Page images
PDF
EPUB

III.

Verträge,
welche

auf die Rekonstruirung der preußischen Monarchie und die Bestimmung ihrer Verhältnisse, zu den benachbarten Staaten, Beziehung haben.

(Fortseßung des, im Novemberstück v. J. abgebrochenen, Artikels.)

Traktat zwischen Preußen und Dänemark, wegen. gegenseitiger Abtretung Schwedisch

und Rügens gegen Lauenburg.

Pommerns,

Da Se. Maj. der König von Preußen und Se. Maj. der König von Dånemark, sich zu gemeinschaftlichen Vors theilen, über die gegenseitige Abtretung des Herzoga thums Schwedisch Pommern, mit dem Fürstenthume Rügen und des Herzogthums Lauenburg zu vereinigen wünschen, so haben Sie beschlossen, zu dem Ende einen förmlichen Traktat zu errichten, und deßhalb Bevolls mächtigte ernannt, um alles, was diesen Gegenstand bes trifft, zu überlegen, zu berichtigen, und zu unterzeichs nen, nämlich

Se. Maj. der König von Preußen den Fürsten von Hardenberg, Ihren Staatskanzler, Ritter von

[ocr errors]
[ocr errors]

schwarzen und rothen Adlerorden, Ritter des preußischen Ordens von St. Johann und des eisernen Kreuzes, des ruffifchen St. Andreasordens, St. Alexander - Newskyordens und St. Annenordens, ister Klasse, Großkreuz des königl. ungarischen St. Stephanordens, Großkordan der Ehrenlegion, Großkreuz des spanischen Et. Karlsorden, dee bayerschen St. Hubertsorden, des sardinischen Annuciadeorden, Ritter des schwedischen Seraphinenordens, des Elephantenordens, des würtembergischen goldnen Adlerordens und mehrerer anderen, Ihren ersten Bes vollmächtigten, bey dem Wiener Kongreß, und

1

Herrn Karl Wilhelm Baron von Humboldt, Sr. bemeldeten Majestät Staatsminister, Kammerherrn, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minis fter, bey Sr. K. K. apostol. Majeståt, Ritter des großen rothen Adlerordens, des preußischen Ordens des eisernen Kreuzes und des russischen St. Annenordens erster Klaffe, Ihren zweyten Bevolimächtigten beyin Wiener Kons greß.

Se. Maj. der König von Dänemark, den Herrn Christian Günther Grafen zu Bernstorff, geheis men Konferenzrath, Dero außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bey Sr. K. K. und apostolischen: Majestät, - dänischer Bepollächtigter beym Wiener Kons greß, Ritter vom Elephantenorden, Großkreuz des Dans nebrogsordens und des königlich ungarischen St. Ste phanordens;

ingleichen Herrn Joachim Friderich, Gräfen von Bernstorff, geheimen Konferenzrath und zweys ten Bevollmächtigten beym Kongreß, Großkreuz des Dannebrogsordens.

Welche, nachdem sie ihre respektiven Vollmachten, dies in, guter und richtiger Form befunden wurden, auss gewechselt, über folgende Artikel überein gekommen sind :

Art. 1. Se. Maj. der König von Dänemark ents sagt, sowohl für sich als auch für seine Nachkominen, uns widerruflich und für immer, zum Vortheile Sr. Maj. des Königs von Preußen und Seiner Nachkommen, allen den Rechten, welche der Friedenstraftat mit Sr. Maj. dem Könige von Schweden, geschlossen in Kiel, den 14. Jan. 1814, Ihm über das Herzogthum. Schwedisc= Pommern und das Fürstenthum Rügen gegeben.

2. Indem Se. Maj. der König von Preußen in den Besig der Rechte tritt, übernimmt Er auch zugleich die Berbindlichkeiten, welche Se. Maj. der König von Dås nemark, in Rücksicht der Abtretung von SchwedischPommern und der Jusel Rügen, durch die Artikel 8, 9, 10, 11, 12, 29, 22, 23, 24, und 26 des Kieler Trak, tats eingegangen ist.

3. Se. Maj. der König von Preußen tritt für bes ständig an Se. Maj. den König von Dänemark ab: das Herzogthum Lauenburg dergestalt, daß es von Sr. Maj. mit allen Souveränitäts- und Eigenthumsrechten, init allen Gerechtsamen und Emolumenten in Besitz genommen werde; so wie bemeldetes Herzogthum an Se. Maj. den König von Preußen, durch den 4. Artikel des, in Wien unterm 29. May 1815 zwischen Allerhöchstdemselben und Sr. brittischen Maj. geschlossenen Taktats *), dem Kónig von Hannover, abgetreten worden. Doch sind das Amt Neuhaus, welches zwischen der Elbe und Meklens

*) Dieser Traktat ist noch nicht publicirt.

A. d. H.

Burg liegt, so wie die lüneburgschen Dörfer, welche an das Amt grenzen oder davon enflavirt werden, von dieser Abtretung ausgeschlossen.

A

4. Se. Maj. der König von Dånemark, verpflich ten sich, die Verbindlichkeiten zu übernehmen, welche Se. Maj. der König von Preußen, in Rücksicht des Herz jogthums Lauenburg, zufolge der Artikel 4, 5 und 9 des. unterm 29. May 1815, abgeschloffenen Traktats, zwischen Preußen und Sr. brittischen Maj., als König von Hans nover, 'eingegangen; doch so zu verstehen, daß das Amt Neuhaus, in Verhältniß zu seiner Bevölkerung an der Landesschuld Theil nehmen soll, welche, mit dem Bes fige des Herzogthums, an den neuen Besitzer übergegans' gen. Dieser Punkt soll, von den respektiven Kommissårs, die ernannt werden sollen, von der einen Seite die abges tretene Provinz zu überliefern, von der andern diefelbe in Besig zu nehmen, zur definitiven Berichtigung, ges bracht werden. Die Bestimmungen des 7. Artikels, `in jenem Traktate, sind zum Vortheile Sr. Maj. des Königs von Danemark beybehalten.

5. Se. Maj. der König von Preußen verpflichten fich, an Se. dänische Majeftåt, alle die Dokumente, Pas piere, Karten und Plåne überliefern zu lassen, wels che den abgetretenen Theile des Herzogthums Lauens burg betreffen, so wie und so bald die hannoversche Res gierung dieselbe übergeben läßt.

6. Zufolge einer Uebereinkunft, zwischen dem preus ßischen und schwedischen Hofe, verbinden sich Se. Maj. der König von Preußen, an Se. Maj. den König von Dånemark, die Summe von sechs mal hundert tausend schwedischen Bankothaler zu bezahlen, welche

[ocr errors]

die schwedische Regierung Se. dänische Maj. schuldig ist. Diese Summe foll kontant bezahlt werden, inners halb drey Monathen, vom Tage angerechnet, wo gea genwärtiger Traktat unterschrieben worden, und nach dem Wechselkours, welcher an jenem Tage Statt findet.

7. Um die Schadloshaltung vollständig zu machen, welche Se. Maj. dem Könige von Dänemark für die Abs tretung von Schwedisch - Pommern und der Insel Rügen zufömmt, verpflichtet sich Se. Maj. der König von Preus ßen, ferner Se. dänischen Maj. die Summe von zwey Millionen Rthlr. preuß. Kour. zu bezahlen. Diese Summe foll in folgenden Terminen entrichtet werden: fünf mal hundert tausend Rthlr., den 1. Jan. im ersten Jahre, nach Abschluß des Friedens, welcher den gegenwärtigen Krieg mit Frankreich beendigt wird. Fünf mal hundert tausend Rthlr. den 1. Jul. desselben Jahrs; und eine gleiche Symme den 1. Jan. und den 1. Jul. des folgenden Jahrs. Se. Maj. der Kds nig von Preußen soll, für die Summen, an Se. Maj. den König von Dänemark vier Obligationen, jede pon fünf mal hundert tausend Rthlr., zahlbar in den vier vorerwähnten Terminen, auf vier Procent Zins fen lautend, überliefern lassen. Diese Obligationen sollen dann übergeben werden, wenn Schwedisch Pommern, im Namen Sr. Maj., in Besitz genommen worden, und die Bezahlung der Zinsen soll von dem nåmlichen Dato an gerechnet werden. Die erste Auszahlung dieser Zinsen soll den 1. Jan. 1816 Statt finden und man wird diesels ben, von sechs zu sechs Monathen, bezahlen. Alle Diese verschiedenen Zahlungen, so wie die Auszahlungen Der, im vorigen Artikel stipulirten Summe, follen in

« PreviousContinue »