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gelangen, wenn ihnen ein militärischer Wert zukommen soll. 4. Eine freiwillige Teilnahme an der Landesverteidigung gibt es nur insofern, als Personen, die in einem gegebenen Zeitpunkt vom Armeekommando oder den Militärbehörden noch nicht in Anspruch genommen sind, sich zur Dienstleistung anerbieten. Auf keinen Fall aber haben die nicht dienstpflichtigen, bezw. nicht aufgebotenen Schweizer in Kriegszeiten das Recht, über die Art und Weise und den Zeitpunkt ihrer Verwendung für die Interessen der Landesverteidigung eigenmächtig zu bestimmen. Die zuständigen Organe entscheiden, ob und wie ein Wehrfähiger verwendet wird. 5. M. O. Art. 35, Absatz 3, welcher vorsieht, dass Freiwillige, die genügende Schiessfertigkeit besitzen und körperlich leistungsfähig sind, dem Landsturm zugeteilt werden, hindert nicht, dass Freiwillige und nach Art. 203 herangezogene Personen anderweitig in der Armee untergebracht werden. 6. Alle für die Landesverteidigung in Betracht kommenden Männer müssen der Kontrolle und dem Befehl der Militärbehörden, bezw. der Armeeleitung unterworfen werden.

Demgemäss empfahl die Kommission angelegentlich, es seien durch die Abteilung für Infanterie anhand der Schiessberichte der Schiessvereine gemeindeweise Mannschaftskontrollen der in keiner der drei Heeresklassen eingeteilten schiessenden Mitglieder erstellen zu lassen, unter Hervorhebung derjenigen, welche die Mindestleistung nicht erreicht haben. Diese Kontrollen sind erstellt worden. Was die Schiessfertigkeit anbetrifft, so darf nach den Erfahrungen des letztes Jahres angenommen werden, dass höchstens 1 Prozent die vom Schiessprogramm 1914 vorgesehene Mindestleistung in der Probeübung der Armee nicht erreicht.

Infolge Unvollständigkeit der letztjährigen Schiessberichte war die Abteilung für Infanterie allerdings genötigt, ihre Erhebungen anhand der Berichte von 1913 zu machen, was deren Zuverlässigkeit beeinträchtigt zumal viele Schiessberichte entweder keine oder nur ungenügende Angaben über Einteilung der Schützen

enthalten. Dagegen findet sich überall die Kontrollnummer des Vereins angegeben. Damit dürfte es jedem Sektionschef unter Beihilfe der Vereinsvorstände möglich werden, alle Personalien selbst da festzustellen und zu ergänzen, wo die persönliche Anmeldung eines Schiessfertigen unterbleibt. Selbstverständlich sind anderseits auch die schiessfertigen Mitglieder von solchen Vereinen, die nicht nach unserem Schiessprogramın üben, in die Mannschaftskontrollen aufzunehmen, und ebenso Schiessfertige, die überhaupt keinem Schiessverein angehören. Es sollen also alle Schützen einer Gemeinde, die in keiner der drei Heeresklassen (Auszug, Landwehr und Landsturm) eingeteilt sind, ohne Ausnahme auf die Liste genommen werden, somit auch diejenigen, die zu den Hilfsdiensten eingeteilt worden sind. Minderjährige sind in den Kontrollen gesondert anzuführen. Dieses Vorgehen wird ohne Zweifel dem vom Zentralkomitee des Schweizerischen Schützenvereins gestellten Begehren am besten entsprechen. Wir lassen Ihnen daher die von der Abteilung für Infanterie gemeindeweise erstellten Kontrollen zuhanden Ihrer Kreiskommandanten und Sektionschefs zustellen, mit der Einladung, anzuordnen, dass alle, keiner der drei Heeresklassen angehörenden, also im Heere nicht eingeteilten schiessfertigen Männer, welchen Alters sie auch sein mögen, sich innert vierzehn Tagen beim Sektionschef ihrer Gemeinde anmelden und mitteilen, ob sie im Besitze eines Gewehres seien und welcher Ordonnanz. Die Sektionschefs ergänzen und berichtigen die von der Abteilung für Infanterie erstellten Mannschaftskontrollen anhand der persönlichen Angaben, die die ihnen gemacht werden, und erstellen für sich eine Abschrift. Das ergänzte und berichtigte Original lassen sie an die kantonale Militärbehörde zuhanden der Abteilung für Infanterie zurückgehen.

Das ganze Geschäft soll bis Ende September erledigt sein. Der Bundesrat gewärtigt hierüber unsern Bericht.

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Der französische Minister des Auswärtigen richtet aus Anlass der Heim beförderung franz. Schwer verwundeter folgendes

Danktelegramm

an den Bundespräsidenten:

« J'ai déjà prié l'ambassadeur de la République à Berne de se faire auprès du Conseil fédéral l'interprête des sentiments de gratitude du peuple français pour l'accueil si chaleureusement affectueux fait en Suisse à nos pauvres grands blessés et membres de notre personnel sanitaire rapatrié.

<< Le conseil des ministres, après avoir pris connaissance en détail de l'ensemble des opérations de rapatriement qui viennent de se terminer, me fait l'honneur de me charger de renouveler directement à votre Excellence l'expression de notre profonde gratitude à l'égard du gouvernement fédéral, des autorités civiles et militaires, de la Croix-Rouge et de la population suisse tout entière.

Je m'empresse de m'acquitter de cette mission très agréable, et je prie votre Excellence d'agréer pour elle l'assurance de mon sentiment personnel de très haute considération.

Delcassé. >>

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10. August 1915.

Der Bundesrat fasst in bezug auf den

Verkauf von Getreide und betreffend die Mehlvorräte folgenden Beschluss:

Art. 1. Das Militärdepartement wird ermächtigt, die Anwendung des Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 8. September 1914 über den Verkauf von Getreide, lautend: «Kein Müller darf Mehlprodukte zur Anlage von Vorräten für mehr als einen Monat verkaufen. Niemand darf Vorräte an Mehl anlegen, die das Bedürfnis eines Monats übersteigen», auf bestimmte oder unbestimmte Zeit einzustellen.

Art. 2. Die Vorschrift von Art. 4 des genannten Bundesratsbeschlusses vom 8. September 1914, lautend:

<< Wer vom Bunde Getreide kauft, verzichtet hierdurch auf alle Schadenersatzforderungen für Nichterfüllung der vor dem 1. August 1914 abgeschlossenen Verträge über Auslandsgetreide gegenüber denjenigen Firmen, die in der Unmöglichkeit, das Getreide auf ihren Namen in die Schweiz zu bringen, dasselbe dem Bunde verkauft haben », wird mit Bezug auf künftige Getreideverkäufe des Bundes aufgehoben.

Art. 3. Der vorstehende Bundesratsbeschluss tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.

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13. August 1915.

Ein Bundesratsbeschluss bestimmt über die
provisorische Organisation des Flugwesens :

Art. 1. Das Militärflugwesen wird bis auf weiteres der Generalstabsabteilung des schweiz. Militärdepartementes unterstellt. Demgemäss leitet der Chef der Generalstabsabteilung als Abteilungschef die Geschäfte

der Militärfliegertruppe.

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19. August 1915.

Das schweizer. Militärdepartement verfügt über die Anlage von Vorräten an Getreide und Mahlprodukten :

1. Die Anwendung des Art. 3 des Bundesbeschlusses über den Verkauf von Getreide vom 8. September 1914, lautend:

<< Kein Müller darf Mahlprodukte zur Anlage von Vorräten für mehr als einen Monat verkaufen. Niemand darf Vorräte an Mehl anlegen, die das Bedürfnis eines Monates übersteigen » wird bis auf weiteres eingestellt.

2. Vorstehende Verfügung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.

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20. August 1915.

Das schweizer. Volkswirtschaftsdepartement erlässt eine Verfügung über

Inlandsversorgung mit Obst und Obstexport

im Herbst 1915. Die Punkte 1 und 2 lauten:

1. Die einheimische Obsternte soll in erster Linie zur Deckung des Inlandsbedarfes an Most-, Wirtschafts- und Tafelobst Verwendung finden.

Nach den derzeitigen Ernteaussichten erscheint ein beschränkter Obstexport zulässig. Dieser ist jedoch derart zu ordnen, dass die nach Art. 2 festgesetzten Inlandspreise für Obst nicht beeinflusst werden.

2. Es wird eine Fachkommission bestellt, bestehend aus Vertretern der Obstproduzenten, der Konsumenten und des Obsthandels, die Fragen der Obstversorgung und des Obsthandels zuhanden des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements zu begutachten und nach Bedürfnis auch selbständig zu lösen hat. Es fallen ihr namentlich folgende Aufgaben zu:

a) Erteilung von Ratschlägen betreffend die Inlandsversorgung mit Obst und die Organisation von Obstmärkten auf grössern Konsumplätzen;

b) Festsetzung von Normalpreisen für den Inlandsverkehr mit frischem Obst und, soweit erforderlich, auch für Dörrobst;

c) Aufstellung von Vorschlägen betreffend die Gestaltung des Obstexportes.

Die weitern Bestimmungen ordnen die Ausfuhr von frischem Obst.

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27. August 1915.

Eine bundesrätliche

Verordnung über die Ermitttlung der Warenbestände bestimmt:

Art. 1. Der Bundesrat ordnet, soweit sich ein Bedürfnis hierfür geltend macht, die Aufnahme der Bestände von Waren an, die sich im Lande befinden.

Er kann hierfür die Mitwirkung der kantonalen, Bezirks- und Gemeindebehörden, sowie beruflicher Genossenschaften und Verbände in Anspruch nehmen und deren Vorstände mit den erforderlichen Vollmachten ausrüsten.

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