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tage eingelegten Beschwerden, durch die gegenwärtige weitere Verordnung ihre gerechte Erledigung und gehörige Berichtigung in der Art gefunden haben würden, um die Bestimmungen der Bundes-Acte im Artikel XIV in Erfüllung zu bringen. Es wäre in dieser Hinsicht nur noch der angemessenen Erklärung der Mediatisirten hier am Bundestage entgegen zu sehen; und sey inzwischen diese erfolgte Mittheilung der zu dem Betreff ernannten Commission zu überweisen.

b) Vergl. auch: Bekanntmachung, das bei Ausfertigungen an die Häupter der mediatisirten, vormals reichsständischen Fürstenfamilien zu beobachtende Canzlei-Ceremoniel betreffend, vom 20. December 1825.

Regierungsblatt für das Grossherzogthum Baden, vom 20. December 1825, Nr. XXXI.

Bekanntmachung, das bei Ausfertigungen an die Häupter der mediatisirten, vormals reichsständischen Grafenfamilien zu beobachtende CanzleiCeremoniel betreffend, vom 20. März 1829.

Regierungsblatt u. s. w. vom 22. April 1829, Nr. VII. Bekanntmachung, die Courtoisie gegen die nachgeborenen Familienglieder vormals reichsständischer fürstlicher und gräflicher Häuser betreffend, vom 25. September 1829.

Regierungsblatt u. s. w. vom 3. Oktober 1829, Nr. XIX. Bekanntmachung vom 12. December 1823 betreffend die standesherrlichen Rechtsverhältnisse des fürstlichen Hauses Fürstenberg.

Regierungsblatt u. s. w., 1824, Nr. I.

Uebereinkunft mit demselben wegen dessen Verzichtleileistung auf die zweite Instanz, vom 14. Mai 1825. Regierungsblatt u. s. w. vom 25. Mai 1825.

Uebereinkunft mit dem Fürsten von Salm - ReifferscheidKrautheim, wegen der staatsrechtlichen Verhältnisse der Standesherrschaft Krautheim, vom 27. Juni 1825. Regierungsblatt u. s. w., 1825, Nr. XXV.

Prot. der Deutschen Bundes-Vers., Bd. XVII, S. 79. Verordnung vom 27. März 1839 (veranlasst durch den am 2. Oktober 1838 und 5. Februar 1839 geschehenen Verkauf jener Standesherrschaft an die Grossherzoglich Badische Regierung). Regierungsblatt u. s. w., 1839, Nr. X.

Uebereinkunft mit dem Grafen von Leiningen-Billigheim und Leiningen-Neudenau, vom 18. und 23. December 1825. Regierungsblatt ù. s. w., 1826, Nr. VII.

Prot. der Deutschen Bundes-Vers., Bd. XVIII, S. 103. Verordnung vom 7. Oktober 1830, betreffend die staatsrechtlichen Verhältnisse des fürstlichen Hauses von der Leyen, als Besitzers der Grafschaft Hohengeroldseck.

Regierungsblatt u. s. w., 1830, Nr. XII.

Verordnung vom 14. März 1833, betreffend die standesherrlichen
Verhältnisse der Fürsten von Löwenstein-Wertheim
Regierungsblatt u. s. w., 1833, Nr. XI.

Verordnung vom 22. Mai 1833, betreffend die standesherrlichen
Verhältnisse der Fürsten von Leiningen.
Regierungsblatt u. s. w., 1833, Nr. XXV.

VII.

Vortrag Namens des wegen Vollziehung des XIV. Artikels der Bundes-Acte bestellten Ausschusses, vom 1. März 1821.

In der achten Sitzuug, am 1. März 1821, wurde von dem Königlich Sächsischen Bundestagsgesandten, Herrn von Globig, Namens des wegen Vollziehung des XIV. Artikels der Bundes-Acte bestellten Ausschusses folgender Vortrag verlesen: ")

Der Graf Friedrich von Bassenheim hat, als Bevollmächtigter der Mehrzahl vormaliger Deutscher Reichsstände, unterm 13. vorigen Monats eine Denkschrift am Bundestage eingereicht, welche die dermaligen Verhältnisse der Mediatisirten im Königreiche Württemberg betrifft. In dieser Denkschrift geschieht, unter Beziehung auf den wegen Erfüllung des XIV. Artikels der Bundes-Acte in der 19. Sitzung der Bundes-Versammlung am 24. Mai 1819 gefassten Beschluss, 1) von den in dessen Verfolg zu Stuttgart zwischen Königlichen Commissarien und vorgedachtem Bevollmächtigten mehrfach, aber fruchtlos, Statt gefundenen Unterhandlungen, und hiernächst davon Anzeige, dass die Königlichen Commissarien unterm 17. October 1820 dem Bevollmächtigten der vormaligen Reichsstände eine Zusammenstellung desjenigen, was Seine Königliche Majestät von Württemberg ihnen zu bewilligen gesonnen seyen, mit dem Verlangen einer, innerhalb sechs Wochen zu erklärenden, unbedingten Annahme vorgelegt, und zugleich die Königliche Absicht erklärt hätten, die staatsrechtlichen Verhältnisse der

jenigen Standesherren, deren unbedingte Annahme binnen gedachter Frist nicht erfolgen würde, durch eine anderweite, einzig auf die im XIV. Artikel der Bundes - Acte rechtlich begründeten Ansprüche sich beschränkende Anordnung zu bestimmen; dass jedoch weder die vorerwähnte Zusammenstellung dem vorangezogenen Artikel der Bundes - Acte entsprochen habe, noch das angekündigte Königliche Edict erschienen sey.

Man stellt ferner in dieser Denkschrift vor: die Erfüllung des mehrerwähnten Artikels sey noch immer unterblieben; alle Beschwerden, wie solche in den früheren Eingaben der Fürsten von Hohenlohe und des Grafen von Waldeck verzeichnet worden, lägen noch sämmtlich vor; noch immer könnten sie sich weder einer Rückerstattung der ihnen entzogenen Jurisdiction erfreuen, noch seyen sie in den Besitz der Polizeigerechtsame gesetzt worden; für die ihnen entzogenen Gefälle entbehrten sie noch jetzt die Entschädigung, und es sey sogar die im XIV. Artikel der Bundes-Acte den Standesherren namentlich zugesagte Ortspolizei, mit mehreren anderen Gerechtsamen, seitdem erst an die Gemeinden vergeben worden.

Bei dieser Lage der Sachen sprechen die hier reclamirenden vormaligen Reichsstände die Ueberzeugung aus: dass, ohne die Vermittelung der Bundesversammlung, eine gütliche Ausgleichung ihrer staatsrechtlichen Verhältnisse nicht zu erzielen sey; und der Eingangs genannte Bevollmächtigte sieht mit Vertrauen den Vorkehrungen entgegen, welche die Bundes - Versammlung am geeignetsten finden werde, um jenen grundgesetzlich verkündeten, gleichförmigen, dauerhaften Rechtszustand im Königreiche Württemberg für seine Committenten und ihn selbst zu bewirken, dessen Vereinbarlichkeit mit ihren verfassungsmässigen Grundsätzen Ihre Majestät der höchstselige König von Württemberg bereits am 1. September 1815 in Ihrer unbedingten und vollkommenen Beipflichtung zu sämmtlichen Artikeln der Deutschen Bundes - Acte) im Voraus versprochen habe.

Da-nach dem Dafürhalten der Commission-vor Fassung eines weiteren Beschlusses in dieser Sache, vor allen Dingen die Auslassung der Königlich Württembergischen Regierung über den Inhalt der vorliegenden Beschwerde nöthig und dem Gange

der Sache angemessen seyn dürfte; so bringt dieselbe in unmassgeblichen Antrag :

die Königlich Württembergische Regierung durch deren Herrn Bundestagsgesandten zu veranlassen, über die in der befraglichen Beschwerde angeführten Umstände, und insbesondere darüber: in wie fern und aus welchen Gründen die bundesgesetzliche Erfüllung des XIV. Artikels der Bundes - Acte im Königreiche Württemberg zur Zeit annoch Anstand gefunden habe? eine baldige Erklärung bei der Bundes-Versammlung abgeben zu lassen. Württemberg: Die Königlich Württembergische Gesandtschaft kann in diesem Augenblicke auf das Materielle der eben vorgetragenen Beschwerdeschrift nicht eingehen, da sie sich darüber ohne hinlängliche Instruction befindet.

Indem sie aber nicht säumen wird, dieselbe, um die gewünschte Aufklärung ertheilen zu können, sofort einzuholen, sieht sie sich in formeller Hinsicht zu folgender Bemerkung jetzt schon verbunden.

Wenn der Bevollmächtigte der Reclamanten in den für die Einreichung seiner Beschwerdeschrift angeführten Gründen selber sagt, dass ihm Königliche Commissarien unter dem 17. October vorigen Jahres eine Zusammenstellung alles desjenigen, was Seine Majestät der König ihnen in dem Falle, dass sie innerhalb sechs Wochen die unbedingte Annahme erklären würden, zu bewilligen gesonnen sey, übergeben und dabei erklärt haben, es würden die staatsrechtlichen Verhältnisse derselben, wenn die Annahme nicht erfolge, durch eine andere, einzig auf die im XIV. Artikel der Bundes-Acte rechtlich begründeten Ansprüche sich beschränkende Anordnung bestimmt werden, und wenn er ferner sagt, dass seine Committenten, ungeachtet sie, nachdem sie das, was in jener Zusammenstellung zugesichert worden sey, weder der Gleichförmigkeit, noch der Dauer ihres Rechtszustandes entsprechend hätten finden können, auf das Erscheinen jener Königlichen Anordnung hätten gefasst seyn müssen, dennoch die Versuche einer gütlichen Uebereinkunft hätten erschöpfen wollen: so kann, bei der unter solchen Umständen erfolgten Einreichung einer Beschwerdeschrift des Bevollmächtigten bei dieser hohen Versammlung, die Absicht seiner

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