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Wiederaufgebot der vierten Division,

des Infanterieregiments 37 (ohne Bat. 123), des Infanterieregiments 41 und der Kavalleriebrigade 2 (ohne Kavallerie-Mitrailleurkomp. 2) zum Ablösungs

dienst.

Eine

*

18. September 1915.

Verfügung

des schweiz. Militärdepartements betr. den Verkauf von Getreide und Mahlprodukten lautet: Vom 20. September 1915 an haben folgende Verkaufspreise Gültigkeit:

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für 100 kg. mit oder ohne Sack, nach unserer Wahl, alles franko Bahnstation des Käufers, gegen Barzahlung.

Mehl (Vollmehl, Weissmehl und Gries) Fr. 46.
Kleie (Krüsch)

Mastmehl (Ausmahleten)

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» 16.

>> 19.

für 100 kg. netto, ohne Sack, ab Mühle, gegen Barzahlung.

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Statuten der Société Suisse de Surveillance (S. S. S.) haben folgenden Wortlaut :

Art. 1. Unter dem Namen Société Suisse de Surveillance économique (im Nachstehenden S. S. S. genannt) besteht ein Verein mit Sitz in Bern und mit unbestimmter Dauer. Der Verein ist in das Handelsregister einzutragen.

Art. 2. Zweck des Vereins ist die Vertretung und Förderung der nationalen wirtschaftlichen Interessen der Schweiz gegenüber den Erschwerungen, die der Krieg allen Gebieten des wirtschaftlichen Lebens der Bevölkerung und besonders der Landwirtschaft, dem Handel, der Industrie und dem Gewerbe gebracht hat. Der Verein ist nicht befugt, Handelsgeschäfte auf eigene Rechnung abzuschliessen,

Art. 3. Der Verein kann insbesondere

a. die Ueberwachung und Garantie übernehmen für die Erfüllung derjenigen Auflagen, welche seitens auswärtiger Regierungen oder Privater an die Einfuhr von Erzeugnissen aller Art in die Schweiz hinsichtlich deren Verwendung geknüpft werden;

b. den schweizerischen Behörden beratend zur Seite treten durch Empfehlung von Massnahmen, welche ihre kontrollierende Tätigkeit erleichtern, wie Z. B. Ausfuhrverbote, Grenzüberwachungen, statistische Mitteilungen, Festsetzung von Maximalpreisen, Errichtung von Kontrollstationen usw. Auch kann er aus seiner Mitte Kommissionen ernennen, die den Behörden bei der Ausführung solcher Massnahmen behülflich sind;

c. die zuständigen Behörden zu rechtlichem Einschreiten veranlassen, insbesondere im Falle von Schmuggel;

d. Rohstoffe, Halbfabrikate und Fabrikate, welche für den Lebensunterhalt der schweizerischen Bevölkerung und ihres Viehstandes und für den Betrieb der Landwirtschaft, der Industrie und des Gewerbes notwendig sind, für Rechnung Dritter im Auslande erwerben, in die Schweiz einführen und hier an Dritte behufs Verwendung oder Verarbeitung in der Schweiz abgeben, alles unter den nämlichen Auflagen, welche von amtlicher oder privater Seite an die Einfuhr der Waren in die Schweiz geknüpft werden und unter den in den Ausführungsbestimmungen aufgestellten Vor

schriften;

e. falls die Bezüger der aus dem Ausland eingeführten Waren in Syndikaten oder ähnlichen Vereinigungen zusammentreten, als oberste Instanz die endgültige Entscheidung in allen Syndikatsfragen abgeben;

f. falls ein Veredlungsverkehr ermöglicht wird, die Ueberwachung der an dessen Zulassung geknüpften Bedingungen garantieren;

g. alle diejenigen Verträge abschliessen, welche die Durchführung vorstehender Aufgaben mit sich bringen kann.

Art. 4. Der Verein verpflichtet sich, im besondern darüber zu wachen, dass die durch seine Vermittlung dem Bezüger gelieferten Waren im rohen oder verarbeiteten Zustand nur unter solchen Auflagen ausgeführt werden, die durch die Regierung des die Einfuhr in die Schweiz ermöglichenden Landes vorgesehen sind.

Art. 5. Dem Verein wird seitens des schweizerischen Bundesrates ein Betriebsfonds von Fr. 100,000 zur Verfügung gestellt.

Art. 6. Der Verein bezweckt keinen Gewinn. Er wird seine kaufmännische Geschäftsführung immerhin so einzurichten trachten, dass die Betriebskosten gedeckt werden und dass auf dem Betriebskapital eine jährliche Verzinsung ausgerichtet werden kann.

Darüber hinausgehende Betriebsüberschüsse werden bis zur Liquidation vorgetragen, ebenso allfällige Betriebsdefizite.

Für die Aufstellung der jährlichen Bilanzen und Rechnungsabschlüsse ist Art. 656 O. R. massgebend.

Die Rechnungsabschlüsse haben je am 30. Juni zu erfolgen, erstmals am 30. Juni 1916.

Art. 7. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist der Besitz des Schweizerbürgerrechts und die Genehmigung durch den Bundesrat.

Die Anzahl der Mitglieder ist auf höchstens 15 beschränkt.

Art. 8. Finanzielle Beiträge haben die Mitglieder nicht zu leisten.

Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Art. 9. Organe des Vereins sind:

a. die Mitgliederversammlung, b. der Vorstand,

c. die Geschäftsleitung (Direktion).

Art. 10. Die Mitgliederversammlung tritt erstmals zum Zwecke der Konstituierung des Vereins auf Einladung des Bundesrates zusammen, später auf Einladung des Vorstandes oder an zum voraus durch das Reglement bestimmten Tagen. Sie ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Drittel der sämtlichen Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse erfolgen gültig mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Art. 11. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung bestehen in:

a. Genehmigung, sowie etwaiger späterer Abänderung der Statuten, letzteres unter Vorbehalt bestehender Vereinbarungen;

b. Wahl des Vorstandes;

c. Wahl von zwei Rechnungsrevisoren oder Bezeichnung einer schweizerischen Revisionsgesellschaft für die Prüfung der Jahresrechnungen;

d. Abnahme der Jahresrechnungen und Festsetzung der auf das Betriebskapital auszurichtenden Verzinsung. Diese Rechnungsabnahme hat jeweilen innert drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres zu erfolgen;

e. Beschlussfassung über die Liquidation des Vereins;

f. Beschlussfassung über alle andern ihr vom Vorstand unterbreiteten Vereinsangelegenheiten.

Gültige Schlussnahmen können nur über Gegenstände gefasst werden, die den Mitgliedern wenigstens drei Tage zuvor, brieflich oder telegraphisch, als in der nächsten Versammlung zur Verhandlung kommend, angekündigt worden sind.

Art. 12. Die Mitgliederversammlung wählt je für die Zeit bis zu derjenigen Versammlung, welche über die Rechnung des vorangegangenen Geschäftsjahres

Beschluss fasst, einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Beisitzer, welche zusammen den Vorstand des Vereins bilden. Ausscheidende Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

Während eines Geschäftsjahres ausscheidende Mitglieder sind sobald als möglich für den Rest der Amtsdauer zu ersetzen.

Art. 13. Die Mitgliederversammlung erlässt ein für ihre eigenen Verhandlungen, sowie für die Tätigkeit des Vorstandes und die Geschäftsleitung massgebendes Reglement.

Art. 14. Der Vorstand bereitet die der Mitgliederversammlung vorzulegenden Geschäfte und Anträge vor und überwacht die Ausführung der gefassten Beschlüsse.

In dringenden Fällen kann er von sich aus alle Verfügungen treffen, die sonst in die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen würden. Vorbehalten bleiben die in Art. 11, lit. a und e aufgeführten Gegenstände. Er überwacht insbesondere die Geschäftsleitung und steht der Direktion bei Erfüllung ihrer Obliegenheiten beratend zur Seite.

Der Vorstand kann gültige Beschlüsse fassen, wenn mindestens zwei Mitglieder mitwirken.

Art. 15. Auf Verlangen des Vorstandes ernennt die Mitgliederversammlung unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat einen Direktor und die nötigen Prokuristen und setzt ihren Gehalt fest.

Der Vorstand schliesst die erforderlichen Anstellungsverträge ab und ernennt von sich aus alle nicht unterschriftsberechtigten Angestellten.

Die Direktion und die Prokuristen sind bei ihrer Geschäftsführung an die Statuten und Reglemente, an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und im Rahmen dieser Statuten, Reglemente und Beschlüsse an die Weisungen des Vorstandes gebunden.

Art. 16. Die rechtsverbindliche Unterschrift steht den drei Mitgliedern des Vorstandes, dem Direktor und den Prokuristen in dem Sinne kollektiv zu, dass je zwei derselben zu zeichnen haben.

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