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hat die Militärkommission entschieden und ents scheidet, daß oben erwähnte Strafverfügungen auf. Joachim Marat anwendbar wåren.

Dem zufolge hat sie ihm, mit völliger Eins. ftimmigkeit, verurtheilt, und verurtheilt ihm, ur Strafe des Todes, mit Konfiskation feines Vers mögens.

Befiehlt, daß gegenwärtiges Urtheil, auf Bes trieb des Referenten, vollzogen und fünf huns dert Exemplare davon gedruckt werden sollen.

So geschehen, um fünf Uhr Nachmittags, am Lage, Monath und Jahre wie oben.

(Folgen die, am Eingange erwähnten Unterschriften des Präsidenten, der Richter, des Refes reuten, des fönigl. Generalprokurators und Gefretårs.).

VI.

Königl, preußische Verordnung,

wegen

der angeblich geheimen Gesellschaften.

Vorwort des Herausgebers..

Als die nachstehende Verordnung erschien, (am 11. Jan. d. J.) waren unsere (S. 20 und 21) gemachten Aeußeruns gen, über diesen Gegenstand, bereits niedergeschrieben und auch abgedruckt. Die Aeußerung, nach welcher von uns voraus gesezt wurde: die Regierung werde es angemessen finden, von der Kontroverse keine Notiz zu nehmen, ist, durch dieselbe, in fo fern bestätigt, als sie keine Untersus chung deßhalb verhängt, überhaupt den eigentlichen Ges genstand des Streits: ob es dergleichen Gesellschaften, und zwar zu gewissen angezeigten Zwecken, noch giebt? ganz auf sich beruhen läßt. Nur die LeidenschaftlichFeit des Streits, welcher nicht etwa von obskuren Personen, in Hinsicht auf Staatsverhältnisse und literàris schen Ruf, sondern von Månnern, so, in beyder Hinsicht, zu den ausgezeichneten gehören, und welche zum Theil selbst als Kollegen, an einer der ersten wissens schaftlichen und Unterrichtsanstalten des Landes, stehen, gleichsam unter den Augen der Regierung, und wohl. nicht ohne gegebnen Anlaß, ihre Aufmerksamkeit darauf

zu ziehn, geführt wurde, bewog sie, demselbent, durch ein Berbot, ein Ende zu machen. Daß dessen Fortsetzung keinen Zweck hatte, lag am Tage; denn auf beyden Seis ten erklärte man, das, worüber man streite, nicht eis gentlich zu wissen. Das der Streit aber schädlich werden konnte, und selbst werden mußte, ist eben so klar; wir dürfen anstatt des Beweises, auf das zurück weißen, was oben, an dem angezeigten Orte, von uns, als unsere Ans sicht der Sache, geäußert worden ist.

Die Erklärung, in dem Eingange des Edikts, ift edel und würdig und den liberalen Charakter der Regies rung völlig angemessen. Die Erneuerung eines alten Edifts, gegen geheime Gesellschaften, der angeführten Art, ist eine, in folchen Fällen, gewöhnliche Procedur. Es spricht sich darin das Princip und der Wille der Res gierung aus; welche die einer jeden verständigen und achtsamen Regierung ist.

Dem Geseze Folge leistend, werden wir auch unsere Anzeige der Schriften, über diesen Gegenstand, einstellen; obwohl wir uns bewußt sind, auch gezeigt zu haben, daß hierin, wie überall, der Parteygeist uns nicht leitete.

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Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.

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Haben den Parteygeist, mit gerechtem Mißfallen bemerkt, welcher sich, bey dem Streite der Meinungen, über die Existenz geheimer Verbindungen, in Unsern Staate, außert. Als das Vaterland, durch Unglückss fålle hart betroffen, in großer Gefahr war, haben Wir selbst den sittlich wiffenfchaftlichen Verein genehmigt, weis

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cher, unter dem Namen des Tugëndbundes bekannt ist; weil wir ihn, als ein Beförderungsmittel, des Pas triotismus unèn derjenigen Eigenschaften ansahn, welche die Gemüther, im Unglück erheben, und ihnen Muth ges ben fonnnten, es zu überwinden. Wir fanden aber bald, in den, Ung zur Bestätigung, vorgelegten, Entwürfen, einer Verfassungsurkunde jenes Vereins, so wie, in der damahligen politischen Lage des Staats, Gründe, ihn aufzuheben, und den Druck, aller Diskussionen über dens selben, zu untersagen. Seitdem haben dieselbigen Grundfåge und Gesinnungen, welche die erste Stiftung dessels ben veranlaßten, nicht bloß eine Anzahl der vorigen Mits glieder desselben, sondern die Mehrheit Unsers Volks bes feelt; woraus, unter der Hülfe des Höchsten, die Rets tung des Baterlandes und die großen und schönen Thaten hervor gezogen sind, durch welche sie bewirkt wurde, und jegt wo der Frieden allenthalben hergestellt ist, und jeden Staatsbürger nur ein Geist beleben, jeder nur einen Zweck haben muß: durch einträchtiges pflichts mäßiges Bestreben, den, sich so herrlich bewährten Nas tionalsim zu bewahren und den Gefeßen gemäß zu leben, damit die Wohlthat des Friedens allen gesichert bleibe und der Wohlstand aller, welcher Unser unverrücktes Ziel ist, bis zur möglichsten Vollkommenheit gebracht werde, jezt können geheime Verbindungen nur schädlich und dies sem Ziele entgegen wirken. Wir bringen demnach

1. die Bestimmung Unfers allgemeinen Landrechts, Thi. II. Tit XX., IV. Absch.

§. 184. Die Mitglieder aller Gesellschaften, im Staate sind verpflichtet, sich über den Gegenstand und die Absicht ihrer Zusammenkünfte, gegen die Obrigkeit, auf Erfordern auszuweisen.

185. Heimliche Verbindungen, mehrerer Mitglies der des Staats, müssen, wenn sie auf den Staat selbst und dessen Sicherheit Einfluß haben könnten, von den Verbundenen, bey Vermeidung nachdrücklicher Gelds oder Leibesstrafe, der Obrigkeit, zur Prüfung und Ges nehmigung angezeigt werden.

2. Unser, hier beygefügtes, Edikt, vom 20. Oft.

1798, wegen Verhütung und Bestrafung, gef

Verbindungen, welche der allgemeinen Sicherheit nachtheilig werden könnten,

hierdurch in Erinnerung, und wollen, daß darüber, in allen Unsern Provinzen unverbrüchlich gehalten, und von Unsern Gerichten, danach erkannt werde.

Bey diesen gesetzlichen Verfügungen, wird der, in öffentlichen Druckschriften geführte Streit, über die Exis ftens geheimer Gesellschaften, und über ihre Zwecke, uns nug, beunruhigt Unsere getreuen Unterthanen, und nåhrt einen schädlichen Parteygeist.

Wir wollen und verordnen also:

3. daß von nun an, bey namhafter Geld- und Leis besstrafe, von Niemand, in Unfern Staaten, Ets was darüber gedruckt, oder verlegt werde.

Gegeben, Berlin, den 6. Januar 1816.

Friedrich Wilhelm.

C. F. v. Hardenberg.

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