Page images
PDF
EPUB

ausgedrückt haben würde, als jenes bey uns auch für freye Leute gebräuchliche Wort; divus als Titulatur eines verstorbenen Fürsten wäre wohl auch besser durch das freylich moderne,,hochselig," als durch das, etwas Moralisches involvirende ,,göttergleich," so wie sacratissimus durch ,,erhabenster" zu übersetzen, da das §. 53. S. 169 dafür gebrauchte,,ehrwürdig" von noch lebenden Monarchen zu bürgerlich klingt. Zwar dem Wortsinne nach richtig, aber ohne juristische Schärfe ist mores, als Gewohnheitsrecht §. 1. S. 1 durch ,,herkömmliche Sitten" wiedergegeben und in folgenden Worten (S. 3. S. 10):,,Ein Gesetz wird das genannt, was das gesammte Volk befiehlt und festsetzt. Ein Beschluss der gemeinen Bürgerclasse ist das, was diese befiehlt und festsetzt. Die niedere Volksclasse (plebs) unterscheidet sich von dem gesammten Volke (populus) u. s. w." wird wohl Niemand die organisch scharfgetrennte Classification jenes Satzes: Lex est, quod populus jubet atque constituit; plebiscitum est, quod plebs jubet atque constituit; plebs autem a populo eo distat wieder erkennen, die sich etwa so ausdrücken lässt: „Eine Satzung ist, was das Gesammtvolk gut heisst und festsetzt; ein Beschluss der Gemeinen ist, was die Gemeinen gut heissen und festsetzen; die Gemeinen aber sind darin vom Gesammtvolke unterschieden;" gleiches gilt auch von dem S. 67. S. 220 als,,gesetzmässige Ehe" wiedergegebenen connubium, da es doch dort die mit einem deutschen Worte unübersetzbare facultas justas nuptias ineundi bedeutet, welcher richtige Sinn auch dem Verf. in §. 78. und auf S. 253 gegenwärtig gewesen zu seyn scheint. Der sehr weitläufig gearbeitete Commentar ist seiner Fasslichkeit wegen eine wahre Zierde des Buches und sichtlich nach dem Muster von Ballhorn-Rosens trefflicher Bearbeitung des Titels de dominio aus Ulpians Fragmenten (Lemgo, 1822. 8.) entworfen; Rec. weiss aus der ganzen neuern civilistischen Literatur zum ersten Anfange des Quellenstudiums und vorzüglich zum Uebergange von den sogenannten humanioribus zur Jurisprudenz, fähigen Studirenden keinen bessern Führer, als Rosens leider nur räumlich so beschränkte Arbeit und den Brockdorffschen Commentar zu empfehlen, und müsste es im Interesse der juristischen Pädagogik recht sehr bedauern, wenn letztere Arbeit, wenigstens rücksichtlich des Commentars, nicht fortgesetzt werden sollte, obschon der etwas hohe Preis dieses ersten Bandes (2 Thlr. 18 Gr.) den raschen Absatz hindern möchte. Aufrichtig und dankbar nennt der Verf. seine am meisten benutzten Gewährsmänner, wie Göschen im Commentare zur Berliner Ausgabe des Gajus, Gans Scholien, Cramers und Brinkmanns notae subitaneae zum Gajus u. s. w.; der Abdruck fast aller Allegate aus den juristischen und nichtjuristischen Schriftstellern des Alterthums nimmt zwar vielen Raum weg, erleichtert aber auch dem Anfänger die Lectüre von sehr unterrichtenden Beweisstellen,

die er sonst aus Bequemlichkeit oder Mangel an Büchern nicht nachgesehen hätte. Eine unglückliche literarische Schwachheit, die nicht selten (vgl. diese Literaturzeit. Nr. 284. S. 2266. Jahrg. 1831) sonst wackere Gelehrte als schadenfroher Kobold äfft, lässt den Verf. S. 415 wundersam also sprechen:,,Drey Stellen in den Schriften Virgils haben dem Servius Danielis Gelegenheit gegeben u. s. w.," indem auf diese drollige Weise der nun längst selige Grammatiker Servius Honoratus Maurus aus dem 5. Jahrh. nach Chr. Geb. mit dem Anno 1603 verstorbenen Peter Daniel, berühmten Juristen zu Orleans und Herausgeber des Petronius und des Commentars von Servius zum Virgil (Parisiis, 1600. apud Nivellium, fol.; vgl. Peter Burmanns II. Vorrede zu seines Oheims Peter Burmanns I., Virgil, Amsterdam, 1746. 4. Tom. I. S. **** und ****** 2.), in eine Person verschmolzen wird, zu welcher Verwechslung Göschens lateinischer Commentar zu S. 110. lib. I. Gaj. Inst. mit diesen unschuldigen Worten Ursache ist:,,Conf. Servius Danielis ad Georg. Lib. I. etc." Nicht angezeigt in dem verhältnissmässig sehr starken Druckfehlerverzeichnisse ist: S. 358: ,,Wüstemanns Uebers. der Paragraphen" statt,,Paraphrase." S. 373: anaides statt änades. - S. απαιδὲς ἄπαιδες. 380. Z. 13. v. unt.:,,Wüstemanus" statt,,Wüstemanns." S. 407. Z. 17. v. ob. und S. 414. Z. 4. v. ob.:,,Nieuport" statt,,Nieupoort." S. 415. letzte Z. v. unt.:,,Heine" statt,,Heyne." S. 412. Z. 16. v. unt.:,,Cassaubonus" statt,,Casaubonus." S. 428. Z. 18. v. unt.:,,Boetius" statt ,,Boethius." - S. 591. Z. 15. v. ob.:,,Löehr und Grollmann" statt,,Löhr und Grolmann." (Die Fortsetzung folgt.)

Kurze Anzeige.

[ocr errors]

Sammlung ein-, zwey-, drey- und vierstimmiger Schullieder von verschiedenen Componisten. In drey Heften herausgegeben von Ludwig Erk, Musiklehrer am königl. Seminar zu Meurs. Zweytes Heft. (Enthält 93 ein- und zweystimmige Lieder für die zweyte Unterrichtsstufe im Singen, in Noten-Bezeichnung.) IX u. 88 S. Drittes Heft. (Enthält 54 drey- und vierstimmige Lieder für die zweyte Unterrichtsstufe im Singen, in Noten-Bezeichnung.) Essen, bey Bädeker. 1829. VIII u. 92 S. 8. (Jedes Heft 8 Gr.)

Beyde Hefte sind für Kinder von neun oder zehn Jahren bestimmt, die bereits nach dem ersten Hefte (welches in dieser L. Z. 1850. Nr. 102. rühmlichst erwähnt wurde) Unterricht erhalten haben. Die Auswahl ist zu loben, die Begleitungsstimme leicht und ohne Künsteley und die dynamische Bezeichnung genau angegeben.

Leipziger Literatur-Zeitung.

Am 3. des Januar.

2.

1832.

Römisches Recht.

(Fortsetzung.)

II. Rossbergers Institutionen - Uebersetzung legt zwar Buchers Ausgabe (Erlangen, 1826. 8.) als Text zum Grunde, nimmt aber bey dem gegenüber befindlichen Textesabdrucke nicht unerhebliche Aenderungen vor, unter denen sich die reichhaltigen Allegationen des Gajus und der locorum similium in Pandectis, so wie der legum allegatarum Codicis, als eine dankenswerthe Zugabe finden. Sehr mühsam wird die Beurtheilung der Aenderungen im Texte durch das gänzliche Fehlen von Bemerkungen kritischer und exegetischer Art, besonders da die einzige hierher gehörige Stelle der Vorrede leider nur zu sehr im Allgemeinen bleibt:,, wenn er aber dennoch mannichfache Abweichungen vornahm (diese jedoch möchte er lieber den Leser aus Gegeneinanderhaltung finden lassen, als sie selbst hier einzeln anführen); so bestimmte ihn dazu die sorgfältige Vergleichung mit Theophilus Paraphrase und Gajus Commentarien." Rec. glaubt, besonders da er es eigentlich unmittelbar nur mit der Uebersetzung zu thun hat, um so mehr auf Schraders kunstmässige und gewissenhafte Untersuchung dieses schwierigen Punctes, in der Tübinger kritischen Zeitschrift für Rechtswissenschaft (Bd. VI. 1. Heft, S. 43-49), verweisen zu dürfen. Eine äussere Bequemlichkeit, die Beysetzung von Columnentiteln, wird schmerzlich vermisst, und Rec. möchte viel lieber dafür die wohl unnöthige Uebersetzung des Titelverzeichnisses (S. 547-50) entbehren, da das auch beygefügte lateinische dem Aufsucher vollkommen genügt. Irgend eine Aehnlichkeit mit der Brockdorffschen Arbeit ist mir nirgends aufgestossen, obgleich nicht selten fast ganz gleiche Stellen des Urtextes vorlagen, und es scheint Hr. Dr. Rossberger vielleicht erst nach Beendigung seines Buches mit dem deutschen Gajus bekannt worden zu seyn, obgleich beyde Bearbeiter per quasi inspirationem manchen glücklich gewählten Ausdruck, wie,,Vollwort" für auctoritas tutoris, gemeinschaftlich brauchen. Der Brockdorffschen strengen Methode entgegengesetzt, tritt Rossberger gleich als Paraphrast auf, und bringt durch freye Wendung des Ganzen einen recht gefälligen und fliessenden Vortrag hervor, obgleich das strenge TestamentsFormular bey Substitutionen: Titius filius meus

[ocr errors]

heres esto et (si) prius moriatur, quam in suam tutelam venerit, id est antequam pubes factus sit (Seite 199), zu frey so übersetzt ist:,, Mein Sohn Titius soll mein Erbe seyn - und (wenn er) früher stirbt, als er aus der Vormundschaft trat, das ist eher, als er mündig wurde", und genauer wohl folgendermaassen zu geben wäre:,, Mein Sohn Titius soll Erbe seyn, und (wenn er) eher stirbt, als er sein eigener Herr, d. h. ehe er mannbar geworden"; da die Redensart: in suam tutelam venire, zweydeutig ist und, nach fr. 50. pr. und 51. D. de leg. III. (XXXII.), sowohl von Erreichung der Pubertät, als auch der Majorennität gebraucht werden kann, deshalb aber auch hier doppelsinnig übersetzt werden muss, um die Erklärung: id est etc., nicht als überflüssig erscheinen zu lassen. Gleichermaassen liegt auch in der Uebersetzung von basilicae (S. 225) durch ,,die kaiserlichen Gebäude" eine Paraphrasirung, indem basilica an u. für sich in architektonischem Sinne nur ein von oben bedecktes, an den Seiten offenes, auf Säulen ruhendes Gebäude genannt wird, wie, ausser den durch die Wörterbücher schon bekannten Stellen der Alten, vorzüglich Vitruvs, der Anfang einer im J. 1819 bey Torres auf Sardinien gefundenen Inschrift: TEMPLUM. FORTUNAE | ET. BASILICAM. CUM. || TRIBUNALI. ET COLUMNIS. SEX (Orelli No. 4929.) beweist; dann aber auch metaphorisch für öffentliche Hallen jeder Art, z. B. basilica thermarum, oder für Kaufhallen (fr. 32. §. 4. D. de auro etc. XXXIV. 2.), steht. Letztere Bedeutung als städtisches Commungebäude, nicht aber als kaiserlicher Palast, scheint nun auch hier in der Verbindung mit campus Martius u. templa vorzuliegen. Undeutsch sind die Ausdrücke: sammt allem Zubehör versehenes Grundstück (Seite 231), für fundus instructus vel cum instrumento; Eid für Chicane (S. 529), statt: Gefährdeeid, jurare pro calumnia; Untersagung von Wasser und Feuer (S. 537), für aquae et ignis interdictio u. s. w. Nicht glücklicher sind einige streng wörtliche Uebertragungen gerathen, die wohl, wenn sie ohne Umschreibung bleiben sollten, eine kurze Bemerkung gebraucht hätten, wie S. 195: ,,von jenen Kalenden an oder bis zu jenen Kalenden", statt: vom ersten jenes Monats bis zum ersten jenes Monats; Seite 237:,, weil durch ein bestimmtes Urtheil Jemand für die Vormundschaft seiner Kinder sorgen muss", statt: weil mittelst einer sichern Bestimmung u. s. w.; S. 195:

ururältervater, Urururältermutter", für tritavus, tritavia, leicht zu einem unverständlichen Brummen ausarten, dem auch ein Demosthenes durch die beharrlichsten Mundübungen weder Deutlichkeit noch Wohllaut abgewinnen könnte; Recensent weiss hier nichts Besseres, als das weiter unten zu berührende Beybehalten des lateinischen Wortes vom fünften Grade der linea descendens u. ascendens an, vorzuschlagen. Wohl nur Uebereilung ist es, beym Prooemium die für domini gebrauchte Abkürzung d. Justiniani mit,,des hehren Justinian" zu übersetzen, gleich als wenn dadurch divi ausgedrückt werden sollte; exitsat für existat, S. 70 Z. 11 von oben, vermehrt das gerade vier Seiten lange Verzeichniss von Verbesserungen.

,, die ferne geboren wurden", st.: die im Auslande | fortgeführte Bildung von Wortformen, wie:,,UrGeborenen (peregre natos filios); S. 197:,,den der Erblasser fremdem Verfügungsrechte (alieno juri) unterworfen weiss", statt: fremder Gewalt; S. 225: der Mensch Stichus", st.: der Sclave, oder Mann (homo Stichus); S. 291: die mittlere Rechtsgelehrsamkeit" (media jurisprudentia), statt: die Rechtsgelehrsamkeit der mittlern Zeit; S. 91:,,Wohnen sie aber jenseit des hundertsten Meilensteines", st.: Wohnen sie aber über 25 deutsche Meilen entfernt; S. 111: oder aus Gold und Silber Electrum" (aut ex auro et argento electrum), in welchem letztern Falle nothwendig eine archäologische Erklärung dieser Metallcomposition aus Plinii hist. nat. XXXIII. 4, 23. IX. 40, 65. und Isid. Orig. XVI. 24. hätte hinzugefügt werden sollen. Eine falsche Auffassung des Sinnes lässt sich bemerken S. 223: ,,Wenn aber Jemand eine dem Gläubiger verborgte oder verpfändete Sache vermacht hat, so muss der Erbe sie bezahlen" (Sed et si rem obligatam creditori quis legaverit, necesse habet heres luere eam.), statt: ,,Wenn aber Jemand eine an einen Gläubiger verpfändete Sache vermachte, so muss sie der Erbe auslösen"; S. 225:,,Auch ein Gegenstand, welcher in der Natur sich nicht findet, wird, wenn er nur künftig da ist, gültig, vermacht“ (Ea quoque res, quae in rerum natura non est, si modo futura est, recte legatur), statt: Auch ein solcher Gegenstand, welcher nicht wirklich da ist, wenn er nur künftig da ist, wird gültig vermacht; S. 349: „versprichst du zehn Goldstücke bis auf den ersten März zu geben?" (decem aureos primis Calendis Martiis dare spondes?), statt: versprichst du zehn Goldstücke auf nächstkommenden ersten März zu geben? S. 505:,,Wird aber ein Process durch einen Procurator erregt oder übernommen" (Sin autem per procuratorem lis vel infertur, vel suscipitur), st.: Wird aber mittelst eines Procurators entweder geklagt, oder eine Klage beantwortet. In letzterm Falle hätte der Herausgeber aus dem Theophilus (Tom. II. pag. 867. ed. Reitz.), dessen sorgfältigste Vergleichung er ja S. XI der Vorrede versichert, das Sicherste ersehen können.

Die Behandlungsart der Kunstwörter ist im Ganzen sehr gut getroffen, indem einige, wie: actio furti, ad exhibendum, Obligationen, Stipulationen, Emphyteuse, Interdict, Defensoren der Gemeinden, Juridicus (von Alexandrien), bonorum possessio, geradezu beybehalten worden sind, und nur selten ein unsicheres Schwanken, wie S. 77 die Beybehaltung von „,Capitis Deminution", und ebendaselbst die Paraphrasirung: Verminderung des bürgerlichen Zustandes", zu bemerken ist. Recht glückliche neue Wortbildungen sind: Heimkehrrecht, für jus postliminii; Untersclav, für servus vicarius; Eigenerbe, für suus heres; Schiffsmeister, für magister maris. Weniger wollte gefallen (Seite 221) Vermächtnissempfänger" für legatarius, da doch der Sprachgebrauch schon für Vermächtnissnehmer" entschieden hat. S. 509 möchte eine weiter

[ocr errors]
[ocr errors]

III. Doppelt schwierig erscheint eine gerechte Würdigung der Leistungen der Uebersetzer des Corpus jur. civ., sowohl wegen der räumlichen Ausdehnung des Ganzen, als vorzüglich auch wegen der Menge der Mitarbeiter, welche, mehr oder weniger an Fähigkeiten und Kenntnissen gleich, das Colorit der Sprache, ihre Ansicht von Bildung des Grundtextes, die Nüancirung der Kunstwörter und das Beyfügen oder Weglassen von erläuternden u. rechtfertigenden Anmerkungen, nach Vollendung der jedem Einzelnen zugetheilten Partie von meist bis 6 Büchern wechseln. Wohl hätte nun die bessernde Hand der Redaction das Abschleifen der am meisten hervorspringenden Ecken besorgen, vorzüglich aber vor Anfang der Arbeit ein genaues Schema der maschinen- u. ordonnanzmässigen Gleichheit der Kunstwörter (in dem es nach Art einer Tabelle z. B. hiesse: actio hypothecaria, Pfandklage,

[ocr errors]

pignoraticia, Pfandcontracts-Klage, directa, Hauptklage,

contraria, - Gegenklage u. s. w.), so wie das Maass der unterzulegenden Anmerkungen entwerfen u. an alle Mitarbeiter zu unbedingter Befolgung vertheilen sollen, um wenigstens eine formelle Einheit zu erzielen; und Recensent bittet, ehe er zu den einzelnen Belegen seiner Andeutungen übergeht, vor dem Beginne des, ohnehin wegen des Curialstyles kaum einigermaassen treu zu übersetzenden Codex, das Unterlassene wenigstens theilweise nachzuholen. Hier und da, vorzüglich aber im 18ten Buche der Pand., finden sich Anmerkungen der Redaction. Der bisher in den Institutionen und Pandekten zu Grunde gelegte Text ist der des Corp. jur. civilis, ed. A. et M. Kriegel; und Recensent hat, da er selbst einer dieser beyden Herausgeber ist, sich bey den Herren Redactoren der Uebersetzung nicht allein für diese Aufmerksamkeit auf seine geringen Verdienste, sondern auch für die höchst humane Mittheilung der abweichenden Ansichten und beabsichtigten Verbesserungen höflichst zu bedanken, und setzt eine detaillirte Würdigung der letztern, um sie möglichst erschöpfend u. ununterbrochen geben zu können, für den letzten Theil dieser Abhandlung aus. Die von den Uebersetzern

[ocr errors]

mitgetheilten Druckfehler des Originaltextes sind, wenn gleich ihre Anzahl nicht bedeutend ist (16 für die Institutionen und die ersten 18 Bücher der Pandekten) und ihr Wesen blos in Verwechselung einzelner Buchstaben besteht, den Herausgebern des Corpus jur. eine demonstratio ad oculos, dass eine absolute Vermeidung von Druckfehlern beynahe zu den Unmöglichkeiten gehört, obgleich sie diese dadurch möglich zu machen bemüht sind, dass sie sich die zwey Mal von geübten Correctoren durchgesehenen Bogen wechselseitig laut vorlesen. Die Fortpflanzung der Fehler früherer, zum Grunde ihrer Ausgabe gelegter, Drucke haben sie dadurch unmöglich zu machen gesucht, dass sie z. B. jetzt in den Pandekten bey Feststellung des Textes die Spangenbergsche Ausgabe mit der beynahe ganz correct und meisterhaft gedruckten ächten Florentiner Ausgabe des Taurell, die Brenkmann wieder mit dem Originalmanuscripte Zeile für Zeile verglichen hat, durch lautes Vorlesen collationiren. Die bemerkten Druckfehler sind im Fasc. IV. Corporis jur. (Lips. 1831.) auf dem Umschlage angegeben.Das stele Beyfügen von Columnentiteln, so wie die Anordnung des Druckes, erleichtert den Gebrauch der Uebersetzung ungemein. Der Styl der Uebersetzer ist im Ganzen deutlich u. correct, so dass falsche Wortformen, wie: „,Schädensklage" (Thl. I. S. 811),,,an Schädens Statt" (Thl. I. S. 810),,,Schädensstifter" (Thl. I. Seite 811), „Rank" (calliditas, Thl. I. S. 437), statt des im Hochdeutschen recipirten,,Tücke"- oder unrichtiges Decliniren, wie: ,Habet Acht, versammelten Väter", statt: sammelte" (Thl. I. S. 591), sich nur bey einigen minder aufmerksamen Arbeitern finden. Geradezu irrige Auffassung des auch wohl Anfängern klaren Sinnes traf ich Thl. I. Seite 714, wo in Bezug auf praedia servientia rücksichtlich der servitus altius non tollendi in fr. 12. de servit. praed. rust. gesagt wird: Aedificia, quae servitutem patiantur, ne quid altius tollatur, viridia supra eam altitudinem habere possunt; at si de prospectu est, eaque obstatura sunt, non possunt. Hier hält nun der Uebers. die viridia oder viridaria nicht etwa für Topfgewächse, oder unsere Orangerie in Kübeln, die auf dem platten Dache stehen (vergl. fr. 26. D. de instructo vel instrum. leg. XXXIII. 7., fr. 79. D. de V. S.), sondern für gewöhnliche, in der Ebene liegende, Gärten (Not. 7. „, Viridaria. Dieses ist nach meiner Ansicht von der Höhe der Gesträuche und Bäume des Gartens zu verstehen; denn es ergibt diess der Nachsatz in doppelter Hinsicht."), wodurch nun folgender Nonsens entsteht: ,,Gebäude, welchen die Dienstbarkeit, dass sie nicht höher aufgeführt werden dürfen, obliegt, dürfen dennoch Gärten über diese Höhe haben; ist es hingegen eine Dienstbarkeit der Aussicht, so dürfen sie dergleichen, wenn jene im Wege seyn sollten, nicht haben." Eben so ist (Thl. I. S. 537) die versio vulgata von vavrenißárns, „remum pro naulo et vecturae pretio ducens", falsch verstanden, in

[ocr errors]

99

ver

dem es in der Uebersetzung heisst, der für ein Fahrgeld die Ruder führt", da doch gerade das Gegentheil, nämlich ein Passagier, angedeutet wird, der, anstatt ein Fahrgeld zu bezahlen, dafür rudert, u. somit freye Fahrt hat, nach welcher Verabredung jährlich Hunderte von Handwerksburschen von Wien nach Regensburg Donau-aufwärts schiffen; Cujacii observationes (XXVII. 31.) u. Glücks Commentar (Band VI. Seite 141) sagen das Nähere. Gleichergestalt ist auch die Ueberschrift des tit. D. XI. 7. de religiosis et sumtibus funerum (Thl. I. S. 890) übersetzt:,,Von den Begräbniss- und Leichenkosten", da doch religiosa hier als Substantiv für „Grabmäler" gebraucht werden, wie schon die Paraphrase der Basiliken: (Tom. VI. pag. 801) πɛρi μνημείων καὶ δαπάνης τάφης, beweist. Mehr Irrthum im Ausdrucke, als in Auffassung des Sinnes, ist es wohl (Thl. II. Seite 128), wenn es für: puta saltum grandem pignori datum ab homine, qui vix luere potest, nedum excolere (fr. 25. D. de pignoratic. act. XIII. 7.), heisst: „,z. B. ein grosser Weideplatz ist von einem Menschen, der ihn kaum bezahlen, geschweige bearbeiten kann, zum Pfande gegeben", indem nun hier auslösen für bezahlen stehen muss, wie schon die Parallelisirung mit dem unmittelbar vorhergehenden ut gravis sit debitori ad recuperandum beweist. In Thl. I. Seite 421 hat der Uebersetzer das Richtige in der Note 14., das Falsche aber im Texte, indem er die Worte des fr. 8. §. 2. D. quod metus causa (IV. 2.): "Quod si dederit, ne stuprum patiatur (,) vir (,) seu mulier, hoc edictum locum habet, quum viris bonis iste metus major, quam mortis esse debet" irrig auf einen Ehemann und auf eine Ehefrau bezieht, in der Note aber behauptet, dass nach der eingeklammerten Interpunction so übersetzt werden müsse: wenn eine männliche oder weibliche Person etwas gegeben hat, damit ihr keine unzüchtige Behandlung widerfahre"; nach beyden Interpunctionsarten bleibt die letzte Uebersetzung richtig, da sonst maritus statt vir, und uxor statt mulier stehen müsste, und das dem Römer besonders lächerliche Verhältniss einträte, dass eine Frau etwas bezahlt, damit ihr Mann nicht genothzüchtigt werde. In Thl. I. Seite 157 sind die Worte: ty un niore κελεύω ἐγώ, θέλω, βούλομαι, φημι, λέγω, unübersetzt gelassen und können durch S. 96 supplirt werden.

[ocr errors]

Eine nur etwas erschöpfende Beurtheilung der Kunstwörter ist im vorliegenden Falle schon deshalb unmöglich, weil die Ansichten der verschiedenen Uebersetzer darüber divergiren und entweder stillschweigend variiren (z. B. judicium honorarium und actio honoraria, wie wohl am besten geschieht, Thl. I. S. 439 wörtlich, oder Thl. II. S. 95 blos in der Endung germanisirt als „,honorarische Klage" beybehalten, oder Thl. I. S. 534 in eine „Klage aus obrigkeitlichen Edicten" paraphrasirt, oder ziemlich schwerfällig und unverständlich Thl. I. S. 811 mit würdenrechtliche" und Thl. I. S. 635 der „bürgerlichrechtlichen? oder actio civilis" entgegenge

[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]

setzt, verdeutschen), oder sich offen gegen einander erklären, wie Thl. II. Seite 519 Note 1. gegen den, Thl. II. S. 407 Note 6. von einem Mitarbeiter für die actio redhibitoria gebrauchten, Ausdruck,,Wandelklage" geschieht. Gut ist das Beybehalten des lateinischen Wortes in voller Form, wie Theil I. S. 533 die,, Klage in factum, ex conducto, ex locato", Thl. II. Seite 5,, condictio", Thl. II. S. 20 contractus, pactum"; und es wäre besser gewesen, die Thl. I. Seite 555 Not. 159., Theil II. S. 6 Not. 1., Thl. II. S. 20 Not. 19. als Richtschnur angenommene strenge Maxime fortzusetzen, als später wieder,,in den Büchern der Posterioren", für Labeo libris Posteriorum scripsit (Thl. II. Seite 56), Publiciane" für actio Publiciana (Thl. I. S. 633, 635),,,religiöse Orte" (Thl. I. S. 891. 904) für loca religiosa, gebannte, gefreyte Orte, zu schreiben, oder gar in das Barocke hinüber zu streifen und Monstra hervor zu bringen, vor denen auch dem eifrigsten Puristen schaudern möchte, wie z. B. Thl. I. S. 602 das Interdict,,Was bittweise", (Thl. I. S. 192 nach den Verbesserungen am Ende des Bandes),,Wo immer", „Wie ihr besitzt", für die interdicta Quod precario, Utrubi, Uti possidetis,,,Eigenheit" für proprietas (Thl. I. S. 674. 675),,, Eigenheitsherr" für proprietarius (Thl. I. S. 658). Gut gewählt ist ,, Militairgouverneur" für praefectus praetorio, „Civilgouverneur" für praef. urbi, Geschäftskreis " für officium,,, feyerliche Quittung" für acceptilatio; verbessert wird das schwankende Geheiss" (Thl. II. S. 167), für mandatum, später durch ,,Auftrag" (Thl. II. Seite 284); „öffentlicher Diebstahl" (Thl. I. S. 173) aber für furtum manifestum, handhafter Diebstahl, ,,Schandfleck" (Thl. I. S. 55o. 351) für ignominia, Makel, sind in der Eile geschehene Missgriffe; wahrer Unwissenheit jedoch oder höchlich zu tadelnder Vernachlässigung des Interesse's der studirenden Jugend, der diese Uebersetzung als Leitfaden in die Hand gegeben werden soll, sind folgende Uebereilungen zuzuschreiben: im ganzen Titel der Institutionen de legitima agnatorum successione (lib. III. tit. II. Thl. I. S. 103-107) werden agnati für,,Seitenverwandte" genommen, da es doch unsere ,,Schwerdtmagen" sind; Thl. I. S. 17 sind die Worte des §. 11. Inst. de adoptionibus (I. 11.): Illud proprium est adoptionis illius, quà e per sacrum oraculum fit etc., so übersetzt: Eine Eigenthümlichkeit der Annahme an Kindes Statt, welche durch ein heiliges Orakel geschieht u. s. w., indem es doch heissen müsste:,,durch ein kaiserliches Rescript", da sacrum oraculum im Curialstyle so viel ist, wie rescriptum principis in §. 1. h. t.; obligatio sollte Thl. I. S. 125 folg. durchaus nicht durch das einseitige,,Verbindlichkeit" übersetzt werden; und wenn der Uebers. Thl. II. S. 376 Note 39. ex postfacto eine Ehrenrettung seines frühern Verfahrens für nothwendig findet, so hat er doch keine Gründe der Rechtfertigung gegen die von ihm citirten Schriften (zu denen noch Hugo civ. Magaz. Bd. IV. S. 1-50, Bd. V. S. 585, und

[ocr errors]

Vogels Untersuchungen über das Pandektenrecht, Leipz. 1831. 8. S. 221 flg. hinzuzusetzen sind) aufgestellt. Dediticii durch „,Unterthanen" zu übersetzen, ist doch des sehr leicht möglichen Missverständnisses wegen nicht räthlich, obgleich der Uebersetzer selbst Thl. I. S. 7 Not. 5. davor warnt. Die der Uebersetzung beygefügten Anmerkungen rechtfertigen dieselbe, motiviren die Aenderungen im Originaltexte, oder suchen dunkle Stellen der Rechtsalterthümer und juristische Controversemaufzuklären und zu entscheiden; Glücks Commentar wird am häufigsten benutzt, doch aber auch von einigen vorzüglich sorgsamen Mitarbeitern, wie von M. Schneider, das Gediegenste der rechtshistorischen Literatur, wie Zimmerns Rechtsgeschichte, Hugo's Rechtsgeschichte, Schillings Bemerkungen dazu u. s. W.; recht auffällig aber ist die von der Redaction geduldete Ungleichheit des Maasses in Beyfügung der Anmerkungen, indem zwar die Redactoren selbst diese gewiss sehr nützliche Arbeit nicht gescheuet, und die Institutionen, so wie die von ihnen und einigen Mitarbeitern gelieferten Bücher der Pandekten, gehörig damit versehen, das 15te Buch der Pandekten aber blos mit fünf, das 2te gar blos mit drex Noten in die Welt haben treten lassen, da doch das 4te B. der Pand. mit hundert und zwey und sechzig Noten ausgestattet ist. Bey den Institutionen hätten, nach Rossbergers Vorgange, die loci citati Codicis et Pandectarum angeführt werden sollen, wie denn auch eine fortlaufende Vergleichung mit Gajus wünschenswerth gewesen wäre, die dem Uebersetzer selbst manchen guten Wink, und z. B. zu §. 3. Institt. de usufructu (II. 4.) Thl. I. S. 47 Not. 23. darüber hätte Gewissheit geben können, dass bey einer cessio ususfructus tertio facta auch im alten Rechte der Usufructuar den Niessbrauch behalten und nur etwas gänzlich Unwirksames vorgenommen habe. Gajus sagt (II. §. 5o.): Ipse usufructuarius in jure cedendo domino proprietatis usumfructum, efficit, ut a se discedat et convertatur in proprietatem; alii vero in jure cedendo nihilominus jus suum retinet, creditur enim ea cessione nihil agi; der vom Uebers. nirgends zu Rathe gezogene alte Scholiast der Turiner Glosse (v. Savigny Gesch. des röm. Rechts Band III. Seite 681) sagt auch schon ganz richtig: Ostendit, rerum incorporalium non traditionem, sed cessionem fieri, quia nihilominus manet fructuarii; und es wird nun wohl der Uebers. die zum Beweise des entgegengesetzten alten Rechtes angezogene l. 15. D. fam. ercisc. (X. 2.) u. 7. €6. D. de jure dot. (XXIII. 3.) nicht generell, sondern aus ihren beabsichtigten speciellen Gesichtspuncten erklären müssen. Ein Fehler gegen die Chronologie ist es, wenn die Redaction Thl. II. S. 351. N. 14. den Brenkmann eine Conjectur von Pothier aufnehmen lässt, da Pothiers Pandectae Justinianeae erst sechs Jahre nach Brenkmanns Tode, vom J. 1748 an, erschienen sind.

(Die Fortsetzung folgt.)

« PreviousContinue »