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Cantone Eintrag zu thun, diejenigen Territorial
Veränderungen zu machen, 'welche sie etwa für zu-
träglich halten, und welche mit Einwilligung der Inters
essenten statt haben."

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IV. Protocoll vom 2. Dec. 1814.

で。

Die Deputirten der Cantone Waadt und Aargau er klären, daß, da ihre Regierungen keine Forderungen zu machen hätten, sie sich auf dem Congreß bloß in der Abs ficht eingefunden hätten, auf diejenigen Ansprüche zu antworten, welche man an ihre Cantone mache. Sie tragen die Gründe vor, aus welchen ihre Regierungen sich diesen Territorial - und GeldAnsprüchen widersehen. Sie fügen "Vorstellungen hinzu, in Absicht auf die Integris tät der Cantone Tessin und St. Gallen, von welchen sie ebenfalls bevollmächtigt sind, und erklären sich bereit, den Inhalt dieses mündlichen Vortrags in einem schriftli chen Aufsatz nachzuliefern. In Absicht auf die geschehene Aufhebung der Löds oder Löbergerechtsame (cine Art von Laudemium) thut der waadtländische Deputirte für sich den Vorschlag, daß sein Canton seinen Antheil an dem Ueberschuß der berner Capitale an Bern überlassen ́möge, unter der Bedingung, daß dieses solchen zu Befriedigung derjenigen Individuen verwende, welche durch jene Aufhebung Schaden gelitten hätten. Eine Aeufferung des aargauer Deputirten, daß sein Canton einer Ents scheidung, welche deffen Territorial Integrität angreife, an ders nicht, als durch Gewalt gezwungen, sich unterwerfen werde, veranlaßt Erklärungen.

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V. Protocoll vom 10. Dec. 1814.

Der französische Bevollmächtigte thut, in einer Berbal, Note (Beil. 1), den Vorschlag zu Vertauschung ei nes Theils des Ländchens Ger gegen einen Theil des ehemaligen Bis thums, Basel. Ein Gegenvorschlag 41. (Beil. 2), wird ihm vorgelegt; worauf er eine Einlassung, wenigstens für den Augenblick, für unthunlich erklärt. Die Integrität der 19 Cantone, wird als Grundla

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Age: aufgestellten

Oestreich giebt eine Erklärung in Ab

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sicht auf Vektlin (Beil. 3). ↑ Ihr zufolge kommt man
überein, daß dieses Land der Schweiz soll zurückgege-
ben werden. Man kommt ferner überein: 1) die
schweizer Gesandschaft, die Deputirten von Grau.
bünden und Beltlin, sollen in der nächsten Sisung ih
re Ansichten über die Einverleibung Veltlins in die
Schweiz vorlegen; 2) auch soll da die schweizer Gesands.
schaft gehört werden, in Absicht auf die berner, in Eng.
land angelegten Capitale, und die Abfindung der recla
mirenden kleinen Cantone mit Geld; der englische
Bevollmächtigte will da auch sich äussern über Porentrui
(Brøndrut) und Ger.

Beilagen 1 bis 3. Sie sind oben näher angezeigt.

VI. Protocoll vom 13. Dec. 1814.

Der französische Bevollmächtigte überreicht die Erwie. derung seines Hofes auf den in voriger Sigung ihm mitgetheilten Gegenvorschlag, das Ländchen Ger betreffend (Beil. 1). Porentrui anlangend, so widerspricht der englische Bevollmächtigte dem Vorschlag, das eigentliche Porentrui jest an Bern zu geben. Der preussische, dem auch der russische, englische und östreichische beistimmen, erklärt: man solle Bern nur den Theil des Bisthums Basel zuweisen, welcher diesseits der aus den vorigen Sitzungen bekannten Linie *) gelegen ist, ohne des Porentrui zu gedenken; es sey denn, daß England von seinen Absichten, Porentrui als einen Gegenstand des Tau sches gegen Ger zu betrachten, abstehe. Der französische Bevollmächtigte verlangt, daß man die schweizer Angelegen heiten zuvörderst im Ganzen behandle, und sich nicht auf halte bei Gegenständen des zweiten Ranges, wie die gen fer Sache. Da ein Tausch nicht mehr statt finde, so sey es unnüß, diesen Theil des Bisthums Basel vorzubehalten; man folle das Bisthum Basel an Bern geben, um dasselbe möglichst zufrieden zu stellen. Die Deputirten Belt

JIL

*)' Man f. Beilage Num. 2 zu dem vorigen Protocoll

Iins überreichen eine Denkschrift, worin fie Vereinigung ihres Landes mit der östreichischen Lombardie verlangen. Die graubündner Deputirten berufen sich, we gent: dieses Gegenstandes gänzlich auf die Gesandschaft der Eidgenossenschaft. Was diese betrifft, so meint Hr. Reinhard, die Einwohner Veltlins wünschten Vereinigung ihres Landes mit der Schweiz. Die Eidgenossen. schaft betrachte solche als sehr wichtig für ihr Interesse, und wenn die Bündner sich dafür weniger eifrig zeigten, als man hätte glauben sollen, so geschehe dieses, weil sie besorgten, der Einfluß der Katholiken werde dadurch in ih rem Canton zu bedeutend, und die Befriedigung ihrer Geldansprüche werde durch die Trennung mehr erleichtert, als durch eine Wiedervereinigung mit ihren alten Unterthanen. Man solle dieses Land dem Canton Graubünden zuschlagen; entweder als einen eigenen oder vierten Bund, doch nicht ganz unabhängig in Hinsicht auf bürgerliche Verwaltung und Rechtspflege, sondern verhältnißmäfig Theil nehmend an der allgemeinen Cantons Vertretung in allen schweizer Bundesverhältnissen; oder als unabhängiges politisches Corpus, doch in solcher Verbindung mit Bünden, wie diejenige, worin die beiden Theile von Unterwalden und Appenzell gegenseitig stehen, nur so, daß Bünden immer ein merkliches Uebergewicht habe. Die Her ren Wieland und Montenach treten dieser Meinung bei; doch meint dieser, in dem legten Fall solle man beide Theile in Gleichgewicht sezen, so daß ihre Stimme auf der - Tagsahung nicht gelte, so oft sie sich nicht zu einem gemeinschaftlichen Votum vereinigen könnten. In Absicht auf die Geldentschädigung der Bündner, trägt Herr Reinhard einen Plan vor. Hierauf wird er ersucht, dem Comité vertraulich eine Uebersicht seiner Ideen vorzu legen, in Ansehung der in England angelegten Capi tale. Da die Mitglieder der Eidgenossen Gesandschaft hierin nicht übereinstimmen, so werden sie aufgefordert zu neuer Prüfung dieser Sache, und zu Vorlegung des Resultats derselben.

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Beilagen. Num. 1 ist oben angeführt. Num. 2 ist ein, in dem Protocoll nicht erwähnter, Vorschlag: des englischen Bevollmächtigten, betreffend die über Porentrui zu treffende Verfügung, und einen mit Frank reich wegen Ger zu schliessenden Tauschvertrag.

VII. Protocoll vom 13. Dec. 1814.

Die Gesandschaft der Eidgenossenschaft überreicht zwei Denkschriften (Beil. 1 und 2). Die eine betrifft die Art, wie Veltlin c. c. mit der Schweiz zu vereis nigen sey; die andere die Entschädigung derjenigen Bündner, deren Eigenthum in Veltlin confiscirt wor den ist.

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In Ansehung des legten Punctes, bestimmt das Comité die Gegenstände namentlich, durch welche Entschädigung soll geleistet werden.

Beilagen 1 und 2. Ihrer ist oben gedacht.

VIII. Protocoll vom 17. Dec. 1814.

Das Comité vereinigt sich über folgende Grundsäke. 1) Die: in England angelegten Capitale, sollen bloß den Can tonen Bern und Zürich zufallen; Waadt- und Aargau haben nicht Theil daran. 2) Jene beiden Cantone verwen den die davon bis zu dem Ende dieses Jahrs fälligen 3insen, zu der Liquidation der helvetischen Schuld. 3) Der Rest dieser Schüld wird, nach einer zu machenden Vertheilung, von den 19 Cantonen bezahlt, mit Ausnahme von Bern und Zürich. 4) Berns Ansprüche an Waadt und Aargau, wegen der Lods oder Löbergerechtsa me, werden entschieden durch Schiedsrichter, wie sie in der Bundes Acte festgesezt sind. 5) Die englische Regierung wird für Vollziehung dieser Beschlüsse Alles thun, was von ihr abhängt; nur daß auch die übrigen einschreitenden Mächte Alles anwenden, was zu Befestigung der Ruhe und Unabhängigkeit der Schweiz wird für nöthig erachtet werden. Die genfer Deputirten tragen ihre Wünsche vor; auch in einer schriftlichen Uebersicht (Beil. 1).

Beilage Num. 1. So eben erwähnt.

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IX. Protocoll vom 19. Dec. 1814.

.....

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Das Comité vereinigt sich zu dem Beschluß, die Unvoll. kommenheiten der neuen Bundes Acte bestehen zu las sen, um nicht, durch Erörterung der zu machenden Verbes serungen, die Wiederkehr der Ruhe im Innern zu entfer nen und unsicherer zu machen; man hoffe, Zeit und Erfah rung würden helfen. Mit der schweizer Legation kommt man überein, daß der Tagsaßung der Vorschlag geschehe, die feierliche Beschwörung der Bundes Acte auf die Mitte Februars zu verschieben. Diese Legation über reicht eine Denkschrift, betreffend die Wiederherstel. lung und Verbesserung der vormaligen Grenzen der Schweiz (Beil. 1): auf den Seiten von Frankreich, Italien und Teutschland. Zugleich wird darin der Ansprüche erwähnt, welche die Cantone Schafhausen, Thurgau und Zürich an das Großherzogthum Baden machen, wegen des auf Eigenthum und Einkünfte ihrer frommen Stiftungen und Corporationen von Oestreich im Jahr 1803 gelegten, und von Baden fortgesetten Seque sters.

Beilage Num. 1. So eben angeführt.

3ugabe. Zwei Noten des Deputirten des Cantons Graubünden, beide vom 28. Dec. 1814.

Sie folgen hier nach der Zeitordnung, obgleich ihrer in den Protocollen nicht erwähnt ist. Die erste enthält eine bedingte Verzichtleistung Bündens auf seine Souverainetäts Rechte über das Thal Veltlin und die Grafschaften Chiavenna und Bormio (Cleven und Worms), wenn solche für einen für sich bestehenden integrirenden Theil der Eidgenossenschaft erklärt werden. In der zweiten wird verlangt, daß die Grafschaften Chiavenna und Bormio, in der Eigenschaft zweier Hochgerichte mit dem Canton Graubünden als regierende und mitherrschende Theile vereinigt werden möchten: Veltlin hingegen, nach dem Willen der beiden ersten bündner Cantons Behörden, keineswegs als CantonsTheil, sondern man mös

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