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schriften fortgelassen, was in Betreff der ersteren durch die Parenthese:,,suivent les noms et les titres des Plénipotentiaires", hinsichtlich der letzteren durch die Parenthese:,,suivent les signatures" angedeutet ist.

Diese Uebersetzung ist eine amtliche zu nennen, weil sie in der K. K. Oesterreichischen Geheimen Hof- und Staatskanzlei zu Wien angefertiget worden ist, hauptsächlich wohl als Aushülfe für diejenigen, welche der Deutschen Sprache nicht kundig. Dieselbe ist indessen von den Bevollmächtigten, deren Wappen und Unterschriften auf dem Deutschen Original der Bundes -Acte befindlich sind, weder besiegelt noch unterzeichnet, auch ist in dem Artikel CXVIII der Wiener Congress-Acte nur die Bundes-Acte selbst (L'Acte sur la Constitution fédérative de l'Allemagne) für einen Bestandtheil der Congress-Acte erklärt worden, nicht aber die Uebersetzung. Auch findet sich keine Beglaubigung der Richtigkeit der letzteren vor.

In Betreff der Abweichungen derselben von dem Deutschen Originale der Bundes-Acte vergl.:

Bestimmung des rechtlichen Werthes der französischen Uebersetzung der teutschen Bundes-Acte, welche der Schluss-Acte des Wiener Congresses als Zugabe der neunten Beilage beigefügt ist, in:

J. L. Klüber, Abhandlungen und Beobachtungen für Geschichtskunde, Staats- und Rechtswissenschaften (Frankfurt a. M. 1830). Bd. I. S. 58-69.

b) Diese Stelle von dem Bündnissrechte der Mitglieder des Deutschen Bundes fehlt in dem Artikel LXIII der Wiener Congress-Acte vom 9. Juni 1815.

Vergl. Theil I, Nr. XXXIV, S. 471.

III.

Königlich Baierische Declaration, d. d. München den 19. März 1807, die Bestimmung der künftigen Verhältnisse der der königlichen Souveränetät unterworfenen Fürsten, Grafen und Herren zu den verschiedenen Zweigen der Staatsgewalt betreffend.

Wir Maximilian Joseph, von Gottes Gnaden König von Baiern u. s. w. u. s. w.

Nachdem zufolge des zu Paris am 12. Juli 1806 geschlossenen rheinischen Bundes die vormalige Reichsstadt Nürnberg mit ihren Gebieten und die Deutschordens - Commenden Rohr und Waldstetten mit vollem Eigenthum und Souveränetätsrechten, ferner verschiedene Fürstenthümer, Grafschaften und Herrschaften, namentlich:

a) In Franken:

1) Das Fürstenthum Schwarzenberg, 2) Die Grafschaft Kastell,

3) Die Herrschaft Limpurg-Speckfeld,

4) Die Herrschaft Wiesentheit,

5) Jene Theile des Fürstenthums Hohenlohe, welche vom Ansbachischen und vom Gebiete der ehemaligen Reichsstadt Rothenburg eingeschlossen sind, namentlich die Oberämter Schillingsfürst und Kirchberg;

b) in der Oberen Pfalz:

6) Die gefürstete Grafschaft Sternstein;

c) in Schwaben:

7) Das Fürstenthum Oettingen,

8) Diejenigen Besitzungen des Fürsten von Thurn- und Taxis, welche gegen Norden des Fürstenthums Neuburg liegen,

9) Die Grafschaft Edelstetten,

10) Sämmtliche Besitzungen des Fürsten und des Grafen Fugger,

11) Die Burggrafschaft Winterrinden,

12) Die Herrschaft Buxheim,

13) Die Herrschaft Thannhausen, endlich

14) Der ganze Bezirk der Landstrasse von Memmingen nach Lindau,

mit Souveränetäts-Rechten Uns zugewiesen worden sind, und in Unserm Namen bereits Besitz davon genommen worden ist, so haben Wir die staatsrechtlichen Verhältnisse dieser mediatisirten Gebiete und ihrer Besitzer nach einem von Unserm Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten an Uns darüber erstatteten ausführlichen Vortrage zur Beseitigung aller künftigen Anstände und Zweifel nach der Grundlage des Conföderations-Vertrages genau bestimmt, wie in folgender Erklärung enthalten ist: A. Allgemeine persönliche Vorzüge, Rechte und Verbindlichkeiten der mediatisirten Fürsten, Grafen und Herren.

1) Den Unserer Souverainetät untergebenen Fürsten, Grafen und Herren werden alle jene persönliche Vorzüge und Rechte /zugesichert, welche der ersten Classe des Adels in Unserm Königreiche wirklich zustehen, oder welche diesen künftig werden ertheilt werden.

2) Es ist ihnen gestattet, den Titel fortzuführen, welchen sie vor ihrer Unterwerfung gehabt haben, jedoch mit Weglassung aller jener Beisätze und Würden, welche ein vormaliges Verhältniss zu dem Deutschen Reiche ausdrücken, oder welche sie als Regenten des Landes bezeichnen. Hiernach

3) ist ihnen nicht erlaubt, sich ferner Reichsfürsten, Reichsgrafen, sondern nur Fürsten, Grafen zu nennen; so wie auch ihren Herrschaften das Beiwort Reichs ferner nicht mehr vorgesetzt werden darf. Sie können sich zwar von ihren ursprünglichen Stammgütern und Herrschaften benennen (Fürst von N., Graf Herr von N.) aber nicht als regierende, sondern als Patrimonial-Herren; wonach sie sich des Prädicates von Gottes Gnaden - künftig nicht bedienen dürfen. Auch dürfen sie sich der ersten vielfachen Person (Wir) nur in Schriften und Handlungen bedienen, die nicht mit Uns oder Unsern Behörden verrichtet, und an Uns oder an diese gerichtet werden.

4) In ihren Wappen müssen alle jene Zeichen weggelassen werden, welche auf das ehemalige Deutsche Reich Beziehung haben.

5) Wir werden ein zwar ausgezeichnetes, jedoch ihren gegenwärtigen Verhältnissen angemessenes Canzlei - Ceremoniel gegen sie beobachten lassen. In den Erlassen Unserer obern Landesstellen an die mediatisirten Herren selbst soll ihnen das Prädicat: Herr (dem Herrn Fürsten Grafen) gegeben werden. In ihren Schriften, die entweder an Uns, an Unsere Ministerien, oder an Unsere übrigen höhern Landes-Stellen gerichtet sind, müssen sie nach dem Unsern Unterthanen vorgeschriebenen Ceremoniel sich achten.

6) Nach dem Kirchengebete für den Souverain kann dasselbe auch für die mediatisirten Fürsten, Grafen und Herren in den Kirchen ihrer Wohnorte verrichtet werden. Ein Gleiches wird auch in ihren Wohnorten in Ansehung des Trauergeläutes gestattet. Eine eigentliche Landestrauer kann aber nur für den Souverain ausgeschrieben werden.

7) Es bleibt ihrer freien Wahl zwar überlassen, an welchem Orte sie ihre Wohnung nehmen wollen, wenn die in dem Artikel XXXF des Bundes - Vertrags vorausgesetzten Bedingungen dabei eintreten. Jedoch sind sie verbunden, nach 6 Monaten a dato der Publication der gegenwärtigen Declaration den Aufenthaltsort, welchen sie gewählt haben, Uns anzuzeigen. Auch hat diese Freiheit bei denjenigen nicht Statt, welche entweder in Unsern Diensten sich befinden, oder aus Unsern Staats-Cassen

eine Pension beziehen. Diese müssen in Ansehung der Wahl ihres Wohnorts nach den bestehenden Gesetzen sich achten.

8) Die nämliche Freiheit mit den bemerkten Beschränkungen, welche sie in Ansehung der Auswahl ihres Wohnorts zu geniessen haben, kommt ihnen auch zu in Ansehung des Eintritts in fremde Dienste.

9) In allen sie betreffenden Real- und Personal-Klagen haben sie ein privilegirtes Forum, in erster Instanz bei dem einschlägigen Hofgerichte, in zweiter und letzter Instanz bei dem einschlägigen obersten Justiz-Tribunala).

Sollten bei einem der oben angeführten mediatisirten fürstlichen oder gräflichen Häuser durch Familien-Verträge besondere Austrägal-Gerichte zeither eingeführt gewesen seyn, so werden Wir dieselben näher untersuchen lassen, und wegen ihrer Bestätigung besondere Entschliessung ertheilen.

10) Verlassenschafts-Verhandlungen, welche Mitglieder der Familie betreffen, kann der Chef des Hauses durch seine Canzlei vornehmen, und erledigen lassen, in so lange kein Rechtsstreit darüber entsteht, in welchem Fall sie an das einschlägige Hofgericht zum geeigneten rechtlichen Verfahren abgeliefert werden müssen.

11) In peinlichen Fällen, mit Ausnahme der Militär-Verbrechen, geniessen die subjicirten Fürsten und Grafen und ihre Erben das Recht einer Austrägal-Instanz, nämlich durch Richter ihres Standes gerichtet zu werden. Wenn ein solcher Fall sich ereignet, so kann zwar durch die gewöhnliche Obrigkeit nach Beschaffenheit der Umstände, und so weit der Baierische Codex bei Adelichen es ohne speciellen Allerhöchsten Befehl gestattet, die erforderliche vorläufige Bewachung, oder auch eine wirkliche Verhaftnehmung und Verwahrung des Angeschuldigten an einem sichern und anständigen Orte verfügt werden. Es muss aber auf der Stelle davon sowohl an Uns unmittelbar, als an das Hofgericht, zu dessen Gerichtssprengel die Herrschaft des Angeschuldigten gehört, eine Anzeige darüber, mit Beilegung des bei der Ergreifung des Inculpaten abgehaltenen Protokolls, gemacht werden. Das Hofgericht untersucht hierauf in den ersten 24 Stunden nach der erhaltenen Anzeige die Rechtmässigkeit der Verhaftnehmung, und ob ein peinliches Verfahren Statt habe. In

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