantonsregierungen und der polizeilichen Instanzen.

Wir benützen den Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz empfehlen.

Im Namen des schweiz. Bundesrates:
Der Bundespräsident: Motta.

zu

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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In der Absicht, die Erzeugung von Leder zu fördern und die Versorgung der Armee und der Zivilbevölkerung mit Leder zu angemessenen Preisen zu sichern, fasst der Bundesrat auf den Antrag seines Volkswirtschaftsdepartements einen

Beschluss über die Sicherung der Lederversorgung des Landes und die Festsetzung von Höchstpreisen für Leder.

*

Der Bundesratsbeschluss über

Befristung der allgemeinen Betreibungsstundung bestimmt, in teilweiser Abänderung des Art. 12, Abs.1 der Verordnung vom 28. September 1914:

Art. 1. Weist sich ein Schuldner, dem vor dem 1. April 1915 eine allgemeine Betreibungsstundung bewilligt worden ist, darüber aus, dass die Gründe, die zu ihrer Bewilligung führten, ohne sein Verschulden noch fortdauern, so kann er bei der Nachlassbehörde

die Verlängerung der Stundung bis längstens Ende Dezember 1915 verlangen.

Für den Entscheid über das Gesuch sind die Bestimmungen der Art. 12 bis 16 der Verordnung vom 28. September 1914 entsprechend anwendbar.

Art. 2. Die Geltungsdauer einer nach dem 1. April 1915 bewilligten allgemeinen Betreibungsstundung kann sich bis Ende Dezember 1915, darf sich aber nicht über diesen Zeitpunkt hinaus erstrecken.

Art. 3. Der vorstehende Bundesratsbeschluss tritt am 1. April 1915 in Kraft.

*

Der Polizeivorstand der Stadt Zürich erlässt folgende

Bekanntmachung betr. Handhabung der Neutralität:

<< In Nachachtung des bundesrätlichen Erlasses vom 27. März 1915 und der eidgenössischen Verordnung betr. Handhabung der schweizerischen Neutralität vom 4. August 1914 werden folgende Anordnungen getroffen: 1. Der Strassenverkauf von Zeitungen aus einem der krieg führenden Staaten wird vom 1. April 1915 ab verboten. Der Verkauf solcher Zeitungen bleibt auf die Abgabe in geschlossenen Räumen und die Kiosks beschränkt. Sie dürfen nicht ausgerufen werden. 2. Gegenüber inländischen Zeitungen, welche die Neutralitätspflicht dadurch verletzen, dass sie ihre Parteinahme oder Sympathie für Teile der Kriegführenden in verletzenden Verleumdungen der andern Teile Ausdruck geben, wird der Ausschluss vom Strassenverkauf und das Verbot des Anschlages auf öffentlichem Grund angedroht. 3. Die Schaufensterauslagen und der Verkauf von Ansichtskarten und der Kriegsbilderkarikaturen mit neutralitätswidrigem Inhalt (Bild und Text), wie die Vorbereitung aufreizender, die Gefühle und Stimmung einseitig aufreizender Kriegsschriften ist verboten.

Die Missachtung der Ziffern 1 und 2 wird die Polizei büssen, eventuell mit Ueberweisung der Feh

lenden an die zuständigen militärischen Instanzen

ahnden. >>

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31. März 1915.

Das Zentralkomitee des Eidgen. Turnvereins richtet

An die Schweizerjünglinge!

folgende Einladung zum Besuch des turnerischen

Unterrichtes:

<< Das gewaltige Völkerringen, dessen Zeuge Ihr seid, stellt an die körperliche Leistungsfähigkeit aller, die berufen sind, für ihr Vaterland in den Kampf zu ziehen, die denkbar höchsten Anforderungen. Nur wer an Leib und Seele gesund ist, wer Kraft und Gewandtheit, Mut und Pflichtgefühl besitzt, vermag die ungeheuren Anstrengungen und Entbehrungen des heutigen Krieges zu ertragen. Diese Tatsache ist auch für unser Land von grösster Tragweite; denn sie mahnt uns eindringlich, der körperlichen Ausbildung des heranwachsenden Geschlechtes volle Aufmerksamkeit und sorgsamste Pflege angedeihen zu lassen.

Der Eidgenössische Turnverein und seine Glieder, die kantonalen Turnverbände, haben sich zum Ziele gesetzt, die erwachsene Schweizerjugend zu sammeln und durch geeignete Uebungen zu gesunden, widerstandsfähigen und entschlossenen Männern heranzubilden. In diesen Bestrebungen werden wir von den höchsten militärischen Kreisen, die den Wert der körperlichen Schulung voll und ganz zu schätzen wissen, lebhaft unterstützt.

Schweizerjünglinge zu Stadt und Land! Wir laden Euch ein, am turnerischen Vorunterricht, der im Laufe dieses Frühjahrs in allen Gauen unseres Vaterlandes durchgeführt werden soll, recht zahlreich teilzunehmen. Alle sind willkommen. Ihr habt keine weiteren Verpflichtungen zu erfüllen, als die Uebungen regelmässig zu besuchen und Euch den Anordnungen der Leiter zu unterziehen. In der Ansetzung der Uebungsstunden

werden wir gerne auf Eure religiösen Gefühle und Pflichten und auf die Anforderungen Eures Berufes Rücksicht nehmen. Ihr alle freut Euch, dereinst das militärische Ehrenkleid des Schweizerbürgers tragen zu dürfen. Darum folgt unserm Rufe in hellen Scharen. Stählt Eure Kräfte im friedlichen Wettspiel, übt sie im Lauf und Sprung, im Wurf und Stoss, damit unserm Lande gesunde, kraftvolle Söhne heranwachsen, die gerüstet sind, wenn das Vaterland sie zum Schutz seiner höchsten Güter, der Freiheit und Unabhängigkeit, unter die Fahnen ruft.

In der freudigen Zuversicht, die schweizerische Jungmannschaft bei jugendfroher Arbeit im Dienste unseres Vaterlandes vereinigt zu sehen, entbieten wir Euch allen freundeidgenössischen Gruss und Handschlag.

Für das Zentralkomitee: Der Präsident: A. Schaechtelin. Der Aktuar: J. Bandi. Für das Technische Komitee: Der Präsident: J. O. Frischknecht. Der Aktuar: R. Spühler.

Die Unterzeichneten schliessen sich dem obigen Aufruf des Eidgen. Turnvereins gerne an und empfehlen aufs wärmste die Teilnahme am turnerischen Vorunterricht.

Bern, im März 1915.

Oberstkorpskommandant Sprecher, Chef des Generalstabes der Armee. Oberstdivisionär Brügger, Generaladjutant der Armee.

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Schlachtviehlieferung für die Armee

macht das Generalkommissariat folgende Mitteilung: Mit 1. April treten folgende kürzlich neuvereinbarte Preise für das an die Armee zu liefernde Schlachtvieh in Kraft: Klasse 1: Ochsen und Rinder, prima 130 Fr., Klasse 2: Gemästete fette Kühe bis zu 7 Jahren, leichtere Rinder und leichtere Ochsen 120;

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