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geeigneter Weise zu erleichtern und darüber zu wachen, dass sich derselben niemand entziehe. Ueber die verschiedenen Arten der Hilfeleistung durch Militär-, Zoll- und Verkehrsbeamte werden sich die Grenzkantone mit den in Betracht kommenden Organen am besten direkt verständigen.

Die Kontrolle hat möglichst nahe der Grenze auf Schweizergebiet stattzufinden. Bei den mit den Bahnzügen oder auf Schiffen eintreffenden Fremden wird sie je nach den örtlichen Verhältnissen auf der Fahrt von der Grenze im Zuge bezw. Schiffe oder auf der ersten schweizerischen Station zu erfolgen haben, und es hätte im letztern Falle vor ihrer Erledigung eine Weiterfahrt des Zuges und Schiffes von der betreffenden Station nicht stattzufinden. Wo an Eingangsstellen noch kein Polizeiposten besteht, sollte ein solcher errichtet werden. Genügen den Grenzkantonen die Bestände der Polizeikorps für die Ausführung dieses Dienstes nicht, so sollten sie sich an die inneren Kantone wenden können, damit diese ihnen hierfür geeignete Agenten zur Verfügung stellen. Es werden ja alle Kantone von der Einrichtung Nutzen ziehen, und es kann daher auch erwartet werden, dass sie sich gegenseitig die erforderliche Unterstützung zu teil werden lassen. Ebenso werden sich die Kantone zu einigen haben über die Tragung von Mehrkosten, welche jene Kontrolle für die Grenzkantone mit sich bringen mag.

Diese Schriftenkontrolle an der Grenze sollte in nächster Zeit zustande kommen, und es wäre zu dem Behufe erwünscht, dass sie allseitig auf Anfang Oktober nächsthin eingeführt werde. Unser Justiz- und Polizeidepartement ist gerne bereit, auf allfällige Anfragen der Kantone in der Sache einzutreten und gewünschte Aufschlüsse zu geben. Ihm wollen die Grenzkantone gefälligst mitteilen, welche Entschliessungen sie gefasst und welche Vorkehren sie zur Ausübung der Schriftenkontrolle getroffen haben. Wir würden auch Wert darauf legen, über die schriftenlos in die Schweiz eintretenden Ausländer orientiert zu sein, und

möchten daher die Grenzkantone ersuchen, unserem Justiz- und Polizeidepartement monatlich ein Verzeichnis dieser Personen zu übermitteln, wobei möglichst genau die Personalien der Betreffenden, sowie die allfälligen Bedingungen, unter denen sie geduldet werden, anzugeben wären.

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Der Schweizer. Gemeinnützige Frauen verein erlässt für die von ihm veranstaltete

Nationale Frauenspende 1915

folgenden Aufruf:

Am 22. Juni dieses Jahres hat die Generalversammlung des Schweizer. Gemeinnützigen Frauenvereins einmütig und mit grosser Begeisterung beschlossen, unter dem Namen « Nationale Frauenspende » eine Geldsammlung unter allen Schweizerfrauen zu veranstalten, deren Ertrag dem hohen Bundesrat als Beitrag an die stets wachsenden Kosten der Mobilisation zur Verfügung gestellt wird. Mit dieser Spende wollen die Schweizerfrauen dem tiefempfundenen Dankgefühl Ausdruck verleihen, dass sie durch die einsichtsvolle Leitung unserer obersten Behörde und die schlagfertige Bereitschaft unserer Armee bis dahin von all den Schmerzen und all dem Elend verschont geblieben sind, welche ihre Mitschwestern in den kriegführenden Staaten zu erdulden haben.

Die Idee der Nationalen Frauenspende ging ursprünglich aus Frauenkreisen hervor, welche von der Kriegssteuer nicht betroffen werden; sie fand aber auch warme Befürworterinnen unter denjenigen Frauen, welche in der Lage und mit Freuden bereit sind, über die Kriegssteuer hinaus noch eine besondere Gabe auf den Altar des Vaterlandes zu legen. Die Organisationsarbeit für die Nationale Frauenspende wird vom Schweizerischen Gemeinnützigen Frauenverein unter Beiziehung anderer Frauenvereine und von Einzelpersonen durchgeführt. Es liegt nun ein alle Einzelheiten regelnder Organisationsplan vor und schon sind über

all in der Schweiz Frauen am Werke, um die Sammlung vorzubereiten. Sie wird am 20. Oktober beginnen und bis zum 25. November 1915 dauern.

An der Spitze der Organisation steht eine Zentralkommission unter dem Vorsitz der Präsidentin des Schweizerischen Gemeinnützigen Frauenvereins; sie besteht aus den Vertreterinnen der Kantone; ein aus ihrer Mitte erwählter geschäftsführender Ausschuss mit Sitz in Bern leitet und überwacht den Gang der Sammlung, deren Beginn den Schweizerfrauen durch Plakate und einen kurz vorher in allen Landessprachen in der gesamten Schweizerpresse erscheinenden Aufruf bekannt gegeben wird.

In den Kantonen sind kantonale Kommissionen mit der Bildung von Sammelkommissionen betraut. Die Sammelkommissionen führen in kleinen Bezirken die Sammelarbeit durch; die Art und Weise des Vorgehens ist ihnen dabei freigestellt, doch soll dafür gesorgt werden, dass jede Frau sich mit Leichtigkeit an der Sammlung beteiligen kann. Eine Wegleitung des geschäftsführenden Ausschusses orientiert sämtliche Kommissionen über die ihnen zufallenden Aufgaben. Das gesammelte Geld wird allwöchentlich auf Postcheckkonto 1554 Nationale Frauenspende, Bern, einbezahlt und von der Post weg auf der Schweizerischen Nationalbank deponiert. Die Bescheinigung für die gesammelten Gelder erfolgt jeweilen in den Pressorganen des betreffenden Sammelbezirkes. Als Rechnungsrevisoren wurden von der Zentralkommission gewählt die Herren Lang, Direktor der Spar- und Leihkasse in Bern, und von Haller, Direktor der Nationalbank in Bern.

Schweizerinnen im Ausland senden ihre Beiträge direkt an das Präsidium des geschäftsführenden Ausschusses Fräulein Bertha Trüssel, Präsidentin des Schweizerischen Gemeinnützigen Frauenvereins, Bern. Bei den in der Schweiz wohnenden Ausländerinnen wird nicht gesammelt, doch steht es ihnen frei, Bei

träge zu leisten, wenn sie das Bedürfnis empfinden, sich für den Schutz, den sie in unserm Lande geniessen, dankbar zu erweisen.

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2. Oktober 1915.

Ein Bundesratsbeschluss über die

lautet:

Einführung des Reismonopoles

Art. 1. Die Einfuhr von Reis und von Mahlprodukten aus Reis, Reisfuttermehle und Reiskleie inbegriffen, ist ausschliesslich Sache des Bundes.

Diese Waren sind für den Verbrauch in der Schweiz bestimmt.

Art. 2. Ankauf, Einfuhr und Wiederverkauf der in Art. 1 genannten Waren werden vom Oberkriegskommissariat besorgt.

Art. 3. Den in der Schweiz domizilierten Firmen und Personen kann das Oberkriegskommissariat die Einfuhrbewilligung für Reis und Mahlprodukte aus Reis erteilen, wenn innert sieben Tagen nach Inkrafttreten dieses Beschlusses der Nachweis geleistet wird, dass diese Waren vor dem 4. Oktober fest gekauft worden sind.

Diese Waren sind im Inlande zum Wiederverkauf zu bringen. Das Militärdepartement stellt die Bedingungen fest, an welche die Einfuhrbewilligung, namentlich auch hinsichtlich des Verkaufspreises, geknüpft wird.

Art. 4. Das Militärdepartement ist ermächtigt, zu bestimmen, welche Waren unter die Bezeichnung « Kraftfuttermittel » gemäss Art. 1 des Bundesratsbeschlusses vom 9. Januar 1915 fallen.

Art. 5. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des gegenwärtigen Beschlusses oder gegen die vom Militärdepartement gemäss Art. 3, Absatz 2, dieses Beschlusses gestellten Bedingungen werden gemäss

Art. 6 und 7 der bundesrätlichen Verordnung vom 6. August 1914 betreffend Strafbestimmungen für den Kriegszustand geahndet.

Art. 6. Der vorstehende Beschluss tritt am 4. Oktober 1915 in Kraft. Das Militärdepartement und das Finanz- und Zolldepartement sind mit seinem Vollzuge beauftragt.

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bensversicherungsgesellschaften fasst der Bundesrat folgenden Beschluss:

1. Jede ausländische Lebensversicherungsgesellschaft, die auf Grund des Bundesgesetzes betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens vom 25. Juni 1885 zum Geschäftsbetriebe in der Schweiz befugt ist, hat als Kaution zu hinterlegen:

a. einen festen Betrag von einhunderttausend Franken und

b. das von der Gesellschaft für ihren schweizerischen Versicherungsbestand zu reservierende Deckungs

kapital.

2. Ergibt sich für ein Geschäftsjahr eine Zunahme des für den schweizerischen Versicherungsbestand zu reservierenden Deckungskapitals, so ist der Mehrbetrag ausschliesslich in schweizerischen Werten zu hinterlegen. Diese Bestimmung findet erstmals auf das Geschäftsjahr 1915 Anwendung.

3. Das schweizerische Justiz- und Polizeidepartement setzt, unter angemessener Berücksichtigung der Verhältnisse, die Fristen fest, innerhalb welcher jede Gesellschaft ihre bisherige Kaution im Sinne von Ziffer 1 zu ergänzen hat.

4. Die künftige Gesetzgebung des Bundes über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften bleibt vorbehalten.

5. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.

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