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Er kann diese Befugnisse an kantonale, Bezirksund Gemeindebehörden übertragen.

Art. 2. Unwahre Angaben über vorhandene Warenbestände gegenüber den mit der Bestandsaufnahme beauftragten Organen werden mit Geldbusse bis auf 10,000 Franken bestraft.

Art. 3. Die Verfolgung und Beurteilung dieses Vergehens liegt den Kantonen ob. Der erste Abschnitt des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853 über das Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft findet Anwendung.

Art. 4. Das Politische Departement und das Volkswirtschaftsdepartement werden mit dem Vollzuge beauftragt.

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28. August 1915.

Ein Initiativkomitee, gebildet aus Mitgliedern der sch weizerischen Friedensliga, versendet an Angehörige der neutralen Länder folgendes

Zirkular.

<<Angesichts der in dieser schrecklichen Kriegszeit immer schwieriger sich gestaltenden wirtschaftlichen Lage der neutralen Staaten und angesichts der Möglichkeit einer noch weiteren Ausbreitung des Weltkrieges erlauben sich die Unterzeichneten, die höfliche Bitte an Sie zu richten, Sie möchten im Verein mit Gleichgesinnten Ihre hohe Regierung ersuchen, eine internationale Konferenz der neutralen Staaten einzuberufen.

Die Aufgabe dieser internationalen Konferenz dürfte sein:

a) dem einzelnen neutralen Staat durch den Zusammenschluss ein Schutzmittel zu sichern, das ihn weniger der Willkür der Kriegführenden aussetzt und ihm während und nach dem Kriege grösstmöglichen Schutz gewährt;

b) soweit es in ihrer Macht steht, der weiteren Ausdehnung des Krieges mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln vorzubeugen;

c) den Versuch zu machen, einen Waffenstillstand unter den Kriegführenden herbeizuführen, der wohl den ersten Schritt zum Frieden bedeuten würde.

Da die Schweiz allein diese Aufgabe kaum mehr erfüllen kann, weil sie rings von kriegführenden Staaten umschlossen ist, möchten wir Sie, als Friedensfreund, hiermit höflich ersuchen, eine gleiche oder ähnliche Eingabe an Ihre hohe Regierung zu richten, wie dies einundzwanzig schweizerische Vereine und Korporationen getan haben. Mit Ihrer tatkräftigen Hilfe hoffen wir, zum ersehnten Ziele zu gelangen. Aus nachfolgendem ersehen Sie das diesbezügliche Vorgehen in der Schweiz. In der Hoffnung, keine Fehlbitte Sie zu tun, zeichnen

Mit vorzüglicher Hochachtung!

an

Das Initiativkomitee: Dr. Bucher-Heller, Luzern. Chr. Buchmann, Bankdirektor, Basel. Prof. Dr. Louis Emery, Lausanne. Dr. med. H. Häberlin, Zürich. Prof. J. Oettli, Lausanne. Ed. Quartier-la-Tente, Staatsrat, Neuenburg. Prof. Dr. Th. Vetter, Zürich. Pfarrer E. Ryser, Bern. Dr. Tschumi, Regierungsrat, Bern. J. Spreng, Advokat, Bern. Prof. Dr. Dubois, Bern. W. Büchler, Bern.

*

30. August 1915.

Die eidg. Presskontrollkommission stellt folgende

Ordnung

betr. die von ihr auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 27. Juli 1915 zu treffenden Massnahmen auf.

I.

1. Die politische Presskontrolle umfasst alle für die Oeffentlichkeit bestimmten Drucksachen in Schrift oder Bild, mit Einschluss ähnlicher Vervielfältigungen (Bundesratsbeschluss vom 27. Juli 1915).

2. Drucksachen, durch welche die guten Beziehungen der Schweiz zu andern Staaten gefährdet werden, oder welche mit der neutralen Stellung der Schweiz unvereinbar sind, oder in Schrift oder Bild ein fremdes Volk, dessen Staatsoberhaupt oder Regierung in der öffentlichen Meinung herabwürdigen oder dem Hasse oder der Missachtung preisgeben, sollen von der Einführung in die Schweiz ausgeschlossen, in unverschlossener Postsendung nicht befördert und weder ausgestellt noch vertrieben werden.

II.

1. Der Entscheidungsbefugnis der Presskontrollkommission sind gemäss Bundesratsbeschluss vom 27. Juli 1915 folgende zwei Gruppen Presserzeugnissen neutralitätswidrigen

von

Inhalts oder Charakters unterstellt:

a) Schweizerische Presserzeugnisse, die nicht zu den inländischen Pressorganen zu rechnen sind. Dies ist der Fall mit solchen Drucksachen, die für sich abgeschlossen, nicht periodisch, wenn auch in verschiedenen Auflagen oder Lieferungen, veröffentlicht werden, wie Bücher, Broschüren, Flugschriften, Plakate, Zirkulare, Postkarten.

b) Sämtliche vom Auslande her in die Schweiz eingeführten Presserzeugnisse.

2. Dagegen hat die Presskontrollkommission keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die schweizerischen Presserzeugnisse, die als inländische Pressorgane zu betrachten sind, mithin die Tagesblätter, Wochenblätter, Zeitschriften, Vereinsorgane und überhaupt alle schweizerischen Presserzeugnisse, die infolge ihres Erscheinens, in kürzeren oder längeren Zeitabschnitten, als Organe der öffentlichen Presse zu betrachten sind.

Mit Hinsicht auf diese Organe hat die Presskontrollkommission, und zwar betreffend sowohl den Inseratenteil als den redaktionellen Text, gemäss Art. 3 des zitierten Bundesratsbeschlusses nur die Aufgabe, dem Bundesrat wegen besonders schwerer Ausschreitungen von Fall zu Fall Antrag zu stellen. Ausschreitungen, die einen solchen Charakter nicht haben, stehen nicht unter der Zuständigkeit der Kommission.

3. Ferner fallen nicht unter die Kontrolle der Kommission neutralitätswidrige Vorkommnisse, die sich nicht als Presserzeugnisse darstellen, wie Skulpturen, die nicht durch irgend ein Druckverfahren hergestellten Zeichnungen oder Malereien, öffentliche Vorträge, mimische Darstellungen. Dagegen sind kinematographische Schaustellungen der Ausstellung von Bildern als Presserzeugnisse gleichzuhalten.

4. Weiter sind der Zuständigkeit der Kommission entzogen die militärischen Nachrichten, in Bezug auf welche die militärischen Behörden die erforderlichen Massnahmen treffen.

III.

1. Die von der Presskontrollkommission zu treffenden Verfügungen sind: Ausstellungsverbot, Vertriebsverbot, Einziehung, Verbot der unverschlossenen Postsendung, Verbot der Einfuhr oder der Ausfuhr.

2. Das Vertriebsverbot schliesst das Ausstellungsverbot, die Einziehung, das Ausstellungs- und das Vertriebsverbot in sich.

3. Mit dem Vertriebsverbot für das Innere der Schweiz ist auch ein Verbot der Einfuhr verbunden.

4. Die Einziehung von in der Schweiz hergestellten Drucksachen schliesst ein Ausfuhrverbot in sich.

5. Das Verbot der unverschlossenen Postsendung kann für sich allein erlassen werden. Das Vertriebsverbot und die Einziehung haben dagegen stets auch das Verbot der unverschlossenen Postsendung zur Folge.

6. Das Einfuhrverbot folgt stets aus dem Vertriebsverbot, die Einziehung hat das Einfuhr- und Ausfuhrverbot zur Folge.

7. Die Verfügungen der Kommission gelten, wo es nicht anders angeordnet wird, für die Dauer des Krieges. Von periodisch erscheinenden Drucksachen kann die eine oder andere Verfügung entweder eine einzelne Nummer, oder die Zeitung oder Zeitschrift im ganzen betreffen.

IV.

1. Das Ausstellungsverbot richtet sich gegen jede öffentliche Ausstellung, ohne dass der Vertrieb untersagt oder die Drucksache eingezogen wird.

2. Verboten wird die Ausstellung, sei es Ausstellung zum Zwecke des Verkaufs oder der Gratisabgabe, oder zum Lesen, in Schaufenstern oder Ladenräumen von Buchhandlungen, in Kiosks, Marktständen, Läden irgend welcher Art, wie Buchbindereien, Papeteriehandlungen, Tabakhandlungen, sowie auch die öffentliche Auflage in Wirtschaften, Restaurants, wie überhaupt in allgemein zugänglichen Lokalen. Die Auflegung der Drucksachen bleibt dagegen trotz dem Ausstellungsverbot, solange nicht die Einziehung verfügt ist, gestattet in Lokalen, deren Besuch auf einen engeren Kreis von Personen beschränkt erscheint, wie in den Leseräumen von Museen und Lesegesellschaften, in den Lesezimmern von Hotels und in den Wartzimmern von Aerzten und Geschäftsleuten.

3. Der Ausstellung gleichzustellen ist in allen Fällen das Feilhalten in Verkaufsstellen, die nicht buchhändlerisch eingerichtet sind. Was in Kiosks, Marktständen, in den genannten Läden und Geschäften, oder von ambulanten Händlern zum Vertrieb gebracht wird, ist ohne weiteres als ausgestellt zu behandeln. Auch den Bahnhofbuchhandlungen wird in allen Fällen mit dem Ausstellungsverbot zugleich der Vertrieb untersagt. Der Vertrieb ist also, wenn die Ausstellung verboten ist, sei es mit Verkauf oder im Abonnement, nur noch den eigentlichen Sortiments- oder Verlagsbuchhandlungen gestattet, und auch ihnen nur unter dem Verbot jeder Ausstellung.

4. Drucksachen, deren Ausstellung verboten ist, dürfen weder durch Plakate oder irgendwelche Reklame in Schrift oder Bild oder Ausrufung, noch durch Inserate in Druckschriften, die der Entschei

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