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für diejenigen vorsätzlichen Dienstpflicht-Verletzungen, welche nach Massgabe der Art. 41-98 des Militärstrafgesetzes zu beurteilen sind und im einzelnen Falle militärische Bedeutung haben.

Disziplin- und Ordnungsfehler, welche beim Personal des Post-, Telegraphen- und Telephonbetriebes im Verwaltungs-, Anstalten- und Werkstättendienst vorkommen, sind nach Massgabe der für den zivilen Dienst dieser Verwaltungen geltenden Vorschriften zu behandeln.

Vorbehalten bleibt in allen Fällen die Zuständigkeit der Militärgerichte gemäss Militärstrafgerichtsordnung Art. 1, Ziffer 3, 7, 8, 10 und 11, sowie gemäss der Verordnung vom 6. August 1914 betreffend Strafbestimmungen für den Kriegszustand.

Art. 2. Die Art. 1, 3 und 6 des Bundesratsbeschlusses vom 24. August 1914 treten ausser Kraft.

Art. 3. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.

Verfahren, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Beschlusses vor einem Militärgericht hängig sind, nach den Bestimmungen dieses Beschlusses aber in die Zuständigkeit der bürgerlichen Gerichte fallen, werden von den Militärgerichten durchgeführt, wenn die Anklage dem Grossrichter bereits zugestellt ist.

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Ein zweiter Bundesratsbeschluss betrifft die Ausführung von Bestellungen durch die schweizerische Alkoholverwaltung,

die bis auf weiteres Spritbestellungen jeder Art nur insoweit ausführen wird, als durch die Lieferung der bestellten Ware der normale Bedarf des Bestellers nicht überschritten wird.

Für die Bestimmung des Normalbedarfes sollen bisherigen Kunden der Alkoholverwaltung gegenüber die Bezüge im Jahre 1913 und im ersten Semester der Jahre 1914 und 1915 wegleitend sein, bei neuen Kunden die Umstände des Falles.

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Der Generaladjutant der Armee, Oberstdivisionär Brügger, erlässt folgenden

Befehl betr. den Gottesdienst.

<< Es mehren sich die Klagen über Missachtung religiöser Gefühle und Rechte der Wehrmänner seitens einzelner Truppenkommandanten. Dem muss von den obern Truppenkommandos mit aller Entschiedenheit entgegengetreten werden.

Wer nicht aus eigener Ueberzeugung den innern Wert religiösen Empfindens genügend einzuschätzen vermag, der soll wenigstens Achtung haben vor dem, was andern das Höchste und Erhabenste ist, das sie um so weniger missen wollen, je ernster die Zeit ist. Die höhern Truppenkommandanten wollen sorgen, dass folgende Punkte strenge Beachtung finden:

1. Der Sonntag, der Tag des Herrn, soll auch in der Armee in Ehren gehalten werden. Das ist unter den gegenwärtigen Verhältnissen sehr wohl möglich.

2. An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen ist den Truppen Gelegenheit zum Besuche des Gottesdienstes ihrer Konfession zu geben, soweit immer die örtlichen Verhältnisse es gestatten.

Das gilt selbstverständlich auch für die Spezialwaffen; gemeldete Vorkommnisse geben Anlass, das hier besonders zu betonen.

3. Bei konfessionell gemischten Truppenkörpern wird der Feldgottesdienst nach Konfessionen getrennt abgehalten. (Anleitung für den Dienst der Feldprediger vom 24. Februar 1914, Art. 16. 20.)

4. In feinfühliger und vornehmer Achtung vor religiöser Ueberzeugung und deren Betätigung sollen, wie immer und überall, die Offiziere das gute Beispiel geben. »

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des Schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements an sämtliche Kantonsregierungen befasst sich mit dem Milchpreis.

<< Gewisse Erscheinungen des Milchmarktes veranlassten uns, eine Konferenz der Interessenten einzuladen, an der Vertrauensleute der Produzenten und Konsumenten, sowie des Milch- und Käsehandels und der Milchindustrie teilnahmen, um die Lage zu erörtern, die im Hinblick auf den im Herbst eintretenden Auslauf der Milchlieferungsverträge entsteht. Wir haben überdies Vertretern der Regierungen von Basel, Genf, Waadt, Neuenburg und Tessin Gelegenheit gegeben, an der Versammlung teilzunehmen, da in diesen Kantonen mit Rücksicht auf ihre Lage an der Grenze besondere Schwierigkeiten sich geltend machen.

Wir haben der Konferenz eröffnet und bringen es durch dieses Kreisschreiben zur allgemeinen Kenntnis, dass die << Genossenschaft Schweizerischer KäseExportfirmen», der im kommenden, am 1. September beginnenden Geschäftsjahr das ausschliessliche Recht zur Ausfuhr von Käse jeder Art zustehen wird, für den Sommerkäse im Einverständnis mit den beteiligten Kreisen folgende Preise bezahlen wird:

Für Emmentaler, Greyerzer und Sbrinz (Spalen)
Prima fette Fr. 212 bis Fr. 217

Sekunda fette Fr. 200 bis Fr. 205

für 100 Kg. mit 6% Eingewicht.

Bei einem Käsepreise von 216 Fr. für prima Ware, wie er zu erwarten ist, ergibt sich ein Milchpreis von 18 Rp. das Kilogramm, wobei die Schotten an den Lieferanten fallen. Es ist nicht daran zu denken, dass die Preise für den Winterkäse 1915/16 sich höher stellen werden.

Um Missverständnisse zu vermeiden, betonen wir, dass die wirklichen Preise für 100 Kilogr. Käse mit Rücksicht auf das übliche Eingewicht von 6% sich stellen:

für Prima fette auf Fr. 199. 28 bis 203.98
für Sekunda fette auf Fr. 188. bis 192.70

Die Genossenschaft Schweizer. Käse-Exportfirmen wird vor allem den nötigen Käse für das Inland zur Verfügung halten und diesen für den schweizerischen

Konsum zu mässigen Preisen abgeben. Seit dem Monat Februar 1915 und bis auf weiteres gelten folgende Preise:

Für Emmentaler- und Greyerzerkäse: Prima fette für 100 Kg. Fr. 210, Sekunda für 100 Kg. Fr. 189 bei Abnahme von mindestens 800 Kg., Sekunda für 100 Kg. Fr. 194 bei Abnahme von weniger als 800 Kg., aber in ganzen Laiben. Handmagerkäse für 100 Kg. Fr. 140, Zentrifugenmagerkäse für 100 Kg. Fr. 120.

Den neuen Einkaufspreisen entsprechend, wird s. Zt. auch eine neue Regelung der Verkaufspreise stattfinden.

Da jedoch, trotz der reduzierten Verkaufspreise der Genossenschaft Schweizer. Käse-Exportfirmen, einzelne Händler höhere Verkaufspreise forderten und bezahlt erhielten, so behalten wir uns vor, dem Bundesrate zu beantragen, die Preise, welche die genannte Genossenschaft einhalten muss, als allgemein verbindliche Höchstpreise zu erklären. Mit Rücksicht auf die derzeitige Organisation des Käsemarktes (einheitliche Organisation wichtigster Handelsfirmen) sind solche Bestimmungen durchführbar. Für den Kleinhandel können die Kantone Preisbestimmungen aufstellen.

Wie uns mitgeteilt worden ist, werden jetzt schon, namentlich in der Westschweiz, von Käsern Milchpreise von 20 Rp. für das Kilogramm und noch mehr zugesichert. Milchkäufer, die solche Preise anlegen, werden angesichts des Ankaufspreises für Käse durch die Genossenschaft und des Verkaufspreises für das Inland ihre Rechnung nicht finden. Die Lieferung ins Ausland anders als durch die Genossenschaft Schweizer. KäseExportfirmen ist ausgeschlossen.

Der sich aus diesen Käsepreisen ergebende Milch-preis sollte nach unserer Ansicht den Abschlüssen zu Grunde gelegt werden, die sich im nächsten Herbst, sei es auf 6 oder 12 Monate vollziehen. Danach wäre also für Konsummilch ein Preis von 19 Rp. das Kilogramm, an der Sammelstelle angenommen, zu bezahlen.

Seitens der Konsumenten wurde an der Konferenz der Wunsch ausgesprochen, dass die Abschlüsse sich zu 182 Rp. machen sollten. Andrerseits verwiesen ein

zelne Vertreter der Produzenten darauf, dass sich der etwas höhere Preis rechtfertige, und dass es überhaupt schwierig sei, jetzt schon bestimmte Abmachungen zu treffen, bevor man wisse, ob Kraftfuttermittel in ausreichender Menge beschafft werden könnten und zu welchem Preise.

Von erfahrener und massgebender Seite wurde aus der Reihe beider Gruppen der Preis von 18 Rp. Käsereimilch (Schotten den Milchlieferanten zurück) oder 19 Rp. Konsummilch als annehmbar bezeichnet. Speziell traten die Herren Nationalrat Jäggi, Präsident der Verwaltungskommission des Verbandes Schweizer. Konsumvereine, und Bauernsekretär Dr. Laur für die Abschlüsse auf dieser Basis ein. Es wurde mit Recht geltend gemacht, dass die Landwirtschaft durch die Massregeln der Behörden verhindert wurde, die derzeitige Lage auszunützen und dass sich der Milchpreis ohne die staatliche Intervention bedeutend höher stellen würde. Auch sei es, wurde in zutreffender Weise betont, nicht klug, den Preis zu tief halten zu wollen, da sonst die Produktion zurückgehe. Die Bauern könnten durch zu tiefe Preise veranlasst werden, auf die durch Zulage von teuren Kraftfuttermitteln zu erzielende Steigerung der Milchproduktion zu verzichten und sich sogar entschliessen, Nutzvieh zu den derzeitigen hohen Preisen zur Schlachtung zu verkaufen. Andrerseits wurde anerkannt, es sei billig, dass die Milchproduzenten auf die derzeitige wirtschaftliche Lage weiter Konsumentenkreise Rücksicht nehmen.

Die Konferenz hat die Frage eingehend diskutiert, ob Höchstpreise für Milch festzusetzen seien. Sie hat sich von den grossen Schwierigkeiten überzeugen müssen, die einem solchen Versuche entgegenstehen, sei es, dass man den Abgabepreis für Konsummilch, sei es, dass man den Preis bestimmen wollte, der dem Produzenten zu vergüten wäre. Namentlich ist zu erwähnen, dass mit der Preisbestimmung die Abgabe der Milch durch die Produzenten nicht gesichert ist. Jedenfalls wären aber einheitliche Festsetzungen für das Gebiet der ganzen Schweiz sehr schwierig.

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