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Wir möchten daher auch diesmal den Weg der freihändigen Verständigung empfehlen und nicht ermangeln hervorzuheben, dass die Ausfuhr der Milchprodukte (Käse und kondensierte Milch) bereits eine starke Einschränkung erfahren hat, und auch in Zukunft nur in einem Masse zugelassen werden wird, das die Milchversorgung des Landes nicht beeinträchtigt. Dazu kommt, dass die Einfuhr des für die Herstellung bestimmter Milchprodukte nötigen Zuckers zu Folge der Ausfuhrverbote der Produktionsländer keineswegs gesichert ist. Auch hierdurch wird unter Umständen die Milchverarbeitung nicht unwesentlich leiden.

Die Verhandlungen in der mehrfach erwähnten Konferenz haben bei uns den Eindruck hinterlassen, dass in der deutschen Schweiz eine Verständigung auf der von uns empfohlenen Basis zustande kommen wird. Wir möchten Sie bitten, dem Gang der Verhandlungen Ihre Aufmerksamkeit zu widmen und, wo es nötig ist, Ihre Vermittlung eintreten zu lassen. Dabei kann nicht genug betont werden, dass die Verarbeitung der Milch zu Käse keinen höhern Preis ergibt, als er für Konsummilch angeboten wird. Wir haben übrigens zu der bäuerlichen Bevölkerung das Vertrauen, dass sie, dem Rate ihrer Führer folgend, dem billigen Ausgleich zustimmen wird, der in der vorgeschlagenen Preisbestimmung liegt, und anerkennen gerne, dass ihre bisherigen Forderungen massvoll gewesen sind und der Zeitlage Rechnung getragen haben.

Etwas schwieriger gestalten sich die Verhältnisse in einzelnen Teilen der welschen Schweiz, da die bedeutenden Milchbezüge Genfs aus dem benachbarten französischen Gebiete zurückgegangen sind und mit einer weitern Reduktion dieser Lieferungen gerechnet werden muss. Dazu kommt, dass in gewissen Gegenden die Käsepreise in einer ungerechtfertigten Weise in die Höhe getrieben worden sind, so dass zurzeit mancherorts bedeutend höhere Ansätze verlangt werden, als sie die Genossenschaft Schweizer. Käse-Exportfirmen in Bern fordert. Auf diese Verhältnisse sind die Hoffnungen mancher Käser, die hohen Angebote für Milch und die Zurückhaltung der Milchverkäufer speziell in

der welschen Schweiz zurückzuführen. Wir haben schon gesagt, dass diese Erwartungen sich nicht erfüllen dürften.

Wir empfehlen daher auch für die welsche Schweiz dringend den Abschluss der Lieferungsverträge auf der Basis, die wir angaben, 18 Rp. für Käsereimilch (Schotten den Lieferanten) und 19 Rp. für Konsummilch und andere Abschlüsse ohne Rückgabe der Schotten. Dabei betonen wir, dass die Nestlé & Anglo Swiss Milk Co. in Vevey die Verpflichtung übernommen hat, für die Milchversorgung der Städte, speziell für Aushilfsmilch, Hand zu bieten. Nur unter dieser Bedingung kann ihr, wie andern ähnlichen Fabriken, die Ausfuhr kondensierter Milch gestattet werden.

Wenn nun auch die erwähnte Firma diese Lieferungen bis jetzt in sehr anerkennenswerter Weise besorgt hat, so enthebt dieser Umstand die Milchhändler keineswegs davon, sich tunlichst durch definitive Abschlüsse zu decken. Dabei muss rationell auf dem Wege der Verständigung vorgegangen werden; namentlich sollte die Milch in der Nähe der Städte nicht verarbeitet werden, sondern dem Konsum vorbehalten bleiben.

Wir bitten die kantonalen Regierungen, diesen Verhältnissen Rechnung zu tragen und ihren Einfluss geltend zu machen, damit die Verträge auf der angegebenen Basis zustandekommen. Genf wird den Bedarf im Gebiete des eigenen Kantons nicht vollständig decken können. Dieser Umstand ist besonders zu berücksichtigen und es muss den Käufern aus Genf der Abschluss auch in andern Kantonen tunlichst erleichtert werden.

Entsteht in Gebieten Mangel, wo Truppen lagern, so wird nötigenfalls deren Milchbedarf aus andern Gegenden gedeckt werden.

Schliesslich sei noch erwähnt, dass es auch Sache der Milchhändler sein wird, Entgegenkommen zu üben, auch dadurch der Gewinn etwas kleiner würde, als er gewöhnlich ist.

Werden unsere Ratschläge befolgt, so dürfte es möglich sein, die Milchversorgung in den Städten zu

einem Abgabepreis von 25 Rp. durchzuführen und nur in Ausnahmefällen, wo besondere Verhältnisse zutreffen, namentlich die Verteilungskosten sehr hoch sind, erscheint ein Preis von 26 Rappen als zulässig.

Wir haben den Wunsch, die Milchversorgung des Landes auf dem Boden der Verständigung zu lösen, ohne Zwangsmassregeln, und hegen die Zuversicht, dass dies dank der Einsicht und dem guten Willen der Beteiligten möglich sein sollte. Wir würden es bedauern, wenn in irgend einer Beziehung Massregeln getroffen werden müssten, die aus den ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates herzuleiten wären.

Wir empfehlen Behörden und den beteiligten Kreisen dringend, die neuen Abschlüsse auf der Grundlage zu regeln, die wir bezeichnet haben. Eine solche Verständigung ist in diesen Zeiten patriotische Pflicht. Das werden die schweizerischen Landwirte nicht vergessen.

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21. Juli 1915.

Bundespräsident Motta richtet an Nationalrat Bossi in Lugano folgenden, in der «Gazetta Ticinese» veröffentlichten Brief:

<< Herr Nationalrat! Die « Gazetta Ticinese » hat seit einigen Tagen eine Kampagne eröffnet gegen die Tatsache, dass das Tessiner-Regiment eine grosse Anzahl Offiziere aus der übrigen Schweiz in seinen Reihen zähle. Diese Kampagne wurde unter dem Titel «Der Tessin den Tessinern» geführt. Zu gleicher Zeit beklagte sich die «Gazetta » auf Grund einiger bestimmter Vorfälle über die Art und Weise, wie die Tessiner Truppen behandelt und instruiert würden. Es ist nun nicht meine Absicht, irgend ein Urteil über die Polemik in Ihrem Organ zu fällen; aber ich weiss, dass die obersten Militärbehörden über die verderblichen Wirkungen, welche diese Polemik auf die Disziplin der Truppen schon gehabt hat und noch weiter ausüben könnte, sehr beunruhigt sind. Nun ist aber Disziplin im Waffendienst für das Vaterland die Tugend «<par

excellence » und gerade in der gegenwärtigen schweren Zeit doppelt wertvoll und notwendig. Jede Tat und jedes Schriftstück, welches, vielleicht wider den Willen ihrer Urheber, diese Disziplin untergräbt, ist letzten Endes eine Gefahr für die allgemeine Sicherheit. Ich wende mich daher an Sie und ich tue es als Bundespräsident, getragen von dem Gefühl der schwersten Verantwortlichkeit und bitte Sie dringendst, jede Polemik militärischen Charakters endgültig und für die ganze Dauer der Grenzbesetzung einzustellen. Es schiene mir schweres Unrecht, wollte ich nur in Gedanken und auch nur für einen Augenblick an Ihrem Patriotismus zweifeln, und ich vertraue darauf, dass Sie mir Glauben schenken, wenn ich versichere, dass ich daran auch nie gezweifelt habe. Ich richte daher einen Appell an den Patrioten und Schweizer und an den Abgeordneten im Nationalrat und bin gewiss, dass meine Bitte nicht vergeblich sei. Genehmigen Sie usw. (gez.) Motta. >>

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23. Juli 1915.

Der Bundesrat gestattet die

Ausübung der Jagd

für das Jahr 1915 mit Ausnahme einer Anzahl näher bezeichneter Gebiete, für welche im Interesse des Landesschutzes das Jagdverbot ausgesprochen wird.

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Der Schweizerische Gewerbeverein und der Schweizerische Gewerkschaftsbund

gelangen in einer gemeinsamen

Eingabe an den Bundesrat

mit dem Gesuch, er möge unverzüglich die Verwirklichung folgender für die Existenz der im Gewerbe beschäftigten Volksgenossen notwendigen Massnahmen an die Hand nehmen: Aufstellung einheitlicher Vorschriften betreffend das Submissionswesen. Schutz gegen Preisdrückerei und willkürliche Lohnreduktionen im

allgemeinen. Beschaffung von Arbeitsgelegenheit. Leistung von Beiträgen an die Ausgaben der Berufsvereine, (Meister- und Arbeiterorganisationen), für die Unterstützung verdienst- und arbeitsloser Berufsangehöriger. Ferner möge der Bundesrat baldmöglichst eine Abordnung der gesuchstellenden Verbände empfangen, zum Zwecke einer eingehenden Besprechung der gestellten Postulate und spätestens in der zweiten Hälfte des Monats August eine Konferenz von Vertretern des Bundes, der Kantone und grösseren Gemeinden, sowie der gesuchstellenden Verbände, zum Zwecke einer systematischen Organisation der Arbeitsbeschaffung einberufen.

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27. Juli 1915.

Der Bundesrat beschliesst das

Wiederaufgebot der 5. Division, der kombinierten
Brigade 17 und des Artillerieregiments 6

zum Ablösungsdienst auf den 30. August.

Ueber die

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Presskontrolle während den Kriegswirren

bringt ein Bundesratsbeschluss folgende Bestimmungen:

I.

Art. 1. Die militärische Presskontrolle betrifft ausschliesslich militärische Nachrichten und wird ausgeübt gemäss der Verordnung betreffend Veröffentlichung militärischer Nachrichten, vom 10. August 1914.

II.

Art. 2. Die politische Presskontrolle umfasst alle für die Oeffentlichkeit bestimmten Drucksachen, in Schrift oder Bild, mit Einschluss ähnlicher Vervielfältigungen. Behufs einheitlicher und gleichmässiger Handhabung der politischen Presskontrolle wählt der Bundesrat eine eidgenössische Presskontrollkommission, bestehend aus fünf Mitgliedern, wovon zwei auf Vorschlag des Vereins der Schweizerischen Presse ernannt werden.

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