pflege vom 27. August 1851, die nötigen Erhebungen machen und sichernde Massnahmen treffen. Sie stellt dem Bundesrate Antrag betreffend Anhebung der Voruntersuchung. Gegenstände, die eine strafbare Aeusserung enthalten, sowie die zur Herstellung solcher Gegenstände speziell bestimmten Werkzeuge sind einzuziehen. Art. 6. Der Bundesrat ist befugt, Drucksachen, Bilder oder andere Darstellungen beschimpfender Art, und die zur Herstellung speziell bestimmten Werkzeuge einziehen zu lassen, auch dann, wenn eine Strafverfolgung nicht eintritt. Art. 7. Diese Verordnung tritt am 15. Juli 1915 in Kraft. Der Bundesrat wird den Zeitpunkt bestimmen, in dem sie ausser Kraft treten wird. Während der Geltungsdauer dieser Verordnung sind alle ihr widersprechenden Bestimmungen der Bundesgesetzgebung aufgehoben. des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen befasst sich mit der Anwendbarkeit des Bundesratsbeschlusses vom 4. Dezember 1914 (Schutz des in der Schweiz domizilierten Schuldners) im Verhältnis zu Deutschland. * 6. Juli 1915. Ein Bundesratsbeschluss über Widerhandlungen gegen Art. 213 der Militärorganisation. (Pikettstellung der Pferde, Maultiere und Transportmittel) bestimmt: 1. Widerhandlungen gégen Art. 213, Abs. 3 M.Ο. sind den kantonalen Behörden zu überweisen, soweit es sich um Anzeigen handelt, die seit dem 1. April 1915 bei der Bundesanwaltschaft eingelangt sind oder künftig einlangen. 2. Ausgenommen hiervon sind Fälle von besonderer Wichtigkeit und solche, in denen neue grundsätzliche Fragen zu entscheiden sind. Diese Fälle sind auch fernerhin von der Bundesanwaltschaft den eidgen. Untersuchungsrichtern zu überweisen und vom Bundesgericht zu beurteilen. * 7. Juli 1915. Ueber das neue, dritte Mobilisationsanleihen teilt das Bulletin über die Verhandlungen des Bundesrates mit: <<<<Zur Beschaffung weiterer Mittel zur teilweisen Deckung der ausserordentlichen Ausgaben für die Mobilisation der schweizerischen Armee hat der Bundesrat beschlossen, ein Anleihen im Nominalbetrage von hundert Millionen Franken aufzunehmen. Das Anleihen ist zu 41/2 Prozent jährlich verzinslich, während zehn Jahren unaufkündbar und nachher mittels dreissig Annuitäten rückzahlbar. Während der Tilgungsperiode hat der Bund jederzeit das Recht, das Anleihen ganz oder teilweise gegen eine vorgängige dreimonatliche Aufkündigung zur Rückzahlung aufzurufen. Das Anleihen ist eingeteilt in Obligationen im Nominalbetrage von Fr. 100, 500, 1000 und 5000, die mit Halbjahrescoupons auf 31. März und 30. September, erstmals auf 31. März 1916, versehen sind. Das Kartell schweizerischer Banken und der Verband schweizerischer Kantonalbanken haben das Anleihen fest und optionsweise übernommen und legen es in den nächsten Tagen zur öffentlichen Zeichnung zum Kurse von 961/2 Prozent auf. Der Bundesrat hat dem Anleihensvertrage mit den Banken seine Genehmigung erteilt. * Die schweizer. Vereinigung zum Studium der Grundlagen eines dauerhaften Friedensvertrages erlässt folgenden Aufruf <<Die Katastrophe, die über Europa hereingebrochen ist und deren mittelbare und unmittelbare Wirkungen sich zurzeit nicht annähernd übersehen lassen, stellt die Schweiz, die „Brücke Europas", vor eine Reihe wichtigster und höchster Aufgaben. Es gehört zu den edelsten Traditionen unseres Landes, von jeher die Hüterin des Gedankens der internationalen Verständigung und des internationalen Rechts gewesen zu sein. Zurzeit gibt es keine bedeutungsvollere Aufgabe für die Menschheit und insbesondere für unser Land als die, darauf hinzuwirken, dass in dem künftigen Friedensvertrag Garantien gegen die Wiederkehr eines solchen katastrophalen Zusammenbruchs unserer Kultur geschaffen werden. Diese Garantien sind keine Utopie, sie sind ebensowohl möglich und erreichbar, als sie notwendig sind, wenn die heutige Kultur Europas nicht schliesslich an sich selber zugrunde gehen soll. In allen Staaten, kriegführenden wie neutralen, verlangt das Volk jetzt schon mit allem Nachdruck, dass nach diesem Kriege ein Friede geschlossen werde, der derartige Konflikte für die Zukunft ausschliesst. Es muss daher vor allem auf einwandfreie Weise Klarheit darüber geschaffen werden, welches das Minimum der für die Sicherung eines dauernden Friedens unbedingt notwendigen Garantien ist. Dieses Minimum müsste sodann zu einer Forderung der gesamten Menschheit gemacht und in jedem Organ, das nicht im Solde der Rüstungsindustrie und anderer Kriegsinteressen steht, mit Nachdruck verfochten werden. Die einen dauerhaften Frieden wünschende Menschheit muss sich auf eine gemeinsame Formel einigen und diese Formel vor jedem Thron, an jedem Regierungstisch niederlegen, dann wird und muss die Hoffnung der Menschheit erfüllt werden. Die Schweizerische „Vereinigung für einen dauerhaften Friedensvertrag" hat bereits eine Reihe wichtiger Vorarbeiten zur Erreichung dieses ihres Endzieles abgeschlossen. Sie hat eine Konzentration der auf ähnliche Ziele gerichteten Bestrebungen in der Schweiz zu erreichen gesucht, indem sie Vertreter dieser Verbände, hervorragende Fachleute auf dem Gebiete des Völkerrechts und andere Persönlichkeiten veranlasste, zu einem Studienkomitee zusammenzutreten. Sie hat Beziehungen in andern Ländern angeknüpft, um überall eine ähnliche Konzentration der Kräfte anzuregen und auf dasselbe Ziel gerichtete Organisationen zu schaffen. Sie hat endlich eine Denkschrift herausgegeben, in der sie eine Anzahl Forderungen begründet, die nach ihrer Meinung im künftigen Friedensvertrag irgendwie berücksichtigt werden müssen, wenn er darauf Anspruch machen will, der Menschheit und namentlich den blutenden Völkern einen Frieden zu schenken, der nicht den Keim zu neuen Ungeheuerlichkeiten enthält. Noch aber bleibt weit mehr zu tun. Es muss ein die Welt umspannender Zusammenschluss aller derjenigen Glieder der Menschheit geschaffen werden, die einen Frieden herbeisehnen, der diesen Namen verdient. Es müssen durch einen Areopag von unanfechtbarer Bedeutung die Minimalforderungen rechtlicher und allgemeiner Natur studiert und aufgestellt werden, die an einen dauerhaften Friedensvertrag zu stellen sind, Forderungen, die dann als mächtige Willensäusserung der gesamten Kulturwelt zu gelten haben. Es muss in der Schweiz nicht nur, sondern in allen neutralen und kriegführenden Staaten eine der Grösse und Wichtigkeit des zu erreichenden Zieles angemessene Aufklärungsarbeit einsetzen. Parlamentarier, Staatsmänner, Persönlichkeiten von Bedeutung müssen für die Sache eines dauerhaften Friedens, für die Sache der Menschheit gewonnen werden. Die Aufgabe ist gross und schwer. An ihr zu verzweifeln, hiesse aber an der Zukunft des Menschengeschlechts verzweifeln. Um sie durchzuführen, bedürfen wir der Unterstützung aller. Aller, die den Versuch, einen Völkermord wie den gegenwärtigen zu verhindern, nicht mit einem Lächeln abzutun gedenken. Die Unterzeichneten gelangen daher an jedermann, an Einzelpersonen wie namentlich auch an Kollektivpersonen, Vereine und Verbände aller Art, mit der höflichen und dringenden Bitte, sich unserer Vereinigung anzuschliessen. Die Not der Zeit erfordert gebieterisch den temporären Zusammenschluss aller Gutgesinnten, namentlich aller Vereine und Verbände, die jenen idealen Zweck nicht als völlig unvereinbar mit ihrer Vereinstätigkeit erachten. Noch sei darauf hingewiesen, dass sich in Holland unter dem Namen «Anti-Oorlog Raad (Antikriegsbund) eine analoge Vereinigung gebildet hat, deren Aufruf zum Beitritt einen so lebhaften Widerhall fand, dass sich bisher über 15,000 Einzelmitglieder und mehr als 900 Vereine dem Bund anschlossen. Es ist anzunehmen, dass die Schweiz demselben Werk der Menschenliebe nicht weniger sympathisch gegenüberstehe. >>> Einschränkung der Militärgerichtsbarkeit fasst der Bundesrat folgenden Beschluss: Art. 1. Die durch den Aufgebotsbeschluss vom 1. August 1914, Ziffer X, den Militärgesetzen unterstellten Beamten, Angestellten und Arbeiter der öffentlichen Verkehrsanstalten und der Militärverwaltung, der eidgenössischen Militärwerkstätten und Anstalten, der Zeughäuser und Magazine unterstehen den Militärgesetzen und der Militärgerichtsbarkeit nur noch |