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Mitglieder beigefügten Bestimmungen, welche, wenn sie zwar zum Zwecke des durch den Pariser Frieden festgesetzten BundesVereins nicht erfordert werden, jedoch mit Unsern verfassungsmässig ausgesprochenen Grundsätzen vereinbarlich sind, beizutreten; als erklären Wir hiemit diesen Unsern unbedingten und vollkommenen Beitritt zu der mehr erwähnten Bundes-Acte und versprechen, dieselbe ihrem ganzen Inhalte nach zu vollziehen und vollziehen zu lassen.

Zu dessen Bekräftigung haben Wir gegenwärtige BeitrittsUrkunde unter Unserer höchst eigenhändigen Unterschrift ausfertigen und derselben Unser grösseres Königliches Insiegel beidrucken lassen.

Gegeben in Unserer Königlichen Residenz-Stadt Ludwigsburg, den Ersten September im Jahre Christi Eintausend Achthundert Fünfzehn, und Unserer Königlichen Regierung im Zehnten. Friederich.

(L. S.)

Staats- und Conferenz-Minister, Minister der auswärtigen Angelegenheiten,

a) Vergl

:

Graf von Winzingerode.

Ad Mandatum

Sacrae Regiae Majestatis proprium.
In Abwesenheit des Ministers Staats-Secretärs,

Der Staatsrath

Freiherr von Maucler.

Protokolle der Deutschen Bundes - Versammlung. Bd. I. S. 44.

VI.

Beitritts-Urkunde des Grossherzogs von Baden, d. d. Karlsruhe, den 26. Juli 1815. ")

Wir Karl von Gottes Gnaden;

Grossherzog zu Baden, Herzog zu Zähringen, Landgraf zu Nellenburg, Graf zu Hanau u. s. w.

erklären hiemit Unsern unbedingten und vollkommenen Beitritt zu dem Inhalt der Deutschen Bundes Acte, welche zu Wien von den Bevollmächtigten der übrigen theilnehmenden Höfe verabredet, und am 8. Juni d. J. unterschrieben worden ist.

Zu Urkund dessen, haben wir gegenwärtiges eigenhändig unterzeichnet, und mit unserm grössern Staats-Siegel versehen lassen.

Karlsruhe, den 26. Julius 1815.

(L. S.)

Karl.

Vdt. Freiherr von Hacke.

Auf Sr. Königlichen Hoheit besonderen höchsten Befehl,

Weiss.

a) Vergl: Protokolle der Deutschen Bundes - Ver

sammlung. Bd. I. S. 45.

VII.

Beschluss der Bundes-Versammlung vom 7. Juli 1817, betreffend die Aufnahme des Landgrafen von Hessen-Homburg in den Deutschen Bund.")

Die Bundes-Versammlung vereinigte sich in ihrer Plenar-Versammlung vom 7. Juli 1817 zu folgendem Beschlusse:

Dass Seine Durchlaucht der regierende Herr Landgraf von Hessen-Homburg und das Landgräfliche Haus in den Deutschen Bund aufgenommen, das Stimmenverhältniss desselben aber einer weiteren Anordnung vorbehalten werde.

a) Vergl: Protokoll der Deutschen Bundes - Versammlung, Bd. III, S. 385-388.

VIII.

Vollmacht des Königlich Dänischen Gesandten für Holstein und Lauenburg, übersendet zur ersten Sitzung der Deutschen Bundes - Versammlung, am 5. November 1816. ")

Der Königlich Dänische, Herzoglich Holsteinische Gesandte, Freiherr von Eyben, übersandte der hohen Bundesversammlung seine neue, von Sr. Majestät dem Könige von Dänemark unterfertigte Vollmacht vom 11. October 1815, und zeigte schriftlich an:

Dass Se. Majestät der König von Dänemark, seitdem Sie für das Herzogthum Holstein dem Deutschen Bunde beigetreten seyen "), den grössten Theil des Herzogthums Sachsen-Lauenburg und dessen herzoglichen Titel erworben hätten. Allerhöchst Dieselben betrachteten dieses seit den ältesten Zeiten zu dem Deutschen Reichsverbande gehörende Land auch fortdauernd als ein eigenes Deutsches Herzogthum, und hätten daher beschlossen:

mit demselben gleich Ihrem Herzogthum Holstein dem Deutschen Bunde sich anzuschliessen, beide Herzogthümer mithin an allen Rechten und Vortheilen, so wie an allen Lasten und Pflichten, die aus dieser Verbindung hervorgehen könnten, gleichen Antheil nehmen zu lassen. Da nun einer der ersten Vorzüge Deutscher Lande der sey, auf dem Deutschen Bundestage repräsentirt zu werden,

so hätten Allerhöchst Dieselben ihn auch für das Herzogthum Sachsen-Lauenburg zu bevollmächtigen geruhet,

und demselben anbefohlen,

eine hohe Bundes - Versammlung zu ersuchen, ihn nicht allein auch in dieser Eigenschaft anzuerkennen, sondern auch hinfüro die von ihm zu führende Stimme als für Holstein und Sachsen-Lauenburg abgegeben zu betrachten, und solche die holsteinische und sachsen-lauenburgische zu benennen.

Mecklenburg - Schwerin und Strelitz verwahrte förmlichst bei dieser Gelegenheit nur die früheren und sonst verschiedentlich angeregten Ansprüche auf das Herzogthum SachsenLauenburg.

Anhalt-Dessau, Anhalt-Bernburg und AnhaltKöthen verwahren nicht minder ihre dessfallsigen Ansprüche und Rechte.

Die übrigen Gesandten fanden nichts dagegen zu erinnern.

a) Vergl: Protokolle der Deutschen Bundes - Versammlung. Bd. I. S. 11, 12.

b) Die Anzeigen der zum Deutschen Bunde gehörenden Staaten von Oesterreich und Preussen (vom 6. April und 4. Mai 1818) s. oben in den Noten c und d zur Deutschen Bundes-Acte.

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