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Artikel IV.

Der Zweck des Bundes wird erreicht:

a) durch die, mit einer Eintheilung Deutschlands in eine Anzahl von Kreisen verbundene, Anordnung einer Bundesversammlung, welche aus einem Rathe der Kreisobersten, und einem Rathe der übrigen Stände besteht.

by Durch den Einfluss, welcher jedem Kreisobersten nach dem Inhalte der Bundesurkunde und unter der Aufsicht der Bundesversammlung über die Stände seines Kreises anvertrauet wird.

Artikel V.

Im Rathe der Kreisobersten erscheinen:

Oesterreich mit 2,

Preussen mit 2,

Baiern mit 1,

Hannover mit 1,

Württemberg mit 1 Stimme.

Er ist ununterbrochen in derselben Stadt versammelt, entscheidet nach der Mehrheit der Stimmen, und es werden so viele Kreise gebildet, als Stimmen in dessen Rathe sind. Ihm gebührt

a) ausschliesslich und allein, die Leitung der ausübenden Gewalt des Bundes, die Vertretung desselben, da er, als ein Ganzes gegen auswärtige Mächte erscheinen muss, die Entscheidung über Krieg und Frieden;

b) zugleich mit dem Fürsten- und Ständerath die Besorgung derjenigen Gegenstände, welche den Wirkungskreis dieses letztern ausmachen.

Artikel VI.

Der Rath der Stände bestehet:

a) aus einer Anzahl fürstlicher Häuser, den Kreisobersten mit eingerechnet, mit Virilstimmen. Diese Häuser würde man nach dem Alter der Fürstenwürde, dem Glanz der Geschlechter und der Volksmenge dergestalt auswählen, dass ausser allen alt fürstlichen Häusern, einige neufürstliche darin wären, jedoch nur solche, deren Länder in ihren

verschiedenen Zweigen eine Bevölkerung von mehr als 200,000 Seelen in sich fassen;

b) aus den übrigen fürstlichen Häusern und den freien Städten, mit Curiatstimmen.

Ihm gebührt, aber nur zugleich mit dem Rathe der Kreisobersten, jedoch so, dass beide in abgesonderten Kammern rathschlagen, die gesetzgebende Gewalt des Bundes, und er beschäftigt sich daher hauptsächlich mit allgemeinen, auf die innere Wohlfahrt gerichteten Anordnungen. Er versammelt sich nur alljährlich einmal, und bleibt nur bis zu Abmachung der jedesmal vorliegenden Geschäfte beisammen.

Artikel VII,

Die Kreisobersten sind in ihren Rechten vollkommen gleich; nur führt Oesterreich in beiden Räthen der Bundesversammlung das Geschäfts- Directorium, worunter jedoch blos eine formelle Leitung der Geschäfte zu verstehen ist.

Artikel VIII.

Den Kreisobersten steht das Geschäft zu :

a) die Bundesvertretung und die Bundesbeschlüsse aufrecht zu erhalten, .

b) die Kreisversammlungen zu leiten,

... c) die höchste Aufsicht über das Kriegswesen des Kreises auszuüben,

d) mit ihren Gerichten die letzte Instanz für diejenigen Kreisstände, zu, bilden, welche nach dem Bundesvertrag nicht selbst eine höchste Instanz haben sollen.

Ihr Verhältniss zu den einzelnen Kreisständen wird verschieden, nach der grösseren oder geringeren Beträchtlichkeit derselben, bestimmt; wozu die, obige Eintheilung der mit Viril- und Curiatstimmen begabten zur Anleitung dienen kann. Die Rechte, welche den Kreisobersten nach dem Bundesvertrage zustehen, üben, dieselben nicht, vermöge einer eigenen, mit ihrer Eigenschaft als Landesherrn verbundenen Gewalt, da vielmehr in dieser Hinsicht alle übrigen deut schen Stände gleiche Rechte mit ihnen haben, sondern i

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als Beauftragte des Bundes, und vermöge des ihnen von demselben übertragenen Amtes aus.

Artikel IX.

Um zu verhindern, dass nicht ein einzelner Bundesstaat die äussere Sicherheit Deutschlands in Gefahr bringen könne, verpflichtet sich jeder, welcher keine Länder ausserhalb Deutschland besitzt, keine Kriege für sich mit aus wärtigen Mächten zu führen, noch an denselben Theil zu nehmen, auch ohne Vorbehalt der Zustimmung des Bundes keine darauf Bezug habende Bündnisse noch Subsidien, oder andere die Ueberlassung von Truppen betref fende Verträge einzugehen. Wenn erstere Staaten, welche auch ausserhalb Deutschland Länder besitzen, in Kriege mit andern Mächten verwickelt werden, so bleibt es der Berathung des Bundes überlassen, auf den Vorschlag des kriegführenden Theiles daran Theil zu nehmen oder nicht.

Artikel X.

Die Deutschen Fürsten begeben sich gleichfalls des Rechts der Bekriegung unter einander, und unterwerfen ihre Streitigkeiten (nur sofern sie sich nicht durch Austragal-Instanz abmachen lassen), nach festzusetzender Bestimmung, der zugleich von dem Rathe der Kreisobersten und einem Bundesgerichte zu erlassenden richterlichen Entscheidung. Dieses, zu diesem Behufe anzuordnende, Bundesgericht spricht auch über Klagen, die über Verletzung des Bundesvertrages in einzelnen Ländern bei demselben erhoben werden.

Artikel XI.

Der Bundesvertrag setzt die Nothwendigkeit einer (land) ständischen Verfassung in jedem einzelnen Bundesstaate fest, und bestimmt ein Minimum der ständischen Rechte, überlässt es aber übrigens den einzelnen Ständen, ihren (Land) Ständen nicht nur ein Mehreres einzuräumen, sondern auch ihnen eine der Landesart, dem Charakter der Einwohner und dem Herkommen angemessene Einrichtung zu geben.

Artikel XII.

Der Bundesvertrag bestimmt gewisse Rechte, welche jeder Deutsche, wie z. B. das der Auswanderung unter gewissen Beschränkungen, der Annahme Kriegs- oder bürgerlicher Dienste in andern deutschen Staaten u. s. w., in jedem deutschen Staate ungekränkt geniessen soll.

Bei den zwei letzten Paragraphen bleibt Oesterreich und Preussen die Berücksichtigung ihrer besonderen Verhältnisse, in Hinsicht ihres grösseren Umfanges und ihrer Zusammensetzung aus Ländern, die nicht zum Bunde gehören, unbenommen.

V.

Beitritts-Urkunde des Königs von Württemberg, d. d. Ludwigsburg, den 1. September 1815).

Wir Friederich von Gottes Gnaden,

König von Württemberg,

Souverainer Herzog in Schwaben und von Tek, Herzog zu Hohenlohe, Landgraf zu Tübingen, Fürst von Mergentheim, Ellwangen und Zwiefalten, Oberherr der Fürstenthümer Buchau, Waldburg, Baldern, Ochsenhausen und Neresheim, Graf zu Gröningen, Limpurg, Montfort, Tettnang, Hohenberg, Biberach, Schalklingen und Egloffs, Oberherr der Herrschaften Aulendorf, Scheer-Friedberg, Roth, Baindt und Isny, Herr zu Altdorf, Leutkirch, Heidenheim, Justingen, Crailsheim, der Donau-Städte, Ulm, Rottweil, Heilbronn, Hall und Wiesensteig u. s. w.

Urkunden und bekennen hiermit: Nachdem Wir von dem Bundes - Vertrage, welcher von den Bevollmächtigten der souverainen Fürsten und freien Städte Deutschlands in Folge des VI. Artikels des Pariser Friedens vom 30. Mai 1814 auf dem Congresse in Wien verhandelt und am 8. Juni 1815 unterzeichnet worden ist, Einsicht genommen und Uns darauf entschlossen haben, dieser Acte sowohl nach den, in den ersten eilf Artikeln enthaltenen Bestimmungen, welche den Bundes-Verein im Sinne des oben angeführten Pariser Friedens-Tractats feststellen; als auch nach den weiteren, der Bundes-Acte in den folgenden Artikeln XII bis XX durch besondere Uebereinkunft der verbündeten

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