Amtliche Sammlung der Bundesgeseze und Verordnungen der schweizerischen Eidgenossenschaft, Volume 8

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Gedruckt in der Stämpflischen Buchdruckerei, 1866 - Session laws

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Page 178 - Auslieferung gewährt worden, in keinem Falle wegen eines vor seiner Auslieferung begangenen politischen Vergehens, noch wegen irgend einer mit einem solchen Vergehen in Verbindung stehenden Handlung, noch wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das in der gegenwärtigen Uebereinkunft nicht vorgesehen ist, verfolgt oder bestraft werden darf.
Page 298 - Jede Art von Gewerbe und Handel, welche den Angehörigen der verschiedenen Kantone erlaubt ist, wird es auf gleiche Weise auch den Deutschen sein, und zwar ohne dass ihnen eine pekuniäre oder sonstige Mehrleistung auferlegt werden darf.
Page 518 - Seine Majestät der König der Belgier, Seine Majestät der König von Dänemark, Seine Majestät der König...
Page 498 - Kenntniß zu setzen. Jeder in einem Hause aufgenommene und verpflegte Verwundete soll diesem als Schutz dienen. Wer Verwundete bei sich aufnimmt, soll mit Truppeneinquartierungen und theilweise mit allfälligen Kriegscontributionen verschont werden.
Page 300 - Theile irgend einer dritten Macht, auf welche Weise es immer sei, gewährt haben möchte oder in Zukunft noch gewähren sollte, wird in gleicher Weise und zu gleicher Zeit gegenüber dem anderen vertragenden Theile zur Anwendung kommen, ohne dass hierfür der Abschluss einer besonderen Uobereinkunft nöthig wird.
Page 148 - Wert dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt wurden, in Abzug zu bringen.
Page 491 - Ihre Majestät die Königin der Niederlande, Seine Majestät der König von Portugal und Algarbien, Seine Majestät der König von Serbien...
Page 533 - Dienstsachen betreffen. 2) Dienstdepeschen, nämlich solche, welche von den Telegraphenverwaltungen der contrahirenden Staaten ausgehen und die sich entweder auf den internationalen Telegraphendienst oder auf Gegenstände von öffentlichem Interesse beziehen, über deren Bezeichnung sich die genannten Verwaltungen zu verständigen haben. 3) Privatdepeschen.
Page 177 - Strafbestimmung angibt. ART. V. Wenn das Individuum, dessen Auslieferung verlangt wird, in dem Lande, in welches sich dasselbe geflüchtet hat, bereits wegen eines eben daselbst begangenen Verbrechens oder Vergehens in Untersuchung gezogen oder schuldig erklärt ist, so hat die Auslieferung erst nach Erstehung der gegen dasselbe erkannten Strafe zu erfolgen.
Page 200 - Vorkaufsrecht ausüben will, so kann derjenige, gegen welchen dasselbe ausgeübt werden soll, sofern er es vorzieht, die Abschätzung der Waare durch Sachverständige verlangen. Dieselbe Befugniss steht der Zollbehörde zu, wenn sie es nicht für angemessen erachtet, sofort von dem Vorkaufsrechte Gebrauch zu machen.

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