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Suftentations Commission, in Folge des Reichsdeputations Hauptschlusses von 1803, §. 68.

Herr Berthonnier.

Toscana.

S. oben Hetrurien.

Unterthanen der Grafschaften Solms Braung fels und Greifenstein.

S. oben SolmsBraunfels.

Veltlin, Chiavenna und Bormio, Land. und Grafschaften.

Herr Graf Diego Guicciardi.
Herr G. Stampa.

Marms, Grafschaft.

3. oben Veltlin.

XLVI.

No

der föniglich großbritannisch hannsserischen Congreß Besandschaft an die kaiserlich - ð streich i. fchen, königlich preussischen und königlich. baterischen Herren Bevollmächtigten, betreffend die Wiederherstellung landständischer Vers fassung in dem Königreich Wirtemberg; datirt Wien den 7. März 1815.

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Der unterzeichneten königlich großbritannisch hannoverischen CongreßGesandschaft sind, in Bezie hung auf die von Sr. Majestät dem König von Würtemberg erlassenen Verordnungen wegen eis ner neuen Staatsverfassung für Sr. Maj.

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Staaten, verschiedene Noten, besonders von Seite der, jenen Staaten durch den Rheinbund unterworfenen ehemaligen reich sunmittelbaren Fürsten, Grafen und Ritter eingereicht wor den, deren Gesuch hauptsächlich dahin zielt, durch den Congreß zu verlangen, daß die Einführung einer definitiven Verfassung verschoben werden möge, bis der Congreß über die in Teutschland all gemein anzunehmenden Grundsäße ståndischer Ver. fassungen, und über das Schicksal der erwähnten Claffe des Reichsadels besonders, entschieden haben möchte.

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Die unterzeichnete CongreßGesandschaft hát neben dem allgemeinen Interesse aller teutschen Höfe, daß durch Erfüllung der billigen, auf aus drückliche Zusagen der im letzten Krieg alliirten Mächte gegründeten Hoffnungen der teutschen Nation Zufriedenheit und Ruhe erhalten werden möge, noch ein specielles Interesse bei obiger Frage, weil. bekanntlich Hannover mit Preussen und Dắn nemark die alte würtembergische Verfa f sung garantirt hatte *).

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Unterzeichnete wollen indessen vor der Hand die Frage nicht berühren, in wie fern diese Verfassung der alt würtembergischen Staaten durch spätere Ber

*) Die Urkunden, welche die preussische, hannoveris sche und dänische Garantie der wirtembergis fchen Staatsverfassung betreffen, von 1764-1771, findet man, nebßt Hrn. Klüpfels biftorisch rechtlis cher Entwicklung der, der wirtembergischen Verfassung zur Seite stehenden Garantie der drei hohen Mächs te", in den Verhandlungen in der Versammlung des Königreichs Wirtemberg im J. 1815, Abth. IX, S. 161-200.

gebenheiten als aufgehoben angesehen werden könne, und enthalten sich ebenmåsig jeder Untersuchung darüber, ob die gegen die neue beabsichtigte würtembergische Verfassung angebrachten dringenden Beschwerden gegründet seyen, oder nicht.

Nur glauben sie über die gestern, von Seite der ehemals unmittelbaren Fürsten und Grafen im Würtembergischen, den Mitgliedern des teut schen Comite's, bei dem Congreß eingereichte Note unverzüglich ihre Gefühle ausdrücken zu müssen.

Es sind jener Note zwei Schreiben des königlich - würtembergischen Ministeriums des Innern, an Ihro Durchlauchten, die Herren Fürsten von Hohenlohe. Jagßberg und Hohenlohe. Langenburg beigelegt, deren Inhalt, sobald ihre Aechtheit auffer Zweifel gestellt wird, von der Art ist, daß die teutschen CongreßGesandschaften solche öffentlich bekannt werdende Aeusserungen wohl schwer. lich mit Stillschweigen werden übergehen dürfen, ohne die Grundsäge aufzugeben, welche die teut sche Nation zum rühmlichen und glücklichen Kam, pfe, für eine vernünftige und verfassungsmäßige Freiheit, angefeuert haben.

Es heißt in jenem Schreiben unter andern:

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Es liegt ein groffer Irrthum vor, wenn der „Fürst von Hohenlohe glaube, daß die wiener Verhandlungen den mindesten Einfluß ,, auf die Bestimmung der Verfassung ,, im Innern u. f. w. haben werden; alle bar. ,, auf zielenden Schritte seyen, als dem Zweck ,, und dem Gegenstand der Geschäfte des Co

mités entgegen, von der Hand gewiesen ,,worden. Der pariser Tractat sen die einzige Richtschnur für das Comité. Zudem würden

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,, auch Se. Majestät eine solche unbefugte E i n m i s ch a v g in keinem Falle dulden u. f. w.“ Nichts kann für den Congreß, und namentlich für das zur Bearbeitung einer teutschen Bundes Acte bestellte Comité desselben, das sich Mönáte lang mit Fragen beschäftigt hat, die durch jene Aeüsserungen ihrer Competens gänzlich entzogen werden sollen, auffallender seyn, als die Aufstellung obis ger Säße, und nichts würde den Unterzeichneten erwünschter seyn, als wenn dieselbigen königlich • würtembergischer Seits für unacht erklärt werden follten. Das Recht des Congresses, sich, big zu einem gewiffen, der Souverainetåt der teutschen Staaten unnachtheiligen Punct; in die innere Verfassung derselben zu mischen, beruht

1) auf allgemeinen Grundsäßèn, indem je(der Macht daran liegt, daß die Rechte der Uns terthanen geschüßt, und Ruhe, die dauernd nur durch ihre Zufriedenheit erreichbar ift, erhalten werde. Auf diesen allgemeinen Grundfatz geftüßt, haben bei dem gegenwärtigen Congreß die größten Mächte Europens die innere Verfassung Polens zum Gegenstand ihrer gemeinschaftlichen Sorgen gemacht, und ist von den Mächten, welche Provinzen Polens beherrschen, niemals behauptet worden, daß dadurch ihrer Souverainetåt Eintrag geschehe.

2) Beruht das Recht des Congresses, in Beziehung auf Teutschland, aber namentlich auf den bet Schlieffung der Allianz von 1813 öffentlich proclamirten Grundfäßen, welche alle der. selben beitretenden Staaten, also auch Würtemberg durch ihren Beitritt angenommen haben *).

Man vergl. ben gebeimen Artikel des mit Würtemberg ju Fulda am 2. Nov. 1815 geschloffenen Vertrags, in

Oestreich, Rußland und Pkékffen hat ben, in ihren frühesten Proclamationen, die Aufhe bung des Rheinbundes, und die Wiederherstel lung teutscher Freiheit als Zweck des Kriegs angekündigt. Würtemberg hát durch seinen Beitritt zur Allianz, die Garantię seiner Lånder erlangt, deren Besitz vorhin auf Verträgen beruhte, die der Krieg vernichtet hatte.

Neben dem Vortheil, welchen die Allianz geftchert hat, muß Würtemberg also auch die Ver. bindlichkeit als geltend anerkennen, die in Geziehung auf die Wiederherstellung ståndischer Verfassung aus derselben fließt.

Diese Grundsäße find in einer früherhin eingereichten Note der Unterzeichneten; dem teutschen Comité vorgelegt worden, und die größten Höfe sind denselben ausdrücklich beigetreten, so wie auch na mentlich Se. Majestät der Kaiser von Rußland, in einer den kaiserlich. dstreichischen und königlich preussischen Höfen übergebenen Note, Ihren Beifall über diese Grundsäge bezeugt haben.

Se. großbritannisch-h a μ n s věř is che Majestät haben auch bei der ersten allgemeinen Versammlung ihrer teutschen Stände sich ausdrücklich vorbehalten, die Beschlüsse des Congresses vor Beftimmung einer definitiven Verfassung abwarten zu : wollen. Unter solchen Umständen, halten sich unter. zeichnete verpflichtet, auf eine Zusammenkunft der teutschen Stånde gehorsamst anzutragen, um in Hinsicht der ebenerwähnten Aeußerungen dës

des Herausgebers Staatsarchis des teutfchen Buns des, Heft 2. (Erl. 1816, 8.), S. 305. Anm. d. H.

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