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Rec. Mar. 12, 18955

Inhaltsverzeichniß.

I. Gutachten des Herrn Prof. Frhrn. v. Canstein in Graz über die Frage:
Jst die Eideszuschiebung im Civilproceß durch die Vernehmung der
Parteien als Zeugen zu ersehen?.

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II. Gutachten des Herrn Privatdocenten Dr. Georg Kleinfeller zu
München über die Frage:

Ist die Eideszuschiebung im Civilprocesse durch die Vernehmung
der Parteien als Zeugen zu ersehen?

III. Gutachten des Herrn Reichsgerichtsrath Stenglein zu Leipzig über
die Frage:

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Empfiehlt sich die Durchführung des Systems der Schöffengerichte durch die gesammte erstinstanzielle Strafgerichts-Verfassung . . . 108 IV. Gutachten des Herrn Hofrath Dr. Felix Hecht, Bankdirectors in Mannheim über die Frage:

Haben sich die durch die Actiennovelle vom 18. Juli 1884 geschaffenen Cautelen gegen unsolide Gründungen von Actiengesellschaften bewährt oder empfiehlt sich eine anderweitige Gestaltung derselben? 123 V. Gutachten des Herrn Justizrath M Levy zu Berlin über die Frage: Haben sich die durch die Actiennovelle vom 18. Juli 1884 geschaffenen Tautelen gegen unsolide Gründungen bewährt, oder empfiehlt sich eine anderweitige Gestaltung derselben?

. . 196 VI. Gutachten des Herrn Amtsrichter Falkmann zu Liegniß über die Frage: Empfiehlt sich eine grundsäßliche Vermehrnng der bestehenden Beschränkungen der Zwangsvollstreckung, etwa in der Richtung einer allgemeinen Competenzwohlthat?

VII. Gutachten des Herrn Amtsgerichtsrath Jastrow zu Berlin über die
Frage:

Wie ist den Mißbräuchen, welche' sich bei den Abzahlungsgeschäften
herausgestellt haben, entgegen zu wirken? .

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VIII. Gutachten des Herrn Landrichter Dove zu Frankfurt a. M. über die
Frage:

Empfiehlt es sich, im Gegensaß zum Entwurf eines Bürgerlichen
Gesetzbuchs den Grundsaß der Formlosigkeit der Verträge in Bezug
auf gewisse Verträge, z. B. die Bürgschaft, einzuschränken?

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