Page images
PDF
EPUB

Art. 17. Die Liquidation des Vereins erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung. Sie ist vom Vorstand durchzuführen, der aber hiemit auch den Direktor oder allfällig eigens hiezu bestellte Vertreter betrauen kann.

Art. 18. Ein bei der Liquidation über die Verzinsung und Rückzahlung des vom Bunde gelieferten Betriebskapitals sich ergebender Vermögensüberschuss wird dem Bundesrat eingehändigt und von diesem einer oder mehreren zur Förderung von Landwirtschaft, Handel, Industrie und Gewerbe bestehenden Organisationen überwiesen. Ergibt die Liquidation einen Verlust, so wird er vom Bunde getragen.

Art. 19. Die für die Geschäftsführung verbindlichen Ausführungsbestimmungen bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Statuten.

Statuten und Ausführungsbestimmungen unterliegen der Genehmigung durch den Bundesrat.

*

25. September 1915.

Eine offizielle Mitteilung des schweizerischen Militärdepartements über die

lautet:

Freiwilligenfrage

Das Kreisschreiben vom 3. August, das wir zur Regelung der Freiwilligenfrage an die Militärbehörden der Kantone erlassen haben, ist da und dort unrichtig aufgefasst worden. Vielleicht trägt dazu die Bezeichnung <« Freiwillige» bei. Wir hielten an dieser Bezeichnung fest, weil sie der ganzen Bewegung den Namen gegeben hat. Indessen geht aus dem erwähnten Kreisschreiben, das sich auf die Schlüsse der besonderen Kommission zur Abklärung der Freiwilligenfrage stützt, unzweideutig hervor, dass es sich jetzt nicht bloss um die von Art. 35 M.-O. vorgesehenen << Freiwilligen » handelt, sondern gemäss Art. 203 M.-O. um alle nichtdienstpflichtigen Schweizer, die zur Verteidigung des Landes beizutragen vermögen. Sie alle

sind im Kriegsfalle verpflichtet, sich zu stellen. Von Freiwilligkeit ist da nicht mehr die Rede. Was aber der Kriegsfall erheischt, will vorbereitet sein. Zur Verteidigung des Landes bedürfen wir selbstverständlich in erster Linie der Männer, die schiessen können. Wer nicht schiessfertig ist, findet jederzeit bei den Hilfsdiensten Verwendung, die bereits organisiert sind, obwohl sie nicht zum Heere gehören.

Die Organisation der nicht im Heere eingeteilten, aber schiessfertigen Männer muss erst noch geschaffen werden. Zu diesem Behufe müssen wir den Bestand der Schiessfertigen kennen, die der Armee nicht angehören, also zurzeit weder im Auszug, noch in der Landwehr, noch im Landsturm eingeteilt sind. Wir müssen ferner wissen, wer von ihnen ein Gewehr besitzt. Und gibt es Leute, die ein Gewehr besitzen, aber nicht mehr schiessfertig sind, so sollen auch sie verzeichnet werden. Wir werden nötigenfalls ihre Waffe gebrauchen können. Schiessfertige Minderjährige sind gesondert aufzuführen, weil sie der Aushebung für die Armee unterliegen.

Aus dem Gesagten ergibt sich folgendes:

1. Die durch das Kreisschreiben vom 3. August 1915 geforderten Kontrollen sollen alle Männer und Jünglinge enthalten, die keiner der drei Heeresklassen angehören, jedoch schiessen können. Anzugeben ist, ob sie ein Gewehr besitzen und welcher Ordonnanz.

2. Die Kontrollen sollen ferner alle Männer nennen, die nicht oder nicht mehr schiessfertig sind und nicht dem Heere angehören, aber ein brauchbares Gewehr besitzen.

3. Es kommen alle Altersstufen in Betracht: die unter 20 Jahren bis und mit denen, die über dem dienstpflichtigen Alter (48 Jahren) stehen.

4. Es kommen also auch diejenigen Männer in Betracht, die noch im dienstpflichtigen Alter (20-48 Jahre) stehen, aber zurzeit aus irgend einem Grunde vom Dienste befreit sind, und alle die Leute, die normalerweise aus dem Heere (Landsturm) entlassen wor

den sind, seinerzeit aber zu den Gewehrtragenden gehörten und mit diesen Dienst leisteten.

5. Die Anmeldung beim Sektionschef ist für alle Leute obligatorisch.

Es handelt sich hier um einen Befehl der Militärbehörde.

*

Der Bundesrat richtet an sämtliche Kantonsregierungen folgendes

Kreisschreiben über eine schärfere Grenzkontrolle.

Wie der gegenwärtige Krieg in verschiedener Hinsicht Erschwerungen im Verkehr mit dem Ausland gebracht hat, so haben sich solche auch ergeben mit Bezug auf die Abschiebung und Ausweisung schriftenloser und lästiger Fremder aus der Schweiz. Allseitig werden die Grenzen unseres Landes von den Nachbarstaaten strenge überwacht und jeder Person, welche nicht im Besitz der vorgeschriebenen Papiere ist, der Eintritt verwehrt. Infolgedessen sammeln sich auf dem Gebiete unseres Landes, das bisher jedermann ohne besondere Kontrolle den Eintritt gestattet hat, eine grosse Anzahl von Elementen, die den Kantonen zur Last fallen und deren Ausschaffung gar nicht oder nur mit grossen Schwierigkeiten bewerkstelligt werden kann.

Es ist daher vielfach der Wunsch laut geworden, es möchten Massnahmen für eine strenge Kontrolle an der Grenze getroffen werden, durch welche es den schriften- und mittellosen Personen verunmöglicht wird, in der Schweiz Aufenthalt zu nehmen. Namentlich kam dies auf der letzten in Glarus abgehaltenen Konferenz der kantonalen Polizeidirek toren zum Ausdruck, wobei unser Justiz- und Polizeidepartement ersucht wurde, die Angelegenheit weiter zu verfolgen.

Eine von unserem Justiz- und Polizeidepartement einberufene Kommission von Sachverständigen und Vertretern der Militär- und Zollbehörden und der Bundesbahnen hat hierauf über die behufs Einführung

einer wirksameren Grenzkontrolle zu treffenden Massnahmen beraten und dem Departement bestimmte Anträge unterbreitet, die uns zu diesem Kreisschreiben Veranlassung geben.

Wir beabsichtigen überdies, mit den Regierungen unserer Nachbarstaaten Unterhandlungen anzuknüpfen, um zu erreichen, dass diese der Ausübung der Schriftenkontrolle auf den Grenzstationen ihres Gebietes durch schweizerische Beamte zustimmen und bezüglich der mit Bahn- oder Schiffslinien auf schweizerisches Gebiet gelangenden Personen, die keine ge nügenden Ausweispapiere besitzen, sich zu unmittelbarer Rückübernahme verpflichten. Vorgängig entsprechender Abmachungen, deren Feststellung voraussichtlich einige Zeit in Anspruch nehmen und auf Grund deren es dem Bundesrate erst möglich sein: wird, nähere Vorschriften in der Sache zu erlassen, erscheint es geboten, dass die Kantone, und vor allem die Grenzkantone, mit möglichster Beförderung von sich aus Massnahmen im Sinne der nachfolgenden Ausführungen treffen. Es wird den einzelnen Kantonen überlassen, ihre Anordnungen den bestehenden lokalen Verhältnissen, z. B. mit Bezug auf den Grenzverkehr, anzupassen, im allgemeinen aber sollten dieselben derart sein, dass dadurch verhindert wird, dass schriften- und mittellose Ausländer, die dem Lande leicht zur Last fallen würden, in unser Land kommen. Wir empfehlen zu diesem Behufe folgende Vorkehren :

Es soll überall an der Grenze eine Schriftenkontrolle eingerichtet werden, der sich jeder Ausländer beim Betreten des schweizerischen Gebietes zu unterwerfen hat. Hierbei wird zu untersuchen sein, ob der Fremde sich im Besitze solcher Papiere befindet, die ihn nach Massgabe der bestehenden Verträge zur Erwerbung einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz berechtigen; denn nur auf Grund entsprechender Ausweisschriften werden die schweizerischen Behörden imstande sein, die Uebernahme der betreffenden

Personen jederzeit wieder vom Ausland zu begehren. Fremde, die solche Papiere nicht vorweisen können, sollen am Eintritt in die Schweiz verhindert und ohne weiteres zurückgewiesen werden. Ausnahmen werden zu machen sein hinsichtlich der Flüchtlinge. Die militärischen Flüchtlinge sind nach Massgabe der << Instruktion » zu behandeln, die der Territorialdienst aufgestellt hat und die den kantonalen Polizeibehörden unterm 5. Juni 1915 zugestellt wurde. Bei andern Flüchtlingen wird jeder einzelne Fall besonders in Betracht zu ziehen sein, und es werden unter Umständen mit den Vertretern des betreffenden Landes in der Schweiz Unterhandlungen über Aufnahme und etwaige Weiterbeförderung anzuknüpfen sein. Was die Fremden anbelangt, die sich nur vorübergehend (zu einem Kurgebrauch usw.) in der Schweiz aufzuhalten gedenken, so wird darauf zu achten sein, dass sie hierzu die nötigen Mittel wirklich besitzen und auch Legitimationspapiere haben, auf Grund deren sie unbeanstandet wieder in ihr Land zurückkehren können. Aehnlich wird hinsichtlich solcher Fremden zu fahren sein, die die Schweiz bloss transitieren wollen; sie werden sich über ihre Absicht durch Billets oder dergleichen auszuweisen haben und Papiere besitzen müssen, die ihnen den Eintritt in das andere Land gestatten (Pässe mit den erforderlichen Visa).

ver

Diese Schriftenkontrolle soll durch die kantonale Polizei stattfinden, da sie in der Lage ist, beurteilen zu können, ob die vorgewiesenen Papiere den Anforderungen entsprechen. Die Polizeibehörden sollen indessen von dem Militär und den Zollbeamten (Grenzwächtern) an der Grenze in der Erfüllung ihrer Aufgabe nach Möglichkeit unterstützt werden, was unter anderm dadurch geschehen kann, dass die letztern die Fremden anhalten und nicht weiterreisen lassen, bis durch die Polizei die Verifikation der Schriften stattgefunden hat; auch bei einer etwaigen Rückweisung der Fremden werden sie behülflich sein können. Nicht minder wird es den Bahn- und Schiffsangestellten obliegen, die Vornahme der Kontrolle in

« PreviousContinue »