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schen Freystaate, eine solche Widerlegung, daß der Entscheid darüber von dem Richterstuhl der jeßigen europäischen Politik durchaus zu Gunsten von diesen erfolgen mußte.

In den beyden Kantonen Waadt, und Argay wurde daher die Bekanntmachung des berneria schen Manifestes durch Dekrete der kleinen Ráthe vom 26 und 27 December, die hernach von den großen Räthen sanktioṇirt wurden, und welche sich auf öffentlich erschienene Noten der russischen und öftreichischen Gesandtschaften vom 20 gleichen Monats begründeten, nicht allein verboten, sondern auch alle Beamten und Einwohner bey ihren Eiden aufgefordert, alle Exemplare dieses Manifestés aufzusammeln, auch allfällige Verbreiter desselben als Ruheftörer an Die Berechtigkeit auszuliefern. Zu gleicher Zeit hatte Bern Truppen aufgeboten und organiñrt, die Einwohner dieser benden Kantone, unter welchen, was nicht zu läugnen war, Bern noch manchen geheimen Anhänger zählte, in die alten Schranken zurück zu führen, gegen welche militärischen Vorkehrungen im Argau und Waadt Gegenbewaffnungen erfolgten, so daß es das. Ansehen gewann, daß diese Angelegenheit mit dem Schwerdte ausgefochten werden müßte,

Der Anblick dieses Schauspiels verursachte in der übrigen Schweiz nach und nach bedenkliche Spaltungen. Je nachdem sich die Begriffe von alter von den Våtern ererbter Freyheit und damaliger Abhängigkeit des Landmanns vom Städter, und umgekehrt von der Erhebung des erstern zum Genusse gleicher Rechte mit diesem in den Köpfen formten, wozu in den Volkskan= tonen noch allerley bald von falschen, bald von wahren Prämissen ausgehende Rücksichten sich ge= fellten, betrachtete und beurtheilte man Berns Betragen gegen seine abtrünnig gewordene und fich für mündig haltende Söhne. In mehrern von den alten Kantonen schien man die Meynuug mit Bern zu theilen, daß das Einrücken der alliirten Heere in die Schweiz für sie eine gebietende Einladung der Zeit sey, die alten Regierungen der XIII Kantone wieder einzusehen und eine Tagsaßung zur Berathung der \gemeineidgenössischen Angelegenheiten einzuleiten; in andern hingegen huldigte man der bisberigen Erhebung ehemaliger Unterthanen zu selbstständigen Bundesgliedern und ihrem gegenwärtigen Beüßstande, und drang auf eine neunsebnortige Konferenz. Da das Direktorialjahr des schweizerischen Landammanns von Keinbard an seinem Schlußse war, perpetuirte sich

derselbe über die Dauer seiner Amtszeit und bem rief Abgeordnete der XIX Kantone nach Zürich zu Vorberathungen und Vorschlägen in der ge= genwärtigen Krisis. Am 26 Chriftmonde bildete er aus den Angekommenen eine Versammlung, die zwar den Bedingnissen und Wünschen der alten Ordnung der Dinge keineswegs entsprach, weil man aus Mangel der Zeit und des Stoffes zu Instruktionen, den Abgeordneten zu derselben, keine Verhaltungsbefehle noch Vorschriften geben konnte, dagegen den neuen Orten, die sie ohne Ausnahme besuchten, um so willkommener war, weil diese sogleich dem neuen Bunde einverleibt, die sogenannten Unterthanen-Verhältnisse aufgehoben, und folgende Webereinkunft als Basis einer künftigen neuen Bundesakte angenommen wurde.

"Die in Zürich versammelten Gesandten der „Stände Uri, Schwyz, Luzern, Zürich, Glarus, »Zug, Freyburg, Basel, Schaffhausen, Appennjell beyder Rhoden, St. Gallen, Thurgau, » Argau und Waadt, haben bey reifer Bera=' thung über die dermalige bedenkliche Lage des » Vaterlandes fich einmüthig überzeugt, daß nach den von aussenber und im Innern der Schweiz vorgefallenen Ereignissen, die gegenwärtige "Bundesverfassung, so wie sie in der Media®

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tionsakte enthalten ist keinen weitern Bestand haben tonne; daß aber für die Wohlfahrt „des Vaterlandes hohe Nothwendigkeit sen, den »alten eidsgenössischen Verband nicht nur_beyzu» behalten, sondern neu zu befestigen; zu wel chem Ende ihren sämmtlichen hohen Kommitten folgende uebereinkunft zu möglichst be= schleunigter Matifikation vorgeschlagen, wird:

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1) Die beytretenden Kantone sichern sich im "Geist der alten Bünde, und der seit Jahrhun„derten unter den Eidgenossen bestandenen glücklichen Verhältnisse, brüderlichen Rath, Unterstübung und treue Hülfe neuerdings zu."

2)» Sowohl die übrigen alteidgenössischen "Stände, als auch diejenigen, welche bereits

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seit einer langen Reihe von Jahren Bundes

glieder gewesen sind, werden zu diesem erneun erten Verband förmlich eingeladen."

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3) Zu Benbehaltung der Eintracht und "Cube im Vaterlande vereinigen sich die ben» tretenden Kantone zu dem Grundsaße, daß keine mit den Rechten eines freyen Volkes un» verträgliche Unterthanen-Verhältnisse hergestellt "werden sollen."

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4) Bis die Verhältnisse der Stände unter sich und die Leitung der allgemeinen Bundesangelegenheiten näher und fester bestimmt ånd,

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,, ist das alteidgenössische Vorort Zürich ersucht, diese Leitung zu besorgen."

5) „Im Gefühle der Dringlichkeit, auf die "Erklärungen der hohen alliirten Mächte vom 20 December dieses Jahres, welche auf die Stellnug „der Schweiz bis zu einem allgemeinen Frieden Be„zug haben, eine angemessene Antwort za er,, theilen, sind die beystimmenden Stände bereit, hierüber in Unterhandlung zu treten."

Abgeschlossen am 29 December

1813.

Mit dem Abschlusse dieses Vertrags wurde ein Ausschuß von 4 Abgeordneten, und an dessen Spiße der schwvzerische Landammann Alois von Reding erwählt, kraft des 4ten Artikels, den Stand Zürich um die Uebernahme des Direktoriums der eidgenössischen Angelegenheiten zu bitten. Der eben versammelte Zürchersche

Kleine Rath vernahm mit Nührung den Vortrag dieses Gesuchs, und entsprach demselben mit freundeidgenössischer Bereitwilligkeit,

Dem Stande Bern fiel dieses neue Band eines schweizerischen Staatenvereins besonders auf; erstlich, weil dasselbe nicht von allen, sondern nur von einer gewissen Anzahl eidge= nössischer Kantons-Deputirten war geknüpft worden, und diese dazu mit keiner Vollmacht ver

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