Page images
PDF
EPUB

falls den Veltlinern 2c. einen Regreß eröffnen, aber die Bündner in ihrem Recht nicht stören, das geraubte Eis genthum da wieder zu nehmen wo sie es finden.

An diesem Rechte haben sie sich keineswegs, wie das Memoire irrig behauptet, dadurch etwas vergeben, daß sie gegen die einzelnen Verkäufe nicht protestirten. Wie hätten sie diese anfechten können, so lang der allgemeine Grundsaß bestand, davon die Verkäufe nur die Vollziehung im Einzelnen ausmachten? Indem sie die ganze Confisca für unbefugt und gewaltthätig erklärten, haben sie sattsam gegen die Anwendung derselben auf die einzelnen Besizungen protestirt. Wenn ferner einige zu einem Ersaß gelangte Bündner, statt ihrer verkauften Grundstücke, andere Güter als Entschädigung annahmen, so kann dieses unmöglich den NichtEntschädigten so ausgelegt werden, als hätten auch sie die ges schehenen Verkäufe anerkannt. Die Natur ihrer Forderung weißt sie an, ihre Vindicationsklage gegen jeden Inhaber ihres Eigenthums zu richten, wiewohl es ihnen freisteht, sich gütlich abzufinden, so bald die drei Provinzen, welche ihre Beraubung veranlaßt, und durch einseitige Vorstellungen vom Obergeneral zwar kein Des kret, aber doch die Duldung des Raubs erschlichen haben, sie auf andere Art sattsam entschädigen wollen.

Mit mehrerem Grund als der Verfasser des Memoir's seine vermeint lichtvollen Folgerungen (conséquences lumineuses), können die beschädigten Bündner nachstehende Schlußfolge aufstellen :

Da von Seiten der Veltliner sc. eine Entschädigungs Forderung weder gemacht noch liquidirt worden, folglich auch keine Repressalien weder gegen den Freistaat Graubünden, noch viel weniger gegen einzelne Bürger desselben Statt fanden:

Da Bonaparte nicht anerkannter Schiebrichter in dieser Sache war, und, was er hierin gesprochen has ben mag, nie rechtskräftig werden konnte:

Da die Bündner auf keine in dem Völkers Staatsoder Privatrecht gegründete Art ihr confiscirtes Eigens thum verloren haben:

Da die Bewohner der Unterthanenlande selbst die Ursacher dieser Verlegung sind so haben die Bünds ner das volle Recht, ihr Eigenthum gegen jeden ders maligen Inhaber ihrer Güter geltend zu machen und ihre Capitalien von jenen zurückzufordern, die sich ihs nen verobligirt, oder die seither diese Schuldner geerbt haben; es sey denn, daß die Beschädigten auf eine ans dere ihnen beliebige Art, vollkommenen Ersaß von den drei Provinzen erhalten.

Beilage A zu §. 2.

Säße, welche in dem Göttingischen Gutachten erwiesen sind.

1) Der ewige Friede, so wie das Capitulat, kennt nur zwei contrahirende Theile; und diese sind König Philipp IV. als Herr von Mailand, und die drei Bünde. Niemand als die Bevollmächtigten dieser beiden Mächte hatten den Vertrag unterzeichnet, besiegelt und beschworen; nur für diese beiden Theile wurden zwei gleichlautende Abschriften desselben ausgefertigt; nur zwischen ihnen beiden fanden die zum Wesen eines Vertrags erforderlichen Stücke, Verspres chen und Anerkennung des gethanen Versprechens, Statt. Es befanden sich zwar, von ihrem eigenen Chalkanzler berufen, Veltlinische Deputirte in Mailand; al=

lein sie wurden zu keiner Conferenz zugelassen: es wurde ihnen nicht einmal erlaubt, der feierlichen Beschwörung des ewigen Friedens und Capitulats als Zuschauer beizuwohnen. Im ganzen Vertrag ist nicht das Ges ringste von einer den Unterthanen geschehenen Zusage oder ihrerseits erfolgten Annahme zu finden; und mehr als alles andere beweißt der 50. Art. des Capitulats, daß die Bündner nur dem König von Spanien, nicht aber ihren Unterthanen, ein Versprechen geleistet haben, so daß diese nicht auf die entfernteste Art als MitContrahenten anzusehen sind.

2) Dieser 25. Artikel erklärt, daß der König alle Verlegungen des Capitulats als Verlegungen des ewigen Friedens ansehen könne, und gibt ihm daher das stärkste Recht, auf die Erfüllung der die Bündnerischen Unterthanen betreffenden Artikel des Capitulats zu dringen, so gut als beträfen sie ihn selbst; jedoch nur in so ferne von ausdrücklich und unzweifelhaft im Capitulat enthaltenen Artikeln die Rede ist, und es also bloß auf die Vollziehung eines unbestrittenen Rechts ankommt.

3) So bald hingegen der Sinn streitig oder zweifelhaft ist, kann dem Herrn von Mailand unmöglich das Recht der Entscheidung oder authentischen Auslegung zukommen, da unter zwei Contrahenten der gemeinschaftliche Wille beider Theile nicht durch Einen derselben nach einseitigem Gutbünken ausgelegt werden, und Niemand Richter in eigner Sache seyn fann.

4) Eben so wenig kann der Herr von Mailand Garant eines Vertrags heißen, den er als Hauptcontrahent schloß, indem diese Eigenschaft mit jener

so unvereinbar ist, als wenn jemand die Schuldvers schreibung, die an ihn selbst ausgestellt wurde, verbürgen wollte. Wohl aber hat der Herr von Mailand das Recht, jede Streitigkeit über den Sinn und über die Anwendung des Capitulats, als einen Streit zwischen sich und Bünden anzusehen, welcher dann auf dem Weg entschieden werden muß, den der 18. Artikel des ewigen Friedens vorschreibt.

Beilage B.

Actenstücke zu §. 9.

a) Protokoll der Standescommission vom 21. Juni (im Ausschreiben vom 23. dito). 1) „Daß „der Deputirte sich angelegen seyn lasse, die französische ,,Generalität und das cisalpinische Direktorium so viel „möglich von der Unterstüßung unserer Unter„thanen abzuziehen, und hergegen dem herrschen„den Lande geneigt zu machen. 2) Daß er folglich auch ,,durch Einfluß derselben es dahin zu bringen trachte, „daß die Unterthanen ihre Klagen und Forderuns "gen vordersamst dem Landesfürsten selbst vortragen, mit demselben unterhandeln und die An„stände mit der Güte abzuthun trachten.“

b) Schreiben der Häupter und zugezoge nen Räthe an Herrn Vicari Gaudenz Planta (der nach Mailand abgeordnet war) 22. Juni 1797 (im Nachtrag zum Ausschreiben vom 23. Juni) „Wir tragen ,,das gerechte Zutrauen zu Ihrer Vaterlandsliebe, daß Sie diesen Auftrag nicht ablehnen - um desto mehr, „als es uns (lies: nur) um Vorstellungen und Er„kundigungen, keineswegs aber um irgend wels

che Unterhandlungen und Verantwortlichkeiten zu thun », ist. "

[ocr errors]

وو

[ocr errors]

وو

c) Instruktion für denselben, Chur, 22. Juni (ibid.) „Daß er zu erforschen trachte, ob, und wie weit die französische Generalität unsern Unterthanen in „ihrem allfälligen Vorhaben, sich von ihrer Oberherrs lichkeit loszumachen, und an die cisalpinische Republik ,, anzuschließen billige oder unterstüße, und wessen ,, man sich überhaupt in dieser Rücksicht zu versehen has ,, be? Benebst durch Vorstellung unserer begründe,,ten Rechte auf die drei Provinzen sich bemühe, die ermeldte Generalität, und durch dieselbe die franz. ,, Republik, möglichst von der Unterstüßung der Unterthanen abzuziehen, unserm Freistaat ge„neigt zu erhalten, und zweckmäßigst dahin zu bereden, „unsere bei Ihr oder bey dem cisalpinischen Direktorio ,, etwann noch weiters einkommenden Unterthanen dazu „anweisen zu wollen, daß sie von jeder Ungebühr ab,, stehen, ihre Klagen und Forderungen nach dem bereits an sie ergangenen Ansinnen ihrem Lan„desfürsten vordersamst vortragen, mit diesem in ,, Unterhandlung treten, und ihre Anstände in der Güte ,, und Gebühr mit demselben berichtigen."

[ocr errors]
[ocr errors]

d) Schreiben der Häupter und zugezoges nen Räthe an den General Bonaparte 22. Juni 1797 (ibid.),, Wir glauben daher - uns gerades ,, wegs an Sie wenden zu müssen, um bei Ihnen, Bürs „gerGeneral, mit der Bitte um Dero vielvermögende ,, Verwendung und vermittelnde Maaßregeln, zu Hemmung jener gefeßwidrigen Thätlichkeiten einzukommen. Unser Freistaat getröstet sich „daher der Hoffnung, in Ihnen zugleich den Beschüßer

« PreviousContinue »