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zerischer Verleger und Buchhändler zu verdanken ist, liefert Büchereien an Lese- und Schreibstuben, an Soldatenhäuser und Soldatenstuben, sowie unmittelbar an die Truppen. Bis jetzt sind gegen 10,000 Bände und Hefte abgegeben worden.

Alle diese Werke beruhen auf der opferwilligen Mithülfe weiter Volkskreise. Sie können auch in Zukunft nur gedeihen, wenn sie von allen, denen das leibliche und geistige Wohl unserer Soldaten am Herzen liegt, tatkräftig unterstützt werden. Wir richten daher an alle Freunde unserer Arbeit die Bitte, wie bisher durch Zuwendung von Geldmitteln uns unsere vaterländische Aufgabe erfüllen zu helfen. Der «Soldatenbibliothek » sind ausser Geldgaben auch Büchergeschenke stets willkommen. Jeder Geber sei des Dankes unserer Wehrmänner zum voraus gewiss!>>>

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3. August 1915.

Eine Versammlung in Interlaken beschliesst folgende

Resolution:

<<<Die aus dem ganzen Gebiet des oberländischen Fremdenverkehrs zahlreich besuchte, im Kursaal Interlaken tagende Versammlung vom 2. August 1915 spricht nach Anhörung von Referaten der Herren Regierungsräte Scheurer und Merz, der Herren Nationalräte Michel und Bühler, sowie des Direktors Hartmann, der Kantonsregierung für ihre Zusicherung der möglichen Unterstützung des notleidenden, vom Fremdenverkehr abhängigen Gewerbes ihren wärmsten Dank aus. Sie spricht die Erwartung aus, dass der hohe Bundesrat kraft seiner besondern Vollmachten während der Dauer des europäischen Krieges so rasch wie immer möglich die zur Vermeidung einer grossen finanziellen Katastrophe im Hotelgewerbe und verwandten Unternehmungen nötigen Massnahmen treffe, d. h.:

1. vor allem eine Verordnung erlasse, welche die Stundung der während der Kriegszeit eines Jahres nach Friedensschluss auflaufenden Zinse, sowie den Aufschub der Kapitalzahlungen bei gleichzeitiger Ausdehnung der Grundpfandhaft ermögliche.

2. Diese Verordnung sollte unter allen Umständen eine Vermehrung der Zahl der bestehenden Fremdenbetten durch Um- und Neubauten auf die Dauer von zehn Jahren verbieten. 3. Eine Bedingung betr. die Möglichkeit, dass das Unterpfand für weitere Belastungen noch hinreichend Sicherheit bieten müsse, sollte unter keinen Umständen in die fragliche Verordnung aufgenommen werden, da die meisten Hotelliegenschaften des Berner Oberlandes bereits bis zur äussersten Grenze mit Hypotheken belastet sind.

3. Es wird dringend gewünscht, dass die obigen Vergünstigungen auch andern Betrieben, die mit der Hotellerie zusammenhängen und in ihrem Erwerbe vom Fremdenverkehr abhängig sind, zugute kommen.

5. Ebenso wird der dringende Wunsch nach einem weniger demütigenden Stundungsverfahren gegenüber dem nicht durch eigene Schuld in Schwierigkeiten geratenen Schuldner ausgesprochen. Die Bestellung eines Sachwalters zur Beaufsichtigung des Geschäftsbetriebes des Schuldners sollte fallen gelassen werden; dieselbe wäre eine ungerechte und durchaus unnötige Demütigung des Schuldners. Aus dem gleichen Grunde sollte die Publikation der Gläubigerversammlung unbedingt vermieden werden, wenn Name und Wohnort der Titelgläubiger unbekannt sind. So könnte im Sinne des Artikels 823 des Z. G. B. verfahren werden.

6. Der durch die Vertreter des Regierungsrates geäusserte Gedanke der Schaffung eines besonderen oberländischen Kreditinstitutes zwecks Beschaffung billiger Barmittel zur Stärkung der örtlich-kantonalen Bankunternehmungen und gleichzeitiger Erleichterungen von Hotels, welchen Hilfe geboten werden kann, wird lebhaft begrüsst und die allseitige Hoffnung ausgedrückt, dass derselbe verwirklicht werden könne. In dieser Hinsicht wird die Leitung des oberländischen Verkehrsvereins beauftragt, mit der Behörde in ständiger Fühlung zu bleiben, eventuell wäre zum vorerwähnten Zwecke auch die finanzielle Hilfe des Bundes anzusprechen, ähnlich wie der Bundesrat schon der notleidenden Bevölkerung des Kantons Uri ein Darlehen zu billigem Zinsfusse in Aussicht gestellt hat. Die finanzielle Krisis in den Gebieten des oberländischen Fremdenverkehrs ist viel grösser als diejenige des genannten Kantons.

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<<Den kriegsgefangenen Studenten ihr hartes Los zu erleichtern, dieses Ziel hat sich das unterzeichnete Hochschulkomitee gesetzt.

Die Leiden des Krieges haben die akademisch Gebildeten, vor allem die Studenten, ganz besonders schwer getroffen; denn in den modernen Heeren sind sie relativ stärker vertreten als die andern Stände. In grosser Zahl sind sie daher auch gefallen oder verwundet worden, viele sind in Gefangenschaft geraten.

Die studentische Jugend vor innern und äussern Entbehrungen nach Möglichkeit zu schützen, scheint uns nicht nur eine hohe Aufgabe, sondern eine unabweisbare Pflicht vor allem aus für die mit ihr durch die gleichen wissenschaftlichen Interessen verbundenen Akademiker.

Diese Pflicht besteht aber nicht nur für die Hochschulkreise. Die Studenten aller Länder bedeuten die Zukunft der Wissenschaft, sie sind uns eine sichere Gewähr für die kulturelle Entwicklung der gesamten Menschheit. Zu sehr schon haben sich ihre Reihen gelichtet. Für die besonderen geistigen Bedürfnisse, und soweit es möglich und notwendig ist, auch für das leibliche Wohl der in Gefangenenlagern untergebrachten akademischen Jungmannschaft zu sorgen, das muss jedem am Herzen liegen, der die universelle, auch die Forderungen des praktischen Lebens berührende Bedeutung der Wissenschaften erkannt hat.

Die sämtlichen schweizerischen Hochschulen haben daher auf Anregung der Hochschule Lausanne ein Hilfswerk zugunsten kriegsgefangener Studenten gegründet.

Einem Zentralausschuss, der die allgemeine Geschäftsleitung zu besorgen hat, stehen die Komitees der einzelnen Hochschulen zur Seite. Als Zentralstelle wurde Lausanne gewählt. Jeder Hochschule wird die Fürsorge für bestimmte Gefangenenlager zugewiesen. An Hand von Listen sollen Erkundigungen eingezogen werden, die uns über die Bedürfnisse der einzelnen kriegsgefangenen Akademiker aufzuklären haben.

Der akademische Senat der Universität Bern hat einen vorläufigen Kredit von Fr. 500 an die Kosten des Unternehmens bewilligt. Die für das Gedeihen unseres Werkes notwendigen Mittel können indessen nur durch private Hilfe aufgebracht werden. So wenden wir uns denn an die in erster Linie interessierten Hochschulkreise, dann aber auch an ein weiteres Publikum, an alle die Männer und Frauen, die der besonders schweren Lage kriegsgefangener Studenten im Interesse der allgemeinen Menschheit Rechnung zu tragen gedenken, mit der Bitte, unsern Bestrebungen die gewünschte Unterstützung zuteil werden zu lassen.

Es werden demnächst Sammellisten zirkulieren, aber nicht nur Geldbeiträge sind uns erwünscht, auch andere Gaben (wie wissenschaftliche Bücher und Zeitschriften, Abonnemente auf Zeitschriften, eventuell Kleider, Nahrungsmittel usw.) werden mit vielem Dank entgegengenommen werden.

Geldbeiträge bitten wir den Sammlern oder dem Kassier oder irgend einem Mitgliede des unterzeichneten Hochschulkomitees, Gaben in Natura dem Herrn Pedell Bieri, Universitätsgebäude Bern, abgeben zu wollen. >>>

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<<<Schon anfangs August 1914 die Kriegsmobilmachung war eben beendet hat das Zentralkomitee des Schweizerischen Schützenvereins in der «Schweiz. Schützen-Zeitung» die Schützen und Schützenveteranen, die noch nicht unter die Waffen gerufen waren, aufgefordert, dem Vaterlande ihre freiwilligen Dienste für den Notfall anzubieten. Dem Aufruf liess es, gestützt auf Verhandlungen mit einem Vertreter unseres Departements, eine Eingabe an letzteres folgen, die zu unserem Kreisschreiben vom 25. August 1914 führte, durch welches wir mit Ihrer Hilfe die Einreihung von Freiwilligen in den Landsturm, im Sinne von M. O. Art. 35 und Landsturm-Verordnung Art. 3 ff. zu regeln suchten. Diese Massnahme erwies sich als ungenügend.

Am 10. Februar 1915 wandte sich das Zentralkomitee des Schweizerischen Schützenvereins neuerdings an uns. Zur weitern Abklärung der Frage der Kriegsfreiwilligen wünschte es die Einberufung einer Konferenz. Im Einverständnis mit dem Armeekommando wurde eine Kommission bestellt, die im April in Bern tagte.

Diese Kommission kam einstimmig zu einer Reihe von Schlüssen, aus denen wir folgendes hervorheben:

1. Nach M. O. Art. 203 hat der nicht dienstpflichtige Schweizer im Kriege seine Person zur Verfügung des Landes zu stellen und, soweit es in seinen Kräften steht, zur Verteidigung des Landes beizutragen. 2. Die Verfügung über die im Heere nicht eingeteilten Personen steht ebenfalls dem General (M.O. Art. 208). 3. Alle diese Kräfte müssen ausschliesslich im Rahmen der Armee zur Verwendung

zu

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